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Zusammenfassung

Autor Getulio
 - 04. Januar 2017, 18:36:50
Zitat von: dehesse am 04. Januar 2017, 13:08:36
Ich dachte bisher das die Verpflichtung einer Gemeinschaftsunterkunft (sprich Stube) nur in der Grundausbildung greift

Definitiv ein Irrtum, diese Verpflichtung werden Sie auf Lehrgängen auch noch weit nach der GA haben.
Autor LwPersFw
 - 04. Januar 2017, 15:03:16
@ dehesse,

damit das nicht in falsche Bahnen läuft:

1. Für die Bw zählen Sie als Lediger - ohne Trauschein, wird Ihre Freundin nicht berücksichtigt

2. Da Sie einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben, dürfte die UKV nach Volkach nicht zugesagt sein

3. Dadurch haben Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Trennungsgeld und 1 Reisebeihilfe/Monat.

4. Durch den TG-Anspruch ist Ihnen eine unentgeltliche Unterkunft bereitzustellen.

5. Vorrangig eine verfügbare Gemeinschaftsunterkunft (GMU) - wenn GMU nicht verfügbar >> auf dem freien Markt bei Kostenobergrenze (Volkach: 400 € Stand: 01.10.16)

6. Ist eine GMU verfügbar - mieten Sie sich aber trotzdem eine Mehrraumwohnung auf eigene Kosten an - verfällt der Anspruch auf TG und RB !
    Da dann keine doppelte Haushaltsführung (mehr) vorliegt !
   
    Stichwort ist hier die "Verlagerung des Lebensmittelpunktes".
    Bei einem Ledigen, der Mo - Fr in seiner Mehrraumwohnung am Standort lebt, wird dies unterstellt.
    (Wie gesagt - die Freundin wird nicht berücksichtigt)
    Und wenn dieser Soldat am Standort wohnt - braucht er auch kein TG/RB.

Man darf die von der Bw bezahlte TG-Unterkunft auf dem freien Markt nicht gleichsetzen mit einer vom Soldaten selbst bezahlten Mehrraumwohnung!

Anders wäre es ggf. bei Anmietung eines möblierten Zimmers.

Hier kann der TG-Anspruch erhalten bleiben ... aber die Kosten der Anmietung werden nicht von der Bw übernommen, da ja eine unentgeltliche GMU verfügbar ist.

D.h. Sie würden das Trennungstagegeld und die Reisebeihilfe bekommen, aber kein Trennungsübernachtungsgeld.

Meine Empfehlung:

Wenn Sie in Volkach sind, lassen Sie sich von einem Kameraden die Vorschrift A1-2212/1-6000 aus Regelungen-Online ausdrucken.
Lesen Sie diese.
Und nehmen Sie dann Kontakt mit dem BwDLZ auf. Dort bitten Sie um einen Beratungstermin zum Thema UKV/TG und schildern Ihren Wunsch.
Fragen Sie explizit nach, ob der TG-Anspruch erhalten bleibt, wenn Sie nur ein möbliertes Zimmer auf eigene Kosten anmieten.
Verweisen Sie auf die Nr. 303, letzter Satz der o.g. Vorschrift.



Und überlegen Sie sich, ob Sie 8 Jahre 250 km pendeln wollen...
Autor KlausP
 - 04. Januar 2017, 14:38:56
Zitat von: dehesse am 04. Januar 2017, 13:27:27
Zitat von: KlausP am 04. Januar 2017, 13:24:36
Natürlich können Sie sich auf eigene Kosten eine Wohnung im Standort nehmen. Mit 25 sind Sie nicht mehr generell zum Wohnen in der GU verpflichtet.

Okay, danke. Aber letzendlich muss der Spieß dazu sein Okay geben? Das heißt wenn ich mich am Montag in meiner neuen Stammeinheit beim Spieß zum Dienst melde, frage ich direkt noch mal nach ..

Nein, wieso? Der sieht doch, dass Sie Ü 25 und damit automatisch nicht mehr verpflichtet zum Wohnen in der GU sind. Ich als Ihr Spieß würde Sie fragen, ob Sie eine Unterkunft in der Einheit benötigen.
Autor tank1911
 - 04. Januar 2017, 14:37:55
Das wollte ich auch nicht behaupten. Sollte Kapazität vorhanden sein, wird der TE folglich seine Zweitwohnung selbst finanzieren müssen. 
Autor Tommie
 - 04. Januar 2017, 14:34:38
Alles richtig, nur wird er in Volkach dieses Schreiben nicht erhalten, weil dort ausreichend Unterkunft zur Verfügung steht, speziell für Mannschafter und UoP! Mit Offz-Unterkünften könnte es knapp sein, eventuell auch mit Feldwebel-Unterkünften, aber nicht im Bereich der Mannschaften und UoP!
Autor tank1911
 - 04. Januar 2017, 14:29:24
Ich nehme mal an, dass der TE aufgrund der geschilderten Lage Trennungsgeldempfänger nach § 3 TGV, "Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben" ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tgv_1986/gesamt.pdf

Interessant ist hier §3 (4)

Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages
oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs.
2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit
der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen
unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt
; im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des
Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes
bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.

Da er nicht zum Wohnen in der GU verpflichtet ist, reicht i.d.R. z.B. ein Schrieb des Kasernenkommandanten, dass keine entsprechende Unterkunftskapazität vorhanden ist. So kommt es dann meiner Meinung nach dazu, dass der TE eine "TG-Wohnung" mieten kann.
Autor F_K
 - 04. Januar 2017, 14:24:37
Das ist hier schon mehrfach geklärt - es ist, wie es ist.
Autor Papierberg
 - 04. Januar 2017, 14:00:57
Das ist ja gerade die Frage...ich muss das bei Gelegenheit mal selbst in der Vorschrift nachlesen, das interessiert mich jetzt.  ;D
Autor F_K
 - 04. Januar 2017, 13:56:39
Dieser Soldat (der TE) wird doch nicht "verpflichtet" - die Bundeswehr stellt ihm aus Steuermitteln ein Bett zur Verfügung.

Wo er dann schläft, ist seine Privatsache.
Autor Papierberg
 - 04. Januar 2017, 13:54:10
Was diese Art von Verpflichtung betrifft, wurden die Rechtsgrundlagen hier im Beitrag vom LwPersFw dargelegt.

Mir leuchtet noch nicht ganz ein, warum ein Soldat aus dienstlichen Gründen zum Wohnen in der GU verpflichtet wird (und man insoweit gerechtfertigt in seine Grundrechte eingreift), er somit einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung einer solchen Unterkunft erwirbt, diese sogar noch als Sachbezug steuerlich dem Einkommen hinzugerechnet wird und die Verpflichtung schließlich ad absurdum geführt wird, indem er auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne  wohnt? Ergibt das wirklich Sinn?
Autor Tommie
 - 04. Januar 2017, 13:38:18
Sollte das noch aktuell sein, dass man für die ersten sechs Monate zum Wohnen in der GU verpflichtet ist, dann wird für diese Zeit eben die Versteuerung geldwerten Vorteils von den Bezügen einbehalten, aber wohnen kann man deswegen trotzdem außerhalb ;) ! Und, der SaZ 8 deutet für mich auf die Laufbahn der Mannschaften oder der UoP hin. Und für diese beiden Kategorien hat es in Volkach definitiv ausreichend Unterkunft, so dass die Bezahlung der Wohnung schon einmal nicht im Rahmen des Trennungsübernachtungsgeldes erfolgen wird!
Autor F_K
 - 04. Januar 2017, 13:30:02
Du kannst wohnen, wo Du willst - selbst wenn Du zum Wohnen in der GU verpflichtet wärest.

Die Frage ist halt, ob die BW dies finanziell unterstützt.

(Dies wird bei freier Unterkunft Kapazität eben nicht der Fall sein - der Bund / die Bundeswehr muss mit Steuermitteln sparsam umgehen ... )
Autor dehesse
 - 04. Januar 2017, 13:27:27
Zitat von: KlausP am 04. Januar 2017, 13:24:36
Natürlich können Sie sich auf eigene Kosten eine Wohnung im Standort nehmen. Mit 25 sind Sie nicht mehr generell zum Wohnen in der GU verpflichtet.

Okay, danke. Aber letzendlich muss der Spieß dazu sein Okay geben? Das heißt wenn ich mich am Montag in meiner neuen Stammeinheit beim Spieß zum Dienst melde, frage ich direkt noch mal nach ..
Autor KlausP
 - 04. Januar 2017, 13:24:36
Natürlich können Sie sich auf eigene Kosten eine Wohnung im Standort nehmen. Mit 25 sind Sie nicht mehr generell zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Autor dehesse
 - 04. Januar 2017, 13:08:36
Vielen Dank für die Antworten.

Zitat
§18 Soldatengesetz
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

Ich dachte bisher das die Verpflichtung einer Gemeinschaftsunterkunft (sprich Stube) nur in der Grundausbildung greift .. so kann ich mich an die Worte des Hauptmann erinnern, in seinem Unterricht über die Einschrenkung der Grundgesetze und Co.

Also kann ich mir keine eigene Wohnung im Umkreis der Kaserne nehmen, selbst wenn ich die Kosten selbst tragen würde - seitdenn, es ist in der Kaserne keine Gemeinschaftsunterkunft mehr zur freien Verfügung? Und in diesem Fall würden die Kosten bis zu einer angemessenen Höhe erstattet.

@KlausP: Richtig, ledig, 25 Jahre, Hauptwohnsitz zusammen mit Lebensgefährtin (eheähniche Gemeinschaft)

Liebe Grüße,
Tim