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Autor Opa_Hagen
 - 18. Januar 2017, 09:27:00
Autor KlausP
 - 18. Januar 2017, 09:20:37
Genau so habe ich das ja auch in Erinnerung. Ich vermute, der S1 hat sich noch nicht ganz durch die Materie durchgekämpft.  ;)
Autor Opa_Hagen
 - 18. Januar 2017, 09:20:02
Auch in der A2 - 1300 "Die Reserve der Bundeswehr" steht etwas dazu:

2.1.4.8 Urlaub
2058. RDL erhalten Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten
für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten....


Zwischenzeitlich gab es mal eine 30 Tage Regelung, um Missverständnissen bzgl. "voller Monat" aus dem Wege zu gehen. 33 Tage RDL können ja am 02.01. beginnen und am 03.02. enden.... nach Verständnis mancher KpFw hast Du also weder im Januar / Februar einen vollen Monat (Kalendermonat) gedient, also quasi Anspruch auf gar keinen Urlaub. Persönlich so erlebt.
Autor 12345678
 - 18. Januar 2017, 09:16:14
Zitat von: KlausP am 17. Januar 2017, 23:10:22
Das wäre mir neu! Dann dürfte ja bei der Berechnung anteilmäßigen Urlaubs bei FWDL auch nichts gerundet werden. Ohne eine genaue Quelle benennen zu können (weil ich keinerlei Zugriff auf aktuelle Vorschriften mehr habe), schau mal in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung nach.

Die aktuellen Ausführungsbestimmungen habe ich momentan auch nicht zur Hand, aber immerhin ergibt sich aus den Ausführungsbestimmungen mit Stand aus dem Jahr 2000 explizit, dass bei 0,5 Tagen aufzurunden ist (Nr. 4), und dass auch für Wehrübende gemäß Nr. 4 zu verfahren ist (Nr. 45).
Insofern würde ich empfehlen, hierauf zu verweisen und ggf. um Prüfung zu bitten, ob sich seit dem Jahr 2000 an diesem Sachstand etwas geändert hat.
Autor Ralf
 - 18. Januar 2017, 05:51:53
Aus dem Leistungskatalog SKA Abt PersGdsFord vom 21.12.2015 für RDL und FWDL:
ZitatRDL erhalten für jeden vollen Monat
ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des
Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldatinnen
bzw. Berufssoldaten und
Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten auf
Zeit, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung
abgeleisteten Wehrdienstes
mindestens einen Monat beträgt.
Damit sind sie m.E. grundsätzlich gleich gestellt.
Allerdings würde ich den Gegenbeweis antreten lassen, wo steht, dass abgerundet wird, also abweichend von der Norm verfahren wird.

Für FWDL ist es in der A-1420/20 geregelt:
Zitat§ 5 der SUV regelt den Umfang des Jahreserholungsurlaubsanspruchs der Soldatinnen und
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG), oder nach § 58b SG leisten. Die
Regelung gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 SG erbringen.
Autor 12345678
 - 17. Januar 2017, 23:19:29
Zitat von: GinTonic007 am 17. Januar 2017, 22:52:16
Ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch während einer kommenden RDL von 33 Tagen Dauer: Mein PersOffz sagte mir, dass ich Anspruch auf 2,5 Tage E-Urlaub hätte = 1/12, also stimmig. Allerdings meint er auch, dass bei RDL dies nicht nach "oben" gerundet werden könne, da der entsprechende Passus der Beamtenurlaubsverordnung (§5 VII EUrlV) nur auf SaZ und BS angewendet werden könne.
Hat vielleicht jemand hier eine belastbare Aussage - idealerweise eine Fundstelle - zu der Thematik?

Die Fundstelle für diese Aussage dürfte § 1 S. 1 SUV sein: "Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."
Autor KlausP
 - 17. Januar 2017, 23:10:22
Das wäre mir neu! Dann dürfte ja bei der Berechnung anteilmäßigen Urlaubs bei FWDL auch nichts gerundet werden. Ohne eine genaue Quelle benennen zu können (weil ich keinerlei Zugriff auf aktuelle Vorschriften mehr habe), schau mal in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung nach.
Autor GinTonic007
 - 17. Januar 2017, 22:52:16
Salut!

Ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch während einer kommenden RDL von 33 Tagen Dauer: Mein PersOffz sagte mir, dass ich Anspruch auf 2,5 Tage E-Urlaub hätte = 1/12, also stimmig. Allerdings meint er auch, dass bei RDL dies nicht nach "oben" gerundet werden könne, da der entsprechende Passus der Beamtenurlaubsverordnung (§5 VII EUrlV) nur auf SaZ und BS angewendet werden könne.

Hat vielleicht jemand hier eine belastbare Aussage - idealerweise eine Fundstelle - zu der Thematik? Wäre ja schade um den Tag Urlaub...

Mit Dank und besten Grüßen
Gin