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ZitatEigentlich ja eine Selbstverständlichkeit, aber genau das könnte ja ggf. der entscheidende Satz sein, um dann doch wieder z. B. die Strafbarkeit eines Vorschriftsverstosses mit schwerwiegender Folge herstellen - nicht wegen Verstosses gegen die Vorschrift, sondern gegen den Durchführungsbefehl?
ZitatWas natürlich dafür gesprochen haben könnte, wäre die Transparenz der Folgen eines Vorschriftsverstosses: Für den Durchschnittssoldaten dürfte ja häufig gar nicht klar gewesen sein, dass eine Dienstvorschrift auch ein Befehl sein kann, und dass es für die Frage "Straftat oder nur Dienstvergehen" darauf ankommen kann, ob z. B. auf dem Deckblatt der Minister persönlich oder eine andere Person "im Auftrag" des Ministers die Vorschrift erlassen hat. Infolge des Dresdner Erlasses wäre ja z. B. alles, was vom Generalinspekteur schlussgezeichnet wurde, plötzlich (bei Vorhandensein der sonstigen Kritieren) ein Befehl gewesen, was vor 2012 nur eine Anordnung war. Vielleicht war das auch ein Gedanke, der dabei eine Rolle gespielt hat?
Zitat von: justice005 am 13. November 2016, 21:01:22
Jede Vorschrift, bei welcher vorne auf dem Deckblatt steht "gebilligt durch", ist KEIN Befehl, sondern lediglich eine Weisung.
Zitat von: justice005 am 13. November 2016, 21:01:22
Richtig gravierend sind die Konsequenzen hingegen im Wehrstrafrecht. Während es früher zum Beispiel eine Straftat war, wenn man aufgrund eines Verstoßes gegen eine Dienstvorschrift jemanden geschädigt hat (§ 19 ff WStG), so ist das heute mangels notwendigem Befehlsverstoß nicht mehr strafbar. Leider betrifft das auch so wichtige Vorschriften wie Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen. Der spielerische Umgang mit Waffen ist heutzutage "nur" noch ein Dienstvergehen, aber keine Straftat mehr.
Zitat von: justice005 am 13. November 2016, 21:01:22
Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, dass es allen Ernstes gewollt war, den Befehlscharakter der Vorschriften abzuschaffen.