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Zitat von: LwPersFw am 30. November 2016, 16:18:58
Sie haben es doch richtig erkannt...
der Dienstherr belässt Ihnen einen TG-Anspruch, obwohl er den Umzug nicht selbst gefordert hat.
Dafür hat er zur Bedingung gemacht,
+ dass das TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor
+ dass bei einem unterschreiten der Grenze für TG nach 3 der Wechsel zu 6 erfolgt
Also bekommen Sie jetzt TG nach den Regeln für 6
und in Ihrem Fall noch: dieses aber begrenzt auf den max. TG-Betrag vor Umzug
Warum sollte der Dienstherr dabei das TÜG vor dem Umzug mit einrechnen ?
Es war Ihre freie Entscheidung so umzuziehen, dass TÜG nicht mehr in Betracht kommt.
Als TG-Berechtigter nach 3 hatten Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft. Der Spieß hätte also erst einmal
die Genehmigung vom KasKdt benötigt, Sie "vor die Tür zu setzen", denn in diesem Moment wären ja Mehrkosten
für den Bund angefallen, um Ihnen Ihre TG-Unterkunft zu bezahlen...
Für die konkrete Berechnung in Ihrem Fall ... fragen Sie am besten den Abrechner.
Zitat von: Eisensoldat am 30. November 2016, 16:11:00Das ist ja toll, dass du die kennst. Hilft nun aber wie weiter?
Ich kenne SEHR viele Soldaten, die 100 km und mehr (Hin-und zurück) täglich zum Dienst fahren...
mkg
Eisensoldat
Zitat von: LwPersFw am 24. November 2016, 11:25:25
PLUS die in diesem Sonderfall greifende Vorgabe, dass das TG nach dem Umzug nicht höher sein darf als das TG vor dem Umzug.
Zitat von: GAST 12345678 am 24. November 2016, 10:58:26
Ps. habe zum ersten mal versucht ein Zitat einzufügen deswegen weis ich nicht wie das Resultat aussehen wird. Sry wenn nicht geklappt hat
Zitat von: LwPersFw am 22. November 2016, 23:56:07
b)
Während des Bezuges von TG ziehen sie auf eigene Kosten näher an den Dienstort.
Solange Sie nicht in das Einzugsgebiet (30 km) ziehen, bleibt der TG-Anspruch bestehen.
Je nach Entfernung erhalten Sie dann weiter TG nach 3 oder eben 6.
Und es gilt die Regel, dass dss TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor.
In diesem speziellen Fall ist für die Anerkennung der neuen Wohnung nach Umzug die TG-Zahlende Stelle zuständig.