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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: F_K am 16. Januar 2017, 09:00:25
Bitte Gesetze immer im Zusammenhang lesen:Zitat§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Diese Regeln führen dazu, das SaZ bzw. BS, mit denen Deutschland ein Treueverhältnis eingegangen ist, ENTLASSEN werden.
Dementsprechend sind dies absolute Einstellungshindernisse.
Auch deutlich darunter finden deshalb keine Einstellungen statt, weil diese Menschen charakterlich nicht geeignet sind.
Die Tilgungsfrist beginnt mit Ablauf der Bewährung - läuft also noch 4 Jahre - bis dahin ist es bei der Bewerbung anzugeben.
Da demnächst ALLE neu antretenden Soldaten einer Ü1 unterzogen werden, wird ein unbeschränkter BZR Auszug automatisch angefordert - es "kommt also raus".
7 Monate Jugendstrafe ist eine "erhebliche" Hausnummer - im Erwachsenenstrafrecht hätte die Strafe deutlich über einem Jahr gelegen.
Ich denke, damit sind Deine Chancen klar, oder?
Bewirb Dich halt, viel Erfolg - aber Plan B und C nicht vergessen.
Zitat§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Zitat von: Tommie am 16. Januar 2017, 08:53:30
Die richtige Antwort ist die Nummer 1! Und ... es ist egal, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht, sofern das bei Verbrechen überhaupt möglich ist!