ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: DefSkidrow am 10. September 2016, 14:13:09
Nein, wir führen quasi zusätzlich alles nochmal. Wir führen selber eine Personalübersicht sa unser Personal gewerblich Geführt wird. Bedeutet das die InstSdt Stunden bringen müssen. Nur dürfen die Soldaten nicht selber ins GeZi wenn sie den Urlaubsstand wissen wollen. Das müssen wir denen sagen können. Da in den Urlaubskarteien extrem viele Fehler sind müssen wir die überprüfen.
Zitat von: LwPersFw am 10. September 2016, 16:53:38Deine Beiträge in allen Ehren, aber da begibst du dich auf ganz dünnes Eis. Davon ab ist es leider schon zu meiner Zeit in den Truppenverwendungen nicht unüblich gewesen, dass wegen Unfähigkeit Einzelner, GeZi- & PersFw-Aufgaben ein Outsourcing erfuhren.Zitat von: DefSkidrow am 10. September 2016, 12:23:53
Der Befehl verstößt nunmal nicht gegen Menschenrechte und dadurch führe ich keine Straftat aus, also muss ich ihn erstmal ausführen. Danach kann ich mich beschweren. Genau darum geht es jetzt .
Grüße
Defskidrow
Ein Befehl ist u.a. unverbindlich und braucht nicht befolgt zu werden, wenn der Befehl keinen dienstlichen Zweck hat.
Dazu führt das BVerwG in ständiger Rechtsprechung aus:
"Ein Befehl ist dann ,,nur zu dienstlichen Zwecken" erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung normierten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen."
Durch die Bw wurde durch ein zentral bereitgestelltes
Formular sichergestellt, dass die Aufgabe "Urlaubsgewährung
an den Soldaten" sichergestellt werden kann.
Hierzu hat die dazu befugte Stelle ein zentral bereitgestelltes
und von allen Einheiten/Dienststellen zu nutzendes Formular
vorgegeben. Dieses ist auch datenschutzrechtlich geprüft.
Die darin vorgegebenem Datenfelder benötigt die Bw
für ihre Aufgabenerfüllung.
Die Telefonnummer ist dort nicht abgefragt.
Also hat der Dienstherr die Erfassung der privaten
Telefonnummer nicht zur Aufgabenerfüllung als
notwendig erachtet.
Eine willkürliche Abänderung dieses Formulars, durch hierzu
nicht befugte, ist nicht zulässig.
Somit ist der Befehl nicht nur rechtswidrig, sondern auch nicht
verbindlich, da der Dienstherr selbst keinen dienstlichen Zweck
erkannt hat, die private Telefonnummer zu erfassen.
Anders wäre es, wenn im Befehl die Angabe der privaten Telefonnummer den Soldaten freigestellt wird.
Von den sonstigen hier anscheinend vorliegenden
datenschutzrechtlichen Verstösen ganz zu schweigen.