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Autor wolverine
 - 02. September 2016, 17:50:03
Peter wird leider nicht mehr unter uns weilen weil er seinen Account missbraucht hat, um via PN für Finanzprodukte zu werben.
Autor Gerd
 - 02. September 2016, 17:40:38
Zitat von: kesselpower am 30. August 2016, 09:11:34
Alles klar.
Danke für die schnellen Antworten.

Damit ist ja alles gesagt.

Die Frage kam ja wie gesagt in einem Gespräch auf. Keiner von uns hat ein E-Auto, oder die Absicht sich eines zu kaufen, geschweige denn es in der Liegenschaft zu "tanken".

MkG Peter

Danke für das Eröffnen dieses interessanten Beitragsbaumes, Peter!

Mein Gedanke dazu:
Wer sich ein E-Auto kaufen möchte, der sollte wirklich am Besten zig mal nachdenken und nachrechnen. Bei manchem Autohersteller gibt es ein "Leasing-Modell" für die Batterien.

Alleine mit der Batteriemiete (ohne Stromkosten) könntest Du bei einem Benzinpreis von 1,25 Euro 40 Liter Treibstoff pro Monat verfahren. Erst dann würde der Effekt beginnen, dass der variable Preis pro Kilometer günstiger zu sein scheint als beim Benziner.

Ich sehe die folgenden drei Nachteile:
+ Monatliche Zusatzkosten von 50 oder noch mehr Euro (beispielsweise beim kleineren Renault-Fahrzeug)
+ Die Reichweite ist noch nicht wirklich begeisternd. Selbst wenn eine "Schnellladestation" zur Verfügung steht, dann wird Autofahren richtig langsam
+ Der Grundpreis ist momentan noch sehr hoch

Ich würde also nichts überstürzen.

Für Fahrten in der Stadt (z. B. Post-Paketautos) mag der Antrieb geeignet sein. Aber bei Überlandfahrten???
Autor justice005
 - 31. August 2016, 17:40:45
ZitatWobei wohl ein ewiges Rätsel bleiben wird, wie die Vertrauensperson für einen Hauptmann ein Stabsfeldwebel sein kann

Stimmt, auch da ist irgendwas sehr merkwürdig.
Autor Andi
 - 31. August 2016, 08:31:57
Wobei wohl ein ewiges Rätsel bleiben wird, wie die Vertrauensperson für einen Hauptmann ein Stabsfeldwebel sein kann, es sei denn es handelt sich vielmehr um einen Sprecher der Vertrauenspersonen... ???
Wobei alleine bereits die Einschätzung, dass aus Sicht der VP keine Disziplinarmaßnahme erforderlich sei interessant ist.
Autor justice005
 - 31. August 2016, 05:37:50
Vielen Dank für die Fundstelle.

47 Jahre alter Hauptmann, also vermutlich Fachdiener. Bemerkenswert ist der zitierte Tenor der einfachen D-Maßnahme, die der Chef verhängt hat. Nicht nur, dass es sich um keinen Einzelfall, sondern um 4 Fälle handelt, so schließt der letzte Satz des Tenors mit der Bemerkung: " In der Vielzahl der mit Hauptmann ... geführten Gespräche fehlte es ihm stets an Einsicht."

Wie das mit Bewährung zu vereinbaren ist, wird wohl das Geheimnis des Chefs bleiben.
Autor LwPersFw
 - 30. August 2016, 19:59:15
Wer es lesen möchte...

BVerwG 2 WRB 4.14 vom 05.08.2015
Autor Andi
 - 30. August 2016, 18:45:35
Dieses mangelnde Reflexionsvermögen ist aber meiner Erfahrung nach mittlerweile eher die Regel, als die Ausnahme. Leider darf man da als Chef dann leider nicht das machen, was eigentlich das richtige wäre, nämlich wegen erwiesenem Misserfolg der Bewährung die Bewährung aufheben. ;)

Gruß Andi
Autor Getulio
 - 30. August 2016, 18:44:21
Zitat von: kesselpower am 30. August 2016, 11:26:43
Die Frage bleibt allerdings bestehen ob nach einer Genehmigung der gleiche Strompreis wie "draußen" gezahlt werden muss.... dann ist es nur noch allein durch die kurzen Wege von der Unterkunftssteckdose bis hin zum KFZ attraktiv.

Klar müssten Sie den gleichen Preis wie draußen zahlen. Deshalb dürfen Sie z.B. auch Großkundenrabatte, die die Bw bei Hotel- oder Ticketbuchungen bekommt, nicht privat in Anspruch nehmen.
Autor justice005
 - 30. August 2016, 18:05:33
ZitatFolge : Disziplinarbuße von 200 €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde

200,- Euro Disziplinarbuße auf Bewährung sind ein Witz. Da hat der Soldat aber richtig Glück gehabt, dass der Disziplinarvorgesetzte es bei einer so läppischen einfachen Disziplinarmaßnahme belassen hat. Dass der Soldat da noch allen Ernstes eine Beschwerde durch alle Instanzen über das Truppendienstgericht bis zum Bundesverwaltungsgericht einlegt, schlägt dem Fass echt den Boden aus.


Autor Andi
 - 30. August 2016, 16:24:13
Formloser Antrag an das BwDLZ. Eine geeignete Steckdose kann dann - wenn möglich - mit einem separaten Zähler versehen werden. Alternativ dazu kann auch eine Pauschale festgelegt werden - oder es geht gar nicht. Bei einem Kameraden von mir hat es aber optimal geklappt und er praktiziert das jetzt auch bereits seit über 2 Jahren.

Weiterhin besteht die Möglichkeit beim Kasernenkommandanten oder auch über den Betreuungsausschuss beim Kasernenkommandanten zu beantragen, dass die Kaserne ganz offizielle Stromtankstellen bekommt - dafür dürfte es derzeit auch EU-Fördermittel geben. Allerdings wird es dir nicht viel helfen, wenn die erste Stromtankstalle dann in 2 oder 3 Jahren steht.

Und ich bin der Meinung, dass wir zu diesem Thema seit Anfang des Jahres auch eine gültige Regelung haben. ;)

Gruß Andi
Autor LwPersFw
 - 30. August 2016, 14:53:43
Auch wer die Genehmigung zum Wohnen in der GMU hat und dafür ja eine monatliche Unterkunftspauschale entrichtet...
findet bzgl. des Stroms seine Grenze indem, was er in der Unterkunft an privaten Elektrogeräten ohne Erlaubnis nutzen darf.

Wohlgemerkt in der Unterkunft (sprich seinem Zimmer)  ... nicht in der Liegenschaft.


"Private Heiz- und Klimageräte dürfen nicht verwendet werden.

Die Nutzung sonstiger privater Elektrogeräte mit Nennleistungen bis 1.500 Watt ist Angehörigen der Bw unentgeltlich erlaubt."



Umkehrschluss ... alles was darüber hinausgeht ist

1. genehmigungspflichtig und
2. extra zu bezahlen.

Autor KlausP
 - 30. August 2016, 12:03:09
Das kann Ihnen hier aber vermutlich niemand beantworten, das steht dann in dem schon erwähnten Mitnutzungsvertrag.
Autor kesselpower
 - 30. August 2016, 11:26:43
Die Frage bleibt allerdings bestehen ob nach einer Genehmigung der gleiche Strompreis wie "draußen" gezahlt werden muss.... dann ist es nur noch allein durch die kurzen Wege von der Unterkunftssteckdose bis hin zum KFZ attraktiv.

Klar drängt sich der Vergleich zum "normalen" tanken an Bw Tankstellen auf. Trotz dessen wird einem Kasernenschläfer ja auch das Medium Strom zur Verfügung gestellt.
Wie viel dieser nun letztendlich verbraucht unterliegt meiner Kenntnis nach keiner Reglementierung.

Wenn also das Aufladen an einer Haussteckdose am Unterkunftsgebäude nicht mehr gefährlich wäre durch die Erhitzung der Dose und eine Genehmigung besteht wäre ja eigentlich alles geebnet für das Vorhaben E-Auto tanken in der Liegenschaft.

Es kommt halt wie gesagt auf den Preis der Stromversorgung durch die Bw an. 

MkG Peter
Autor wolverine
 - 30. August 2016, 10:10:42
Der Vergleich zu einem Betanken an der Bw Tankstelle drängt sich doch irgendwie auf, oder?! ???
Autor LwPersFw
 - 30. August 2016, 09:25:44
Ohne Genehmigung geht es nicht ... wer es ungenehmigt tut... :

"Ohne Rechtsfehler ist das Truppendienstgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem durch das Truppendienstgericht für den Senat bindend festgestellten Sachverhalt ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG begangen hat. In dem er für die Aufladung seines privaten Kraftfahrzeugs ohne Genehmigung Strom in der Kaserne entnommen hat, hat er unerlaubt das Vermögen des Dienstherrn zumindest gefährdet und damit seine Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG verletzt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, d.h. alles zu unterlassen, was im weitesten Sinne das Vermögen des Dienstherrn schädigen oder auch nur gefährden könnte.
Auf das Vorliegen der mit der Beschwerdebegründung bestrittenen Bereicherungsabsicht kommt es dabei nicht an."


Folge : Disziplinarbuße von 200 €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde



ABER ... es geht mit Genehmigung:

Wie ? >> durch einen Mitbenutzungsvertrag zwischen Soldat und BwDLZ