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Zusammenfassung

Autor Papierberg
 - 13. Oktober 2016, 16:58:47
Das Gesetz ist so zu interpretieren, dass eine Anrechnung dann möglich ist, wenn vorherige Tätigkeiten in Bezug auf ihren Inhalt/ihre Ausprägung mindestens eine starke Ähnlichkeit zu den Anforderungen und dem Aufgabenbereich der aktuellen Laufbahn haben. Das bedeutet, dass Ihre Verwendungen in der Bundeswehr von einer klassischen Verwaltungstätigkeit mindestens auf Ebene des mittleren Dienstes geprägt gewesen sein müssten. D.h. Beurteilung von Sachverhalten anhand von Rechtsvorschriften und deren eigenständige Bearbeitung, Durchführung von Zahlgeschäften, Mitwirkung bei der Haushaltsmittelbewirtschaftung, Vorbereiten von Verwaltungsentscheidungen, Abrechnungsaufgaben usw. Im Kern geht es um sog. gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten.
Autor F_K
 - 13. Oktober 2016, 15:45:47
Ich lese "Art und Bedeutung" ähnlich - IT ist nicht ähnlich zur "nicht Technik".

Also "unähnlich" - keine Anerkennung.

Aber meine Meinung ist unerheblich - Du wirst einen Bescheid bekommen.
Autor stromschlag
 - 13. Oktober 2016, 12:47:00
Zitat von: bayern bazi am 13. Oktober 2016, 12:16:54

was allerdings anerkannt werden müsste - die Vordienstzeit in den Erfahrungsstufen

Die wurden auch anerkannt.

Ich lese aber das Gesetz so, dass meine bisherige Verwendung einem Amt meiner Laufbahn (also irgendeinem Amt im mittleren nichttechnischen Dienst) entsprechen muss. Und da meine Laufbahn solche Ämter bereithält, unabhängig davon ob ich diese auch ausübe, sollte meine Vordienstzeit anrechenbar sein.

Ich meine, die Probezeit dient ja darum sich als Beamter zu bewähren und nicht als Sachbearbeiter im Bereich XY.
Autor bayern bazi
 - 13. Oktober 2016, 12:16:54
die verkürzung probezeit könnte abgelehnt werden da du "fachfremd" eingesetzt warst

was allerdings anerkannt werden müsste - die Vordienstzeit in den Erfahrungsstufen
Autor stromschlag
 - 13. Oktober 2016, 10:32:06
Zitat von: F_K am 13. Oktober 2016, 08:50:03
Der Antrag ist abgelehnt worden - da steht dann ein Rechtsbehelf drauf.

Noch habe ich nur eine Vorankündigung mit der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung erhalten. Einen Bescheid mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung wird dann natürlich kommen.
Sprich ich könnte dem Bearbeiter jetzt noch Input geben, der ihn evtl. zu einem anderen Ergebnis kommen lassen würde.

Mit den 10 Jahren habe ich nur erwähnt, falls es mal einen Fall gab in dem nur die tatsächliche militärische Dienstzeit angerechnet wurde.
Autor KlausP
 - 13. Oktober 2016, 09:33:40
Zitat... Vorher war ich 12 Jahre (die Freistellung vom Dienst vom Ende der Dienstzeit rausgerechnet 10 Jahre) beim Bund (zuletzt POU A8) im Bereich der IT. ...

Auch wenn es nicht direkt zum Thema passt: Was gibt es denn da "raus zu rechnen"? Sie waren auch in diesen 2 Jahren Soldat. Sie waren lediglich vom militärischen Dienst freigestellt. Ihre Wehrdienstzeitbescheinigung ist ja auch über 12 und nicht über 10 Jahre ausgestellt.
Autor F_K
 - 13. Oktober 2016, 08:50:03
Der Antrag ist abgelehnt worden - da steht dann ein Rechtsbehelf drauf.
Autor stromschlag
 - 13. Oktober 2016, 08:37:03
Hallo zusammen,

ich habe natürlich das Forum schon durchsucht, aber noch nicht das Passende gefunden.

Ich bin nun seit Mitte des Jahres Beamter auf Probe im mittleren Dienst bei einer Kommune in NRW. Vorher war ich 12 Jahre (die Freistellung vom Dienst vom Ende der Dienstzeit rausgerechnet 10 Jahre) beim Bund (zuletzt POU A8) im Bereich der IT.
Bei meiner Kommune bin ich nun als Sachbearbeiter im "normalen" Verwaltungsbereich in der Besoldungsgruppe A6 eingesetzt.
Ich habe den Antrag gestellt, die Vordienstzeit gemäß §13(3) LBG NW i.V.m. §5(3) LVO NW auf meine Probezeit anzurechnen.
Dies wurde (bzw. wird) jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass meine Verwendungen beim Bund nicht den Aufgaben des nichttechnischen Dienstes bei der Kommunalverwaltung entspricht.
Es gibt jedoch sehr wohl Kommunen, bei denen es durchaus Beamte im mittleren nichttechnischen Dienst gibt, die für die IT zuständig sind.

Im Gesetzt heist es:
§ 13 (3) LBG NRW
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (...) können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.

§ 5 (3) LVO NRW
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (...), die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat.

Ich verstehe das LBG i.v.m. der LVO so, dass die Tätigkeiten nicht meiner tatsächlichen derzeitigen Verwendung entsprechen müssen, sondern einem (möglichen) Amt meiner Laufbahn (mittlerer nichttechnischer Dienst).

Ferner heißt es in §9 LBG NW ja, dass die Probezeit dazu dient die Befähigung für meine Laufbahn festzustellen und ich während der Probezeit (wenn möglich) auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden solle.

Kennt jemand evtl einen ähnlichen Fall oder hat wer einen Rat für mich?