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Zitat von: tdallas am 13. Dezember 2016, 19:06:18
Ich rief daraufhin nach Absprache mit dem Vorgesetzten selber bei der Einleitungsbehörde an und fragte nach ob die Verfügung ein Hemmnis für meine Versetzung sei. Die Antwort die ich bekam war folgende: "Gerade mit der Einleitungsverfügung kann ich versetzt werden da damit nun auch der Fall bei der Einleitungsbehörde bleibt" Meinen Perser informiert Reaktion war wir warten die Gerichtsverhandlung ab. Diese ist nun auch vorbei und ich wurde nicht verurteilt. Da so eine Urteilsübermittlung natürlich dauert hänge ich weiter in der Luft. Weiterhin mit der Begründung der Vorfall steht noch in meiner Akte.
ZitatDer Personalführer ist ja derjenige der meine Versetzungsverfügung anfertigen muss.
Zitat von: KlausP am 13. Dezember 2016, 19:15:54
Der Perser soll einfach nur seine Arbeit machen, den Sch**** eintüten und weiterleiten. Bei sowas platzt mir die Hutschnur. Was sagen denn der Spieß und der Chef dazu?
Zitat von: Ralf am 13. Dezember 2016, 19:12:00Der Personalführer ist ja derjenige der meine Versetzungsverfügung anfertigen muss.
Der "Perser" hat doch überhaupt kein Mitspracherecht.
Zitat von: Ralf am 13. Dezember 2016, 19:12:00Ich hatte bisher auch nichts gegenteiliges gefunden daher habe ich die Frage gestellt. Es hätte ja sein können das irgendwo nicht einfach zugänglich etwas dementsprechend niedergeschrieben ist. Daher verwundert mich die Aussage die vermehrt kam, dass so lange der Fall nicht erledigt ist ich nicht versetzt werden kann.
Zumal bei einem schwebenden Verfahren nur eine Förderlichkeit ausgeschlossen ist, eine horizontale Versetzung ist davon völlig unbenommen.