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Zitat von: Jens79 am 16. Dezember 2016, 20:54:04Nein. Da die noch trocknen werden sie keine Tauglichkeit bekommen.
ZitatDer Zustand nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamenten-Entwöhnungsbehandlung ist, soweit es sich bei der untersuchten Person nicht um einen aktiven SaZ oder BS handelt, nach GZr VI 15 einzustufen. Bei aktiven SaZ und BS mit abgeschlossener Drogen-, Alkohol- oder Medikamenten-Entwöhnungsbehandlung ist stets eine wehrpsychiatrische Zusatzbegutachtung zu veranlassen, bei der von wehrpsychiatrischer Seite eine GZr-Empfehlung (II 15, III 15, IV 15, V 15 oder VI 15) auszusprechen ist. Vor diesem Hintergrund ist bei einem ,,aktiven" SaZ oder BS nach abgeschlossener Drogen-, Alkohol- oder Medikamenten-Entwöhnungsbehandlung eine kontinuierliche wehrpsychiatrische Verlaufsbeobachtung erforderlich!