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Zusammenfassung

Autor ulli76
 - 06. Dezember 2016, 10:58:51
Naja- Sooo genau wird man das von einem ungedienten Bewerber nicht wissen wollen. Da will man eher wissen, dass er sich damit auseinandergesetzt hat, dass man als Soldat ggf. töten muss. Gleichzeitig will man auch nicht den Rambo haben, der alles wegballert, was ihm in den Weg kommt.

Versuch die Frage auch in der Aufregung nicht nur mit "ja" oder "nein" zu beantworten. Führ das durchaus genauer aus. Das zeigt, 1. dass du auch kompliziertere Sachverhalte darstellen kannst und 2. dass du dir Gedanken machen kannst. Du kannst auch sagen, dass du denkst dass es mehr Überwindung kostet, auf Kinder zu schießen, dass es aber Situationen gibt, in denen es nicht anders geht.
Autor Tommie
 - 06. Dezember 2016, 10:31:48
Eine aus bayerischer Sicht logische, aber im Hinblick auf Gesamtdeutschland fatale Schlussfolgerung ;D ! De oarmn Breissn :D !
Autor schlammtreiber
 - 06. Dezember 2016, 10:22:49
Wenn´s ned "Oachkatzlschwoaf" sogn ko, pump I´s weg!
Autor LwPersFw
 - 06. Dezember 2016, 10:03:52
Ich denke der Fragesteller hat verstanden, dass der Schusswaffengebrauch nicht nur im Rahmen der
Verteidigung von Leib und Leben zulässig und gefordert ist.

Das spezielle Thema "Kindersoldaten" wurde dargestellt.

Grundsätzlich bleibt :

+ Für jeden Einsatz gelten gesonderte ROE
+ Dies kann z.B. bedeuten...

...das gem. der einen ROE auf Befehl eine als Angreifer definierte Person auch von hinten beschossen wird...

aber auch

...das gem. einer anderen ROE "der Einsatz der Schusswaffe nur zulässig ist, wenn die erwarteten Angreifer
bewaffnet sind und von ihnen die Gefahr einer Lebensbedrohung oder einer schweren körperlichen Beeinträchtigung ausgeht."
Autor JohnnyThunders
 - 06. Dezember 2016, 08:30:12
Zitat von: justice005 am 05. Dezember 2016, 19:55:37
Und dann gilt nicht das Gelaber über Notwehr und Selbstverteidigung, sondern: "Auf erkannten Feind Feuer frei".

Wer zur Bundeswehr will, sollte nicht nur bereit sein, im Rahmen der Notwehr zu schießen, sondern auch, um den Auftrag zu erfüllen (solange der Auftrag rechtmäßig ist).

So ist das, und das kann auch beinhalten, jemanden in den Rücken zu schießen, der einen noch gar nicht wahrgenommen hat. Scheint gerne verkannt zu werden von vielen.
Autor justice005
 - 05. Dezember 2016, 19:55:37
ZitatDu darfst je nach ROE übrigens durchaus auch auf jemanden schießen, auch wenn es keine Notwehr oder Nothilfe ist, sondern weil der militärische Auftrag es erfordert.

Ein ganz wichtiger Punkt, den ich nur unterschreiben kann!!

Ja, es gibt die typischen Antworten:

- Die Bundeswehr ist eine Verteidigungsarmee....
- Ich schieße nur, um mich und meine Kameraden zu verteidigen...
- Die Schusswaffe ist nur das letzte Mittel.....
- bla, bla, bla....

Das ist in den meisten Fällen auch richtig und entspricht auch der aktuellen Einsatzrealität. Das muss aber nicht so bleiben. Der Auftrag kann auch mal ein echter Kampfauftrag in einem echten bewaffneten Konflikt sein, den die Bundeswehr mit allen Mitteln führt, die das humanitäre Völkerrecht hergibt. Und dann gilt nicht das Gelaber über Notwehr und Selbstverteidigung, sondern: "Auf erkannten Feind Feuer frei".

Wer zur Bundeswehr will, sollte nicht nur bereit sein, im Rahmen der Notwehr zu schießen, sondern auch, um den Auftrag zu erfüllen (solange der Auftrag rechtmäßig ist).
Autor LwPersFw
 - 05. Dezember 2016, 15:57:06
Oder als neutrale Antwort:  "Ja ... unter Beachtung der Vorgaben der Bw für den jeweiligen Einsatz"  ;)

Und wenn dann die Frage kommen sollte, welche Vorgaben ?

Kann man sagen die Rules of Engagement (ROE). und das grundlegende Kriegsvölkerrecht (das durch die ROE umgesetzt wird)
Autor schlammtreiber
 - 05. Dezember 2016, 15:39:53
Wenn man die "Kinder" mal weglässt und nach "jemand" gefragt wird, kann die Antwort selbstverständlich nur lauten "Ja klar würde ich das - sonst wäre ich wohl kaum hier".
Autor ulli76
 - 05. Dezember 2016, 12:44:32
Du darfst je nach ROE übrigens durchaus auch auf jemanden schießen, auch wenn es keine Notwehr oder Nothilfe ist, sondern weil der militärische Auftrag es erfordert.
Autor RePnaIx
 - 05. Dezember 2016, 11:29:42
@ LwPersFw

Wow, danke für diese Antwort! Ich weiß jetzt wie ich diese Frage beantworten kann. Danke.
Autor LwPersFw
 - 05. Dezember 2016, 10:50:30
Wenn Sie in einen Auslandseinsatz gehen, gelten vor Ort die sog. "Rules of Engagement" (ROE).

Diese Regeln u.a. die Anwendung der Schusswaffe im jeweiligen Einsatzgebiet.

Bezogen auf Ihre Fragestellung gilt dabei grundsätzlich für jeden Einsatz:

Quelle : ZinFüBw

"Jedoch kann schwerlich übersehen werden, dass ,,von Kindersoldaten eine besondere
Gefahr für andere Personen" ausgeht, ,,da Kinder oft unberechenbar sind."31
Treffen Soldaten der Bundeswehr auf Kindersoldaten, so ist für das weitere Handeln
die Beurteilung entscheident, ob diese feindlich gesinnt sind und ob von ihnen eine
unmittelbare Gefahr ausgeht. In einer solchen Situation darf die Gefahr, die von Kindersoldaten
ausgehen kann, nicht unterschätzt werden (Stichwort ,,Kindchenschema").
Bewaffnete Kinder, deren Rechts- beziehungsweise Unrechtsbewusstsein
kaum ausgeprägt ist, die zudem ein geringes Gefahrenbewusstsein besitzen und
wahrscheinlich durch Indoktrination und Manipulation ideologisiert sind sowie möglicherweise
unter der Einwirkung von Drogen und/oder Alkohol stehen, können äußerst
gefährliche Gegner sein, wie Dokumentationen belegen.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass jeder Mensch das Recht zur individuellen
Notwehr besitzt, d.h. sich selbst und andere jederzeit und überall gegen einen
Angriff auf Leib und Leben verteidigen darf.


Abwehrmaßnahmen dürfen ergriffen werden, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder
bereits begonnen hat und noch andauert.

Wenn erkennbar ist, dass es sich bei den Angreifern um Kinder und/oder Jugendliche
handelt, kann unter Umständen ein gezielter Schuss unausweichlich sein.

Der Einsatz von Gewalt ist grundsätzlich vorher anzukündigen. Die Androhung des
Schusswaffengebrauchs erfolgt durch lauten Anruf und/oder mindestens einen
Warnschuss. Ohne Androhung ist der sofortige Einsatz von Gewalt nur dann zulässig,
wenn er das einzige Mittel ist, eine unmittelbare Gefahr für das eigene Leben oder
das einer anderen Person abzuwehren. Dieses Selbstverteidigungsrecht gilt letztlich
auch gegenüber bewaffneten Kindern.

Wenn jedoch die Möglichkeit besteht, Kindersoldaten `habhaft´ zu werden, so sind
diese selbstverständlich zu schonen und zum Zweck der Entwaffnung sowie der
Durchsuchung vorübergehend festzuhalten. Entwaffnete Kindersoldaten sind als Kinder
anzusehen und als Kinder zu behandeln, sie sind keine Kriegsgefangenen. Zur
weiteren Betreuung sind sie so schnell wie möglich an die nächste, zuständige
Nichtregierungsorganisation zu übergeben; ist dies nicht möglich, sind sie
wieder auf freien Fuß zu setzen.

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass sogenannte Kindersoldatinnen und Kindersoldaten
Opfer sind. Sie werden nicht nur ihrer Kindheit, sondern meist auch ihrer
Zukunft beraubt, falls sie überhaupt überleben. So schwer es dann auch im einzelnen
fallen mag, die von Kindern verübten Taten juristisch unbestraft zu lassen, so sind
dafür aber dringend die politisch und militärisch Verantwortlichen zur Rechenschaft zu
ziehen, die diese Kinder in jeglicher Hinsicht für ihre Zwecke instrumentalisieren und
ausbeuten."

Autor KlausP
 - 05. Dezember 2016, 10:23:11
Was wir dazu sagen ist völlig belanglos. Sie müssen den Psychologen und/oder den Prüfoffizier davon überzeugen, dass Sie hinter dem stehen, was Sie auf die Frage antworten. Und da ist nicht nur die Antwort selbst entscheidend.
Autor RePnaIx
 - 05. Dezember 2016, 10:18:49
Ich habe mir schon die anderen Threads durch gelesen. Und so wie ich die Antwort formuliert habe, wollte ich auch so sagen. Wollte aber halt euch fragen ob Ihr noch "Tipps" habt oder ob die Antwort nicht ok wäre.
Autor Slinz0r
 - 05. Dezember 2016, 09:57:48
Also es gibt ja mehr oder weniger eine Paradeantwort auf diese Frage, aber diese werde ich nicht nennen weil ich meiner Meinung nach keinen Sinn macht.
Wie mein Vorposter schon schrieb muss das jeder für sich selbst beantworten.
Und wenn Sie das nicht können oder nur mit Bauchschmerzen, lege ich Ihnen nahe nochmal über die Berufswahl nachzudenken.
Autor KlausP
 - 05. Dezember 2016, 09:44:55
Warum sollte man darauf schon wieder  antworten? Diese Frage wurde hier schon mehrfach gestellt und beantworten muss die sowieso jeder für sich selber.