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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 16. September 2016, 13:51:40
Machen Sie das was ich zuvor geschrieben habe und Ihnen wird geholfen...

Stellen Sie nur sicher das Sie eine Aufforderung zum Dienstantritt haben, auf der sinngemäß steht " Wird Ihnen als Ledigen mit berücksichtigungsfähigen Hausstand gem Parag 10 Abs 3 BUKG die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt..."
Autor bavaria94
 - 16. September 2016, 07:05:08
Zitat von: KlausP am 16. September 2016, 06:02:13
Mit wie vielen unterschiedlichen Nicks schreiben Sie hier eigentlich?

Danke. Das ist mir eben auch aufgefallen, dass ich bereits angemeldet war am Handy. Danke für den Hinweis. Hab die Daten am Laptop nicht mehr wieder gefunden. Das war keine Absicht. Kann man die Accounts fusionieren? Dachte ich schreib die ganze Zeit unter einem. Sonst werde ich einen stilllegen.
Autor KlausP
 - 16. September 2016, 06:02:13
Mit wie vielen unterschiedlichen Nicks schreiben Sie hier eigentlich?
Autor HornSWGelb
 - 16. September 2016, 00:15:30
Zitat von: KlausP am 15. September 2016, 21:15:22
Was steht denn zur UKV nun in Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt?

Noch nichts. Bis jetzt vom BAPersBw nur das Formblatt "Angaben zur Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)" ausgefüllt und zurückgandt. Jedoch ist schon klar wo die Reise hingeht. Das sind mehr als 30 km vor der Türe.

Dort angekreuzt:
-> Bei der obigen Anschrift handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG. Ich bin Mieter.
Autor Papierberg
 - 15. September 2016, 21:33:00
1. Umzug wird im Sinne Ihrer Frage nicht erzwungen.
2. Wie Sie Ihr familiäres und soziales Umfeld auaußerhalb der Dienstzeit gestalten, obliegt Ihrer persönlichen Verantwortung. Die Bundeswehr hat sich generell zum Ziel gesetzt, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Hier ist auch inzwischen eine Menge passiert und man gibt sich sehr viel Mühe, auch sozialen Anliegen der Bediensteten Rechnung zu tragen.
Eines ist jedoch klar: Im Zweifelsfall haben die dienstlichen Erfordernisse immer Vorrang.
Autor KlausP
 - 15. September 2016, 21:15:22
Was steht denn zur UKV nun in Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt?
Autor bavaria94
 - 15. September 2016, 19:28:15
Zitat von: KlausP am 15. September 2016, 19:09:34
Wenn Sie an den Dienstort umziehen entfält natürlich jeder Anspruch auf TG. Dabei ist es egal, ob Ihre Wohnung am Dienstort Haupt- oder Nebenwohnsitz ist.

Danke für die Antwort.

Bin etwas verwirrt nun durch die Aussagen. Kann der Dienstherr den Umzug erzwingen bzw. In den von mir genannten Gründen (Ehrenamt, Familie) die Zahlung auf TG versagen oder kann man sich davon freisprechen?
Autor KlausP
 - 15. September 2016, 19:09:34
Wenn Sie an den Dienstort umziehen entfält natürlich jeder Anspruch auf TG. Dabei ist es egal, ob Ihre Wohnung am Dienstort Haupt- oder Nebenwohnsitz ist.
Autor bavaria94
 - 15. September 2016, 19:06:48
Wie macht man das am Besten,  wenn man am alten Wohnort wohnen will, da man dort z.B. Ehrenamtlich auch als Vorstand in mehreren Vereinen aktiv ist und auch andere Familiäre Gründe dafür sprechen?

Würde gerne damit den zweiten Wohnsitz begründen, habe aber das Formular mit §10 BUKG eingereicht. Kann man da Trennungsgeld bekommen oder kann man ggf. Vom Umzug an den Dienstort freigestellt werden. Wäre ja bereit zum Dienstort zu fahren.
Autor Papierberg
 - 15. September 2016, 18:29:48
Sie sind verpflichtet, dort Dienst zu leisten wohin Sie versetzt, kommandiert usw. werden. Erteilt man Ihnen bei Ausspruch einer solchen Maßnahme eine sog. "Zusage der Umzugskostenvergütung", können Sie umziehen oder nicht, für den Mehraufwand im Falle einer doppelten Haushaltsführung gibt es dann im Falle eines Nicht-Umzugs jedoch grundsätzlich KEIN Trennungsgeld (Ausnahmen lassen wir jetzt mal beiseite, sonst wird es zu komplex), es würden stattdessen die Kosten eines Umzugs erstattet.
Deshalb geht es jetzt für Sie darum die Wohnung anerkennen zu lassen und in die Aufforderung zum Dienstantritt die Passage freizubekommen, dass Ihnen keine Zusage der UKV erteilt wird (siehe Beitrag LwPersFw).

Meine Formulierung des "umziehen müssen" bezog sich insoweit auf die Situation einer erteilten UKV-Zusage.
Autor bavaria94
 - 15. September 2016, 18:05:56
Kann man verpflichtet sein an den Dienstort zu ziehen?
Autor Papierberg
 - 15. September 2016, 18:00:20
Die Zusammenhänge sind nicht immer leicht zu erkennen. Das Trennungsgeld dient der Abgeltung des durch eine dienstliche Maßnahme verursachten Mehraufwandes für doppelte Haushaltsführung am neuen Dienstort. Es geht also nicht um eine Erstattung von Aufwendungen für die angemietete Wohnung am Wohnort.
Da eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur dann vorliegen kann, wenn Sie am Wohnort überhaupt eine Wohnung haben und nicht an den Dienstort ziehen müssen, ist die Feststellung, ob die Kriterien einer Wohnung vorliegen, für den Trennungsgeldanspuch von Bedeutung (lesen Sie auch § 1 Abs. 3 Trennungsgeldverordnung).
Autor Ralf
 - 15. September 2016, 17:37:16
Die Antwort wurde doch bereits im 2.Post gegeben.
Autor bavaria94
 - 15. September 2016, 15:33:00
@KlausP: Ja richtig.  Das meinte ich. Mein Handy hat Burg draus gemacht. Danke für den Hinweis.

Hat die Abgabe dieses Formulars bzgl. §10 BUKG mit Anerkennung einer gemieteten Wohnung negative folgen für die Zahlung von Trennungsgeld? Oder wird dies erst dadurch ermöglicht?
Autor Papierberg
 - 15. September 2016, 14:48:58
Genau darum geht es hier. Die von Ihnen angemietete Wohnung kann als solche nur anerkannt (und dann auch bei der Entscheidung über die Zusage der UKV anlässlich von Personalmaßnahmen berücksichtigt) werden, wenn sie die Kriterien des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt.