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ZitatDie Zahlung erfolgt in einer Summe und bleibt bis zu einem Betrag von 10.800 € (gültig seit 01.01.2004; § 3 Nr. 10 EStG) steuerfrei.
Diese Regelung ist ab 01.01.2006 auf Grund der ersatzlosen Streichung des § 3 Nr. 10 EStG weggefallen; d. h. für alle mit Dienstantritt ab dem 01.01.2006 ist die Übergangsbeihilfe komplett steuerpflichtig. Liegt der Dienstantritt vor dem 01.01.2006 gilt der o. g. bisherige Freibetrag, nur der übersteigende Betrag wird versteuert.
ZitatÜbergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 Euro;Und dieser Absatz des § 10 ist ab 01.01.2006 ersatzlos weggefallen.
Zitat§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.
Zitat von: Duracell84 am 22. November 2016, 12:36:30Ja:
Hat irgendjemand eine aktuelle Quelle, wo ich entweder die Regelung nachlesen kann oder die Aufhebung dieser verkündet wird.
ZitatNummer 10 wurde durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ab VZ 2006 aufgehoben. § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1.1.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde > § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG.
Nummer 10 in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung lautet:
,,10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 Euro;"