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Autor dynamic
 - 08. September 2016, 20:20:59
Zitat von: KlausP am 08. September 2016, 17:34:11
Ich wiederhole meine Frage: Wie alt waren Sie bei Ihrer zweiten Straftat?
Entschuldigung, ich war 18 Jahre alt.
Autor wolverine
 - 08. September 2016, 17:41:35
Zitat von: dynamic am 08. September 2016, 17:29:01
Ist das Verfahren schon bei Erhalt der Bestätigung unter Auflagen oder erst nach wirklicher Erfüllung der Auflagen abgeschlossen?
Letzteres; aber das erklärt sich doch eigentlich von selbst, oder?  ??? Es wird doch kein Verfahren eingestellt und dann erfüllt der Beschuldigte die Auflage nicht. :-\
Autor KlausP
 - 08. September 2016, 17:34:11
Ich wiederhole meine Frage: Wie alt waren Sie bei Ihrer zweiten Straftat?
Autor dynamic
 - 08. September 2016, 17:29:01
Zitat von: F_K am 08. September 2016, 15:23:32
ZitatJedenfalls scheint ja der Richter das eher wie ich als wie du gesehen zu haben

Wir kennen das Urteil beide nicht - nur weil KV neben einem anderen Delikt angeklagt war, muss es in diesem nicht zur Verurteilung gekommen sein.

Zitat@dynamic: Solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, würde ich da nichts auf den Weg bringen, es liegt doch eh auf Eis.

Da sind wir aber einig - und es ist schon von mehreren gesagt worden:
- Verfahren beenden
- kein neues "anfangen"
- mit abgeschlossenem Verfahren bewerben - alles Fragen ehrlich und vollständig beantworten.

Vielen Dank erstmal. Hab dem Richter jetzt einen Brief geschrieben, indem ich meine Situation etwas näher erläutere. Meine Jugendgerichtshilfe meint, dass der Richter durchaus kompromissbereit ist, wenn man ehrlich ist. Gesagt, getan. Hab ihn darin gefragt, ob eine Einstellung unter Auflagen möglich wäre. Grundsätzlich sagt das Gesetz dazu "ja". Zum Verständnis: Wenn ich jetzt einen Brief bekomme, indem die Einstellung unter Auflagen bestätigt wird, gilt das Verfahren doch als abgeschlossen? Konkret ist de von mir vorgeschlagene Auflage das Absolvieren von Sozialstunden bis zum Hauptverhandlungstermin. Ist das Verfahren schon bei Erhalt der Bestätigung unter Auflagen oder erst nach wirklicher Erfüllung der Auflagen abgeschlossen? Was meinst du / meint ihr dazu?


Edit: Zitat und Antwort getrennt!
Autor schlammtreiber
 - 08. September 2016, 15:43:06
Zitat von: F_K am 08. September 2016, 15:23:32
- kein neues "anfangen"

Und dazu merken:

1. Tue nichts, was ich nicht auch tun würde.
2. Tue nichts, was ich nur tun würde wenn niemand hinschaut.
3. Tue nichts, was ich in betrunkenem Zustand auch vor Zeugen tun würde.
4. Profit...
Autor F_K
 - 08. September 2016, 15:23:32
ZitatJedenfalls scheint ja der Richter das eher wie ich als wie du gesehen zu haben

Wir kennen das Urteil beide nicht - nur weil KV neben einem anderen Delikt angeklagt war, muss es in diesem nicht zur Verurteilung gekommen sein.

Zitat@dynamic: Solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, würde ich da nichts auf den Weg bringen, es liegt doch eh auf Eis.

Da sind wir aber einig - und es ist schon von mehreren gesagt worden:
- Verfahren beenden
- kein neues "anfangen"
- mit abgeschlossenem Verfahren bewerben - alles Fragen ehrlich und vollständig beantworten.
Autor JohnnyThunders
 - 08. September 2016, 15:10:56
Zitat von: F_K am 08. September 2016, 14:38:49
Ach ja, und bitte keine Grundsatzdiskussion, sondern am Fallbeispiel bleiben:

;D  Und das aus deinem Munde....

Jedenfalls scheint ja der Richter das eher wie ich als wie du gesehen zu haben, sonst hätte dynamic wohl eine Sorge weniger.

@dynamic: Solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, würde ich da nichts auf den Weg bringen, es liegt doch eh auf Eis.
Autor dynamic
 - 08. September 2016, 14:48:33
Die Frage ist nur, ob wirklich "Schmerz" entstanden ist. Kann keiner nachprüfen. Danke erstmal für die vielen hilfreichen Antworten.
Der Bewerbungsprozess dauert ja sowieso schon 3 - 6 Monate. Mein Verfahren diesbezüglich ist bereits nächsten Monat. Wäre es zeitlich gesehen klug, die Bewerbung schon jetzt einzureichen?
Autor F_K
 - 08. September 2016, 14:38:49
Ach ja, und bitte keine Grundsatzdiskussion, sondern am Fallbeispiel bleiben:

Zitatdie eine Rangelei mit Schubsen bereits als KV ansehen

Darum geht es - nicht z. B. um stundenlanges Fesseln mit Schmerzen, die es dann ggf. ohne Verletzung gibt.
Autor F_K
 - 08. September 2016, 14:31:38
Schon im Zusammenhang lesen, z. B. https://books.google.de/books?id=5POd7rpegl0C&pg=PA233&lpg=PA233&dq=BGH+NJW+90,+3157&source=bl&ots=JxLVimZK16&sig=iWRTp7CUiOisHv2_Rovbyaul0PA&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiUlKza4v_OAhUD1BoKHQJ0CbAQ6AEIKzAD#v=onepage&q=BGH%20NJW%2090%2C%203157&f=false .

Einfaches "Stoßen, Schubsen, Umwerfen" mit (kurzen) Schmerzen und ohne Verletzung ist keine KV.
Autor JohnnyThunders
 - 08. September 2016, 14:07:16
Wer es hier nicht schnallt, bist du. Aber was soll es, ist vermutlich Hopfen und Malz verloren.

Für andere, möglicherweise weniger verbohrte Forumsleser: BGH NJW 90, 3157. "Bereits in den möglicherweise nur kurz anhaltenden Schmerzen einer Ohrfeige kann eine Misshandlung liegen." Da ist keine Verletzung, nur eine Misshandlung, und damit eine Körperverletzung.
Autor F_K
 - 08. September 2016, 13:57:42
Eben, Johnny Thunders, eben. (oder einfach für Dich: "Klappe halten").

Lese einfach Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 287, reflektiere dass, und dann darfst Du "mitspielen".

(Feinheiten wie Gift und chronische Schmerzen lassen wir mal außen vor.)
Autor JohnnyThunders
 - 08. September 2016, 13:52:48
Zitat von: F_K am 08. September 2016, 12:26:32
Nochmal: Ohne Verletzung keine KV - einfach, weil das Delikt Körperverletzung genannt wird und eben diese bedingt.

Wenn man keine Ahnung hat, kann man auch einfach mal den Nuhr machen. § 223 StGB beinhaltet die Variante der körperlichen Misshandlung, die als eine "üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht nur ganz unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens führt" definiert wird. Eine Verletzung ist dafür NICHT erforderlich.
Autor schlammtreiber
 - 08. September 2016, 13:34:50
Kurz und gut:

1. Solange das eine Verfahren noch läuft, kann keine Einstellung erfolgen.

2. Wenn das erledigt ist, sind die (bisherigen) geringen Vorstrafen kein absolutes Einstellungshindernis, senken aber die Chancen (im Vergleich zu unbelasteten Bewerbern) natürlich ganz erheblich.

3. Definitiv wird man das während dem Bewerbungsgespräch erklären müssen - und ich würde gegenüber dem Psychologen dann davon absehen, verharmlosende Formulierungen zu verwenden oder vom "sog. Opfer" in Anführungszeichen zu reden... das dürfte sehr, sehr sehr schnell als mangelnde Reflektion und somit charakterliches Minus ausgelegt werden. (aber das ist nur so ein persönlicher Tipp)
Autor KlausP
 - 08. September 2016, 13:28:42
Mal eine Verständnisfrage: Wie alt waren Sie bei Ihrer letzten Körperverletzung?