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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 12. Dezember 2016, 10:34:38
Zitat von: KlausP am 09. Dezember 2016, 11:24:42
Zitat von: LwPersFw am 08. Dezember 2016, 15:34:20
Da dem TG-Empfänger vorrangig eine unentgeltliche GMU bereitzustellen ist - bedarf es keines Antrages.

Diesen Antrag stellen nur Soldaten, denen keine unentgeltliche GMU bereitzustellen ist, die  aber gern in der GMU wohnen möchten.

Oder z.B. wenn Familienangehörige untergebracht werden sollen...

Doch, dieses Antrages an den Kasernenkommandanten (oder wer auch immer diese Aufgabe wahrnimmt) bedarf es durchaus. Deshalb gibt es ja auch ein entsprechendes Feld zum ankreuzen auf dem Vordruck, es sei denn, der Vordruck wurde seit 2005 geändert.

Ich habe mich nochmal in die Vorschriften eingelesen...

Und jetzt wird es "bürokratisch" ... für "Schreibtischtäter" ...  ;) ;D


Zuerst ... §3-TG-Empfänger stellen keinen Antrag auf Wohnen in der GMU im Sinne der Vorschrift, solange Sie einen Anspruch auf TG haben.

Erst wenn der TG-Anspruch erloschen ist und der Soldat dann weiterhin die GMU bewohnen möchte, muss er den entsprechenden Antrag stellen.

A1-1800/0-6570

"(2) Endet der Anspruch auf RKV oder TG (auch rückwirkend) und wird (wurde) die Gemeinschaftsunterkunft weiterhin in Anspruch genommen,
ist von diesem Zeitpunkt an eine Unterkunftspauschale zu zahlen.
Die Überwachung/Veranlassung (Antrag nach Nr. 217 und Erteilung der Wohnerlaubnis) obliegt der Einheit/Dienststelle, welche die Unterkunft bereitstellt."

Nr. 217

"Die Erlaubnis zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft nach 12.4 Anhang Teil A ist – auch für einzelne Tage – schriftlich zu beantragen."


Hintergrund ist, dass die Beantragung und in der Folge die Genehmigung zum Wohnen in der GMU mit der Entrichtung
der entsprechenden Unterkunftspauschale verbunden ist.

Deshalb geht der Genehmigungsbescheid auch an das BVA,  welches dann die U-Pauschale monatlich einzieht.


§3-TG-Empfänger haben aber Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.

Somit könnte auf der Genehmigung im Sinne der Vorschrift gar keine U-Pauschale angegeben werden.

................................................................................................

Davon trennen muss man das Verfahren der Bereitstellung der unentgeltlichen GMU für den TG-Empfänger.

Der Kasernenkommandant verwaltet die zur Verfügung stehenden U-Kapazitäten.

Um hier einen aktuellen Überblick zu haben, muss natürlich überwacht werden, wer welche Unterkünfte in der Kaserne nutzt.

Deshalb wird es i.d.R. in der Dienststelle ein Formular geben, mit dem der TG-Empfänger anzeigt, dass er eine unentgeltliche GMU benötigt.

Dieser Vorgang ist ja auch für die Verwaltung wichtig, denn antwortet der Kasernenkommandant an der TG-Empfänger,
dass keine angemessene GMU zur Verfügung steht, ist dies praktisch die Freigabe für die Verwaltung, dem TG-Empfänger
die Anmietung einer TG-Unterkunft auf dem freien Markt zu genehmigen.
Autor Papierberg
 - 12. Dezember 2016, 08:55:02
Möglicherweise kann man bald auch wieder jemanden vor Ort ansprechen, wenn das Travelmanagement tatsächlich wieder verstärkt dezentralisiert werden sollte.
Autor Tommie
 - 12. Dezember 2016, 08:36:50
Zitat von: Kiepenkerl am 12. Dezember 2016, 00:42:01Aus Interesse: Wo findet man die jeweiligen Höchstgrenzen denn im Intranet?

Nachdem schon einiges an TG-Abrechnungen über die Kompetenzzentren Travel Management der Bundeswehr (KompZ TM Bw) z. B. in Hannover und Kiel abgerechnet wird, sollte man die Höchstsätze auf der Seite des Travel Managements suchen ;) ! Dort ist ein Link auf die Trennungsgeldabrechnung mit den jeweiligen Standorten und deren Bearbeitern und natürlich auch mit den Höchstsätzen für die TG-Wohnungen!
Autor Tommie
 - 12. Dezember 2016, 08:31:11
Ich bin auch trennungsgeldberechtigt, war zunächst Tagespendler (§ 6 TGV), und dann Wochenendpendler (§ 3 TGV) und habe nie einen Antrag auf wohnen in der GU gestellt! Am letzten Standort war dies ohne Probleme möglich, weil ohnehin genügend Unterkunft zur Verfügung stand und die Dienststelle zwei Gebäude mit jeweils drei Stockwerken komplett für sich alleine hatte. Also bin ich dort einfach mal so auf Geheiß meiner Vorgesetzten eingezogen und habe für 2 Jahre und 9 Monate dort als TG-Empfänger gewohnt, ohne jemals schriftlich darum nachgefragt zu haben.
Am Standort München hat die Sachbearbeiterin TG, eine Regierungshauptsekretärin, die vor Ort sitzt, beim KasFw um Unterkunft angefragt, einen abschlägigen Bescheid bekommen und mir damit und deswegen die Erlaubnis erteilt, mir eine TG-Wohnung zu suchen! München hat den Höchstsatz von € 710,-- für eine TG-Wohnung und damit kommt man mehr schlecht als recht über die Runden. Ich zahle zum Beispiel € 750,-- inklusive aller Nebenkosten, Strom, Gas, Telefon, Internet, etc. in einer Appartementanlage im Münchner Nordwesten! Aber die € 40,-- "Aufpreis" ist mir meine tolle Wohnung wert ;) !
Autor Kiepenkerl
 - 12. Dezember 2016, 00:42:01
Zitat von: KlausP am 09. Dezember 2016, 11:24:42
Doch, dieses Antrages an den Kasernenkommandanten (oder wer auch immer diese Aufgabe wahrnimmt) bedarf es durchaus. Deshalb gibt es ja auch ein entsprechendes Feld zum ankreuzen auf dem Vordruck, es sei denn, der Vordruck wurde seit 2005 geändert.

Ok, gibts bei mir tatsächlich nicht , mag aber auch dran liegen dass ich an einer Bundeswehruni bin und hier alles etwas anders ist ;)

Gut , vielen Dank für die Antworten. Stelle einfach nen Antrag, tut ja nicht weh. War nur interessiert, ob es überhaupt nötig wäre.

Aus Interesse: Wo findet man die jeweiligen Höchstgrenzen denn im Intranet?
Autor Papierberg
 - 10. Dezember 2016, 08:46:04
So ist es, die halbjährliche Fortschreibung der Liste mit den Höchstsätzen des TÜG beruht auf einer Analyse des regionalen Wohnungsmarktes durch die BwDLZ.
Autor LwPersFw
 - 09. Dezember 2016, 18:14:24
Zitat von: Papierberg am 09. Dezember 2016, 11:09:20
.... Bei einer Änderung der Bedarfslage müssen Sie allerdings damit rechnen, dass man Sie auffordert, sich auf dem freien Wohnungsmarkt selbst eine Unterkunft zu suchen.
In diesem Fall können Sie wegen dann um Unterstützung der Wohnungsfürsorgestelle (PM 4) bitten, die Sie in dem für Ihren Dienstort zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum finden. Kontaktdaten erhalten Sie z.B. beim Info-Punkt oder Ihrem Kompaniefeldwebel.

Und die Kosten für diese Unterkunft auf dem freien Markt übernimmt bei Paragraph 3-TG-Berechtigten die Bw.

Deshalb gibt es eine Liste mit den standortbezogenen Höchstsätzen.

Bis zu diesem Höchstsatz kann man sich ein möbliertes Zimmer, eine kleine Wohnung, oder mehrere TG-Empfänger auch zusammen eine Wohnung mieten.
Autor KlausP
 - 09. Dezember 2016, 11:24:42
Zitat von: LwPersFw am 08. Dezember 2016, 15:34:20
Da dem TG-Empfänger vorrangig eine unentgeltliche GMU bereitzustellen ist - bedarf es keines Antrages.

Diesen Antrag stellen nur Soldaten, denen keine unentgeltliche GMU bereitzustellen ist, die  aber gern in der GMU wohnen möchten.

Oder z.B. wenn Familienangehörige untergebracht werden sollen...

Doch, dieses Antrages an den Kasernenkommandanten (oder wer auch immer diese Aufgabe wahrnimmt) bedarf es durchaus. Deshalb gibt es ja auch ein entsprechendes Feld zum ankreuzen auf dem Vordruck, es sei denn, der Vordruck wurde seit 2005 geändert.
Autor Papierberg
 - 09. Dezember 2016, 11:09:20
TG-Empfänger (nach § 3 TGV)  haben keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung einer amtlich unentlichen Unterkunft; diese ist ihnen aber im Rahmen freier Unterkunftskapazitäten vorrangig bereitzustellen, da der Bund hierdurch die Erstattung von Trennungsübernachtungsgeld einspart. Insoweit wäre zu klären, ob bei Wegfall der persönlichen Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ausreichend Unterkünfte für (weiterhin) verpflichtete Soldaten bereitstehen. Sofern dies der Fall ist, wird Ihnen die Gemeinschaftsunterkunft unentgeltlich überlassen. Bei einer Änderung der Bedarfslage müssen Sie allerdings damit rechnen, dass man Sie auffordert, sich auf dem freien Wohnungsmarkt selbst eine Unterkunft zu suchen.
In diesem Fall können Sie wegen dann um Unterstützung der Wohnungsfürsorgestelle (PM 4) bitten, die Sie in dem für Ihren Dienstort zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum finden. Kontaktdaten erhalten Sie z.B. beim Info-Punkt oder Ihrem Kompaniefeldwebel.
Autor LwPersFw
 - 08. Dezember 2016, 15:34:20
Da dem TG-Empfänger vorrangig eine unentgeltliche GMU bereitzustellen ist - bedarf es keines Antrages.

Diesen Antrag stellen nur Soldaten, denen keine unentgeltliche GMU bereitzustellen ist, die  aber gern in der GMU wohnen möchten.

Oder z.B. wenn Familienangehörige untergebracht werden sollen...
Autor KlausP
 - 08. Dezember 2016, 12:45:45
Den Antrag auf Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft müssen Sie trotzdem stellen
Autor Kiepenkerl
 - 08. Dezember 2016, 12:37:31
Müsste ich also als TG Empfänger (§3) gar keinen Antrag auf Wohnen in der GU stellen? Sprich ich behalte meine Stube automatisch mit 25, weil ich ja Anspruch auf eine dstl. Unterkunft habe?
Autor LwPersFw
 - 08. Dezember 2016, 05:22:25
Der Anrechnungsbetrag fällt automatisch weg.
Aber trotzdem die Gehaltsabrechnung kontrollieren.
Sollte er 1-2 Monate nach Vollendung des 25. Lj noch abgezogen werden... den Bezügebearbeiter bei der BVA anrufen und um Korrektur bitten...

Wer dann weiter eine GMU bewohnt und nicht TG-Empfänger ist...  muss einen Antrag auf freiwilliges Wohnen in der GMU stellen und dann für diese bezahlen.

Wobei es auch sein kann... das der Antrag befristet genehmigt wird... und man sich in dieser Frist eine eigene Unterkunft auf dem freien Markt suchen muss. Denn man hat keinen Anspruch mehr auf eine GMU.
Autor KlausP
 - 07. Dezember 2016, 21:43:06
Wenn man ohne Verpflichtung eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft nutzt muss man trotzdem dafür bezahlen, auch wenn man über 25 ist.
Autor Papierberg
 - 07. Dezember 2016, 21:14:42
Ich bin nicht ganz sicher, aber aus der Erinnerung heraus: Man wird nicht "von Amts wegen" (automatisch) vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit. Ergo: Antrag stellen und Befreiung des Disziplinarvorgesetzten an die Bezüge zahlende Stelle (BVA).

Und mit der Erfahrungsstufe hat das nichts zu tun. Falls Sie an der Rechtsgrundlage interessiert sind: § 39 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. mit Anlage V des Gesetzes.