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Zusammenfassung

Autor OMLT
 - 28. März 2019, 12:21:26
Zitat von: LwPersFw am 30. November 2016, 16:18:58
Sie haben es doch richtig erkannt...

der Dienstherr belässt Ihnen einen TG-Anspruch, obwohl er den Umzug nicht selbst gefordert hat.

Dafür hat er zur Bedingung gemacht,

+ dass das TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor
+ dass bei einem unterschreiten der Grenze für TG nach 3 der Wechsel zu 6 erfolgt

Also bekommen Sie jetzt TG nach den Regeln für 6

und in Ihrem Fall noch: dieses aber begrenzt auf den max. TG-Betrag vor Umzug


Warum sollte der Dienstherr dabei das TÜG vor dem Umzug mit einrechnen ?
Es war Ihre freie Entscheidung so umzuziehen, dass TÜG nicht mehr in Betracht kommt.
Als TG-Berechtigter nach 3 hatten Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft. Der Spieß hätte also erst einmal
die Genehmigung vom KasKdt benötigt, Sie "vor die Tür zu setzen", denn in diesem Moment wären ja Mehrkosten
für den Bund angefallen, um Ihnen Ihre TG-Unterkunft zu bezahlen...

Für die konkrete Berechnung in Ihrem Fall ... fragen Sie am besten den Abrechner.

Ich mach heute mal Leichenschänder, aber meine kurze Frage rechtfertigt m.M.n. keinen neuen Thread.
Frage zu oben fett markierter Aussage:

Wie errechnet sich der max. TG Betrag vor Umzug?
TG nach §3 mal Anzahl der Kalendertage + RBH ?
Sprich, wie kann ich ermitteln was in einer Konstellation wie oben der max. Betrag nach §6 wäre.

Danke!

MkG und Horrido
Fabi
Autor Ralf
 - 30. November 2016, 21:13:44
Zitat von: Eisensoldat am 30. November 2016, 16:11:00
Ich kenne SEHR viele Soldaten, die 100 km und mehr (Hin-und zurück) täglich zum Dienst fahren...
mkg
Eisensoldat
Das ist ja toll, dass du die kennst. Hilft nun aber wie weiter?
Autor LwPersFw
 - 30. November 2016, 16:18:58
Sie haben es doch richtig erkannt...

der Dienstherr belässt Ihnen einen TG-Anspruch, obwohl er den Umzug nicht selbst gefordert hat.

Dafür hat er zur Bedingung gemacht,

+ dass das TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor
+ dass bei einem unterschreiten der Grenze für TG nach 3 der Wechsel zu 6 erfolgt

Also bekommen Sie jetzt TG nach den Regeln für 6

und in Ihrem Fall noch: dieses aber begrenzt auf den max. TG-Betrag vor Umzug


Warum sollte der Dienstherr dabei das TÜG vor dem Umzug mit einrechnen ?
Es war Ihre freie Entscheidung so umzuziehen, dass TÜG nicht mehr in Betracht kommt.
Als TG-Berechtigter nach 3 hatten Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft. Der Spieß hätte also erst einmal
die Genehmigung vom KasKdt benötigt, Sie "vor die Tür zu setzen", denn in diesem Moment wären ja Mehrkosten
für den Bund angefallen, um Ihnen Ihre TG-Unterkunft zu bezahlen...

Für die konkrete Berechnung in Ihrem Fall ... fragen Sie am besten den Abrechner.
Autor Eisensoldat
 - 30. November 2016, 16:11:00
Ich kenne SEHR viele Soldaten, die 100 km und mehr (Hin-und zurück) täglich zum Dienst fahren...
mkg
Eisensoldat
Autor blauerweg
 - 30. November 2016, 16:00:05
Ich fahre täglich 65km und bekomme das vom Dienstherrn bezahlt.
Außerdem finde ich nichts verwerfliches daran, Vorteile zu nuten,
die der Dienstherr mir anbietet.
Die wenigsten Soldaten fahren mehr Kilometer aus Freude am Fahren.
Autor F_K
 - 30. November 2016, 15:47:59
Du willst 100 km täglich fahren?

.. und dass dann vom Dienstherr bezahlt bekommen?
Autor blauerweg
 - 30. November 2016, 15:28:57
Nein da habe ich das falsche Symbol gewählt. >30km ca. 100km vom Standort entfernt.  Ja ich dachte auch, dass der §7 (2) regelt, dass weiter Wegziehen nicht mehr TG bedingt. In der AA1-2212/1-6000 steht jedoch, dass auch Wechsel der TG-Art davon betroffen sind. (7.1.1 Wechsel der Trennungsgeldart "701. Gemäß § 7 Abs. 2 TGV darf nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu
gewähren ist, das TG nicht höher sein als das bisherige.
Diese Erstattungsobergrenze gilt auch in den Fällen, in denen der bzw. die Berechtigte anlässlich des
durchgeführten Umzugs die Art des TG-Anspruchs (er bzw. sie verbleibt am Dienstort oder er bzw.
sie kehrt arbeitstäglich zu seinem bzw. ihrem Wohnort zurück) beibehält oder ,,tauscht". Maximale
Erstattungsgrenze ist die Höhe des vor dem Umzug liegenden TG."
Autor Papierberg
 - 30. November 2016, 14:04:42
Nein, es geht ziemlich wirr durcheinander.

§ 7 Abs. 2 TGV stellt sicher, dass ein trennungsbedingter Mehraufwand, der nicht aus dienstlichen Gründen, sondern vom Anspruchsberechtigten selbst verursacht wurde, nicht zu einer höheren Abfindung führt, als derjenige bei Wirksamwerden der letzten dienstlichen Maßnahme (Beispiel: Ein Trennungsgeldberechtigter zieht aus eigener Veanlassung noch weiter vom Dienstort weg, so dass sich der trennungsbedingte Mehraufwand durch die längere Wegstrecke erhöht).

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Betroffene in Ihrem Fall in das Einzugsgebiet des Dienstortes umgezogen (<30 km) und hat sich dort eine Wohnung anerkennen lassen? In diesem Fall steht ihm nach § 1 Abs. 3 TGV gar kein Trennungsgeld mehr zu.
Autor blauerweg
 - 30. November 2016, 12:55:39
Zitat von: LwPersFw am 24. November 2016, 11:25:25
PLUS die in diesem Sonderfall greifende Vorgabe, dass das TG nach dem Umzug nicht höher sein darf als das TG vor dem Umzug.

Guten Tag,
was beinhaltet das TG nach dem TGV §7 (2)? Das letzte TG auf dem Konto oder monatliche Neuberechnung aller Gelder nach §3 passend für diesen Monat?
Also z. B. bei einem Wechsel von §3 zu §6?
Konkreter Fall: Soldat erhält TG nach §3, hat aber verminderten Satz, da für kurze Zeit eine Stube zur Verfügung stand.
Soldat zieht näher an den Standort (<30km) und kann nun täglich pendeln. Der Spieß benötigt die Stube, der Soldat kann sie ja nun abgeben.  Die Wohnung ist anerkannt.
Wechsel zu §6 wird jetzt ohne Trennungsübernachtungsgeld berechnet. Ist es möglich auch das Trennungsübernachtungsgeld mit einzubeziehen, da wenn er nicht umgezogen, wäre eh jetzt eine Unterkunft suchen müsste? Wird also jeden Monat das TG aufgrund der zugrundliegenden Fakten neu nach §3 berechnet`? Es ist ja auch abhängig von der Anzahl der Arbeitstage, also auch ob eine Unterkunft bereitgestellt wurde oder nicht? Wie wird das Trennungsreisegeld berechnet? fiktiv?
Habe ich das ganze verständlich formuliert?
Autor Papierberg
 - 24. November 2016, 19:53:54
Ich glaube, jetzt ist der Sachverhalt dank LwPersFw derart geklärt, dass alle Unklarheiten beseitigt sind.
Autor StOPfr
 - 24. November 2016, 13:27:12
Zitat von: GAST 12345678 am 24. November 2016, 10:58:26
Ps. habe zum ersten mal versucht ein Zitat einzufügen deswegen weis  ich nicht wie das Resultat aussehen wird. Sry wenn nicht geklappt hat

Sehr gut. Andere haben sich damit schon schwerer getan.
Autor benba
 - 24. November 2016, 11:32:38
Die Vorgabe ist doch letztlich nur die Häufigkeit der Heimreise (nach 6 mind. dreimal die Woche). Kommt denn dann nicht noch ein Vergleich von 3 und 6 für die neue Situation zum tragen?

Gesendet von meinem GT-I8190 mit Tapatalk

Autor LwPersFw
 - 24. November 2016, 11:25:25
Entscheidend ist welche Bedingungen in den jeweiligen Paragraphen erfüllt sind...

http://www.gesetze-im-internet.de/tgv_1986/

PLUS die in diesem Sonderfall greifende Vorgabe, dass das TG nach dem Umzug nicht höher sein darf als das TG vor dem Umzug.


Der Betroffene kann ja "hinziehen wo er will" ... auf 50 km nah an den Standort ... oder 600 km weit weg... spielt keine Rolle...

Er darf nur nicht in das Einzugsgebiet (30 km ) ziehen. Dann Wegfall des TG-Anspruchs.

Erfüllt die neue Wohnung die Vorgaben des § 10 Abs 3 BUKG ist sie auf jeden Fall als berücksichtigungsfähig anzuerkennen... auch wenn sie 600 km weit weg ist.
Autor GAST 12345678
 - 24. November 2016, 10:58:26
Zitat von: LwPersFw am 22. November 2016, 23:56:07


b)
Während des Bezuges von TG ziehen sie auf eigene Kosten näher an den Dienstort.
Solange Sie nicht in das Einzugsgebiet (30 km) ziehen, bleibt der TG-Anspruch bestehen.
Je nach Entfernung erhalten Sie dann weiter TG nach 3 oder eben 6.
Und es gilt die Regel, dass dss TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor.
In diesem speziellen Fall ist für die Anerkennung der neuen Wohnung nach Umzug die TG-Zahlende Stelle zuständig.


Wovon ist das abhängig ober nach 3 oder 6 TG Anspruch hat ?
Angenommen er nimmt sich die Wohnung 40 km vom neuen Dienstort ?  Dann kreigt er doch nur nach §6 ?  Oder kann man dann auch nach §3 kriegen?

Habe bei mir so einen änlichen Fall deswegen die Frage. Ps. habe zum ersten mal versucht ein Zitat einzufügen deswegen weis  ich nicht wie das Resultat aussehen wird. Sry wenn nicht geklappt hat
Autor Oxymoron
 - 23. November 2016, 01:00:36
Vielen Dank LwPersFw!

Super Antwort und alles nützliche dabei.