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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 26. September 2016, 09:27:39
Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:17:56
Genau das ist ja die Frage... Er wird nicht immer gefragt und was würde passieren wenn er sagt er möchte nicht auf einem anderen dp verwendet werden - also einer Ausnahmegenehmigung widerspricht und mit einer zurruhedetzung einverstanden ist....

Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:24:02
Vielleicht mal konstruieren Fall: ein sanstoffz Arzt ist dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfahig)(nach Urteil trparzt 90/5) wegen Querschnitt nach privatem motorradunfall.
Der beratende Arzt legt aber fest, dass er als Arzt Gutachten machen kann. Er will aber ins du...... Es wird eine Ausnahmegen durch p beantragt, damit der dp besetzt ist. Was passiert...?

Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:29:11
Und besagter kann sehr wohl als Arzt arbeiten. Das ist nicht in Abrede zu stellen. Aber zweifelsohne nicht als Soldat. Und Thema ist nicht einsatzschadigung.
Und es geht nicht darum, die zu entlassen, die nicht entlassen werden wollen.

Aus diesen Äußerungen entnehme ich:

+ Es geht um einen Soldaten im DU-Verfahren
+ Erste Stufe darin war die Erstellung einer BA 90/5 "Dienst- und Verwendungsfähigkeit" in der bisherigen Fachtätigkeit (!)
+ Ergebnis "dauerhaft nicht Dienst- und Verwendungsfähig"
+ Diese BA 90/5 wurde der ZPST vorgelegt.
+ Diese ist verpflichtet zu prüfen, ob der Soldat auf einem anderen DP / in einer anderen Verwendung im Dienst belassen werden kann.
    Warum ? Weil gerade bei BS der Grundsatz gilt "Rehabilitation vor Versorgung !"
+ Die ZPST hat hierzu den BerArzt um Stellungnahme gebeten
+ Dieser hat eine Stellungnahme abgegeben, dass eine weitere Verwendung - auch mit Einschränkungen -, möglich ist
+ Daran ist die ZPST zunächst gebunden

Wenn der Soldat aber nicht im Dienst verbleiben will und dies auch schriftlich erklärt, gibt es für mich keinen sachlichen Grund, ihn dazu "zu zwingen".

Denn wenn dies in diesem Fall doch so sein sollte, hat der BS jederzeit die Möglichkeit die Kündigung einzureichen.

Spätestens 3 Monate nach erklärter Kündigung muss er dann entlassen werden.

Da dem BS die bis zur Kündigung erdienten Pensionsansprüche nicht mehr vollständig verloren gehen (im Gegensatz zu früher...),
hat die ZPST nichts davon in "zu zwingen", da dieses "Druckmittel" nicht mehr besteht.

Aus der C-1467/2   "Durchführungshinweise zum Altersgeldgesetz"

"Die personalbearbeitenden Stellen prüfen nach Eingang eines Antrags auf Entlassung, ob
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und erteilen den nach Abschnitt 2 Nummer 1 der
Durchführungshinweise zu gebenden Hinweis, dass ein Anspruch auf Altersgeld nur entsteht, wenn
vor dem Wirksamwerden
der Entlassung eine Erklärung über die Inanspruchnahme von Altersgeld
abgegeben wurde. Sie sind ferner für die Empfangnahme dieser Erklärungen sowie von Anträgen auf
Altersgeldauskunft zuständig."


"Altersgeldfähige Dienstbezüge sind das dem Betroffenen am Tag vor Wirksamwerden der Entlassung
zustehende Grundgehalt, sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist sowie
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz, soweit sie ruhegehaltfähig wären (§ 5
Absatz 1 AltGG). Sie sind um den Faktor 0,9901 zu vermindern."


"Danach beträgt das Altersgeld 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr
altersgeldfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent. Der so ermittelte und ggf. begrenzte
Wert ist anschließend mit 0,85 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt den Altersgeldsatz dar."




Ich persönlich hätte meinen Zweifel, dass man bei einem Soldaten, der als "dauerhaft nicht Dienst- und Verwendungsfähig"
eingestuft ist, zwingende dienstliche Gründe für ein Verbleiben im Dienst vorbringen könnte.

Beachten muss der Soldat aber :

Das Altersgeld wird erst ab dem 67. Lebensjahr gezahlt ! (früher hätte er nichts bekommen)

Ausnahme
>>> Der Entlassene ist krankheitsbedingt z.B. nicht / nicht voll zivil erwerbsfähig ( siehe § 3 Abs 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AltGG ) dann frühere Zahlung

Wem diese Absicherung aber nicht genügt ... der sollte doch froh sein, dass er nicht entlassen wird und bis zur regulären Pensionierung sein volles Gehalt bekommt...






Zitat von: IwelKniwel am 24. September 2016, 17:44:01
Das ist ja ok.

Damit sind wir aber an dem Punkt, dass wir eine Armee bekommen (in Teilbereichen) wo de facto eine Einsatzbereitschaft nicht mehr existiert, dies aber auf dem Rücken der verbliebenen 10Prozent z.B. Diensttaugliche ausgetragen wird (ich bin eben auch so einer) und die wenigen "leistungsträger" im militärischen Sinne nicht befördert werden können (die allenfalls stark eingeschränkt tauglichen sind die, die die dp besetzen  aber seit 15 Jahren in keinem Einsatz waren). So bindet man dann wohl die falschen.

Sie sollten sich einmal Gedanken über Ihre soziale Einstellung machen... Diese Kameraden haben sich ihr Schicksal nicht ausgesucht und sind freiwillig krank bzw. behindert.

Dabei spielt die Ursache keine Rolle !

Auch Sie können morgen - z.B. beim Heimwerken - schwer verunglücken...

Ich bezweifle das Sie es akzeptieren würden, wenn dann "kaltschnäuzige" Ärzte und Personaler sie einfach rausschmeißen...

...weil man Sie als Soldat nicht mehr gebrauchen kann...

Autor wolverine
 - 24. September 2016, 20:22:29
Noch ein Nachbrenner: Es steht Ihnen doch frei, einfach zu kündigen.
Autor ulli76
 - 24. September 2016, 19:58:49
@Iwel: Du hast da einiges nicht verstanden. Mit Ausnahmegenehmigung hat das, was du so schreibst auch nichts zu tun.
Ausnahmegenehmigungen gibt es z.B. für Einstellungen, Dienstzeitverlängerungen, bestimmte Lehrgänge, Auslandseinsätze.
Was anderes ist, dass ein Soldat gemäß seiner Gebrechen auf einem geeigneten Dienstposten eingesetzt wird.

Und dich mal von deiner Paranoia weg zu bekommen- Soldaten mit gesundheitlichen Einschränkungen sitzen durchaus auf auf Dienstposten, in denen sie unter bestimmten Bedingungen durchaus in den Einsatz können. Dafür braucht man dann wieder eine Ausnahmegenehmigung. Aber das hat Ralf ja auch schon geschrieben.
Autor wolverine
 - 24. September 2016, 18:14:46
Jetzt habe ich auch einmal seine alten Beiträge gelesen. Da wurde schon genau dasselbe ausführlich erklärt. In meinem Fachgebiet nennt man das wohl "verstockt".
Das wäre es dann auch für mich.
Autor KlausP
 - 24. September 2016, 18:08:42
Wie ist eigentlich der Sachstand bei Ihrem DU-Verfahren?  ::)
Autor Ralf
 - 24. September 2016, 18:05:42
Nein, nicht so in der Pauschalität. Wenn du die nur eingeschränkt verwendungsfähigen nicht hättest, müsstest du die ganzen DP mit voll tauglichem Personal besetzen. Wo sollen die denn in der Dotierung und mit der Erfahrung herkommen?
Wir bewegen uns nun aber schon weit weg von der ursprünglichen Frage.
Btw kann und war ich auch schon mit Ausnahmegenehmigung im ISAF-Einsatz und damit habe ich die von dir zitierte "wenigen Leistungsträger" entlastet. Wobei ich mir dagegen verwehre, dass nur derjenige ein militärischer Leistungsträger ist, der voll tauglich draußen rumhüpfen kann. Es gibt genügend DP, da zählt mehr der Brain als die Muscles.
Autor wolverine
 - 24. September 2016, 18:02:56
Irgendwie verstehe ich Ihren Punkt nicht. Wollen Sie jetzt jeden, der länger krank ist, umgehend entlassen?
Autor IwelKniwel
 - 24. September 2016, 17:44:01
Das ist ja ok.

Damit sind wir aber an dem Punkt, dass wir eine Armee bekommen (in Teilbereichen) wo de facto eine Einsatzbereitschaft nicht mehr existiert, dies aber auf dem Rücken der verbliebenen 10Prozent z.B. Diensttaugliche ausgetragen wird (ich bin eben auch so einer) und die wenigen "leistungsträger" im militärischen Sinne nicht befördert werden können (die allenfalls stark eingeschränkt tauglichen sind die, die die dp besetzen  aber seit 15 Jahren in keinem Einsatz waren). So bindet man dann wohl die falschen.
Autor Ralf
 - 24. September 2016, 17:38:04
Wenn er noch gutachterlich tätig werden kann, kann er doch noch verwendet werden. Das ist ja dann kein DU, weil es noch einen Dienstposten gibt, den er zumindest in teilen noch wahrnehmen kann.
Es gibt ja sehr viele Soldaten, die nicht mehr als "Soldat" verwendet werden können. Jede Menge, die über 50 sind. Da ist mal Rücken hier, Herz-Kreislauf da.
Ich selbst habe einen Innenmeniskusschaden kann also nicht mehr als "Soldat" eingesetzt werden wenn man Soldat-sein mit der allgemein militärischen Grundbefähigung definiert. Trotzdem kann ich meinen Dienstposten als PersStOffz nur wahrnehmen.
Autor IwelKniwel
 - 24. September 2016, 17:29:11
Und besagter kann sehr wohl als Arzt arbeiten. Das ist nicht in Abrede zu stellen. Aber zweifelsohne nicht als Soldat. Und Thema ist nicht einsatzschadigung.
Und es geht nicht darum, die zu entlassen, die nicht entlassen werden wollen.
Autor IwelKniwel
 - 24. September 2016, 17:26:38
Sorry für das holprige deutsch..... Autokorrektur am Handy   (0;
Autor IwelKniwel
 - 24. September 2016, 17:24:02
Vielleicht mal konstruieren Fall: ein sanstoffz Arzt ist dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfahig)(nach Urteil trparzt 90/5) wegen Querschnitt nach privatem motorradunfall.
Der beratende Arzt legt aber fest, dass er als Arzt Gutachten machen kann. Er will aber ins du...... Es wird eine Ausnahmegen durch p beantragt, damit der dp besetzt ist. Was passiert...?
Autor Ralf
 - 24. September 2016, 17:23:15
Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, solange er ihn verwenden kann, ohne dass eine Gefährdung besteht, kann er ihn da verwenden, wo er er es für sinnvoll und vertretbar hält. Auch wenn das eine Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten DP beinhaltet, wo halt eben der Einsatz des Soldaten vertretbar ist. Oder auch mit weniger Stunden oder nur bestimmte Tätigkeiten auf diesem DP. Klar kann er Soldat seinen Wunsch äußern, aber der Dienstherr entscheidet letztendlich ob und wo er ihn einsetzt, wenn es medizinisch (und d.h. nicht nur etwas mit körperlich zu tun) vertretbar ist.
Dieses Direktionsrecht hat aber jeder AG.
Autor IwelKniwel
 - 24. September 2016, 17:17:56
Genau das ist ja die Frage... Er wird nicht immer gefragt und was würde passieren wenn er sagt er möchte nicht auf einem anderen dp verwendet werden - also einer Ausnahmegenehmigung widerspricht und mit einer zurruhedetzung einverstanden ist....
Autor KlausP
 - 24. September 2016, 17:10:45
Das hat ja auch was mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn zu tun, dass er einen Soldaten, der nicht mehr (voll) verwendungsfähig ist, nicht sofort auf die Straße setzt. Im Zuge eines DU-Verfahrens wird der Soldat mehrfach befragt, wie er sich seine weitere Verwendung vorstellt, ob er entlassen werden will oder ob er mit einer Verwendung auf einem anderen Dienstposte (unter Umständen auch auf DPäK) evtl. auch an einem anderen Dienstort einverstanden ist.