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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: KlausP am 17. Januar 2017, 23:10:22
Das wäre mir neu! Dann dürfte ja bei der Berechnung anteilmäßigen Urlaubs bei FWDL auch nichts gerundet werden. Ohne eine genaue Quelle benennen zu können (weil ich keinerlei Zugriff auf aktuelle Vorschriften mehr habe), schau mal in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung nach.
ZitatRDL erhalten für jeden vollen MonatDamit sind sie m.E. grundsätzlich gleich gestellt.
ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des
Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldatinnen
bzw. Berufssoldaten und
Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten auf
Zeit, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung
abgeleisteten Wehrdienstes
mindestens einen Monat beträgt.
Zitat§ 5 der SUV regelt den Umfang des Jahreserholungsurlaubsanspruchs der Soldatinnen und
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG), oder nach § 58b SG leisten. Die
Regelung gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 SG erbringen.
Zitat von: GinTonic007 am 17. Januar 2017, 22:52:16
Ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch während einer kommenden RDL von 33 Tagen Dauer: Mein PersOffz sagte mir, dass ich Anspruch auf 2,5 Tage E-Urlaub hätte = 1/12, also stimmig. Allerdings meint er auch, dass bei RDL dies nicht nach "oben" gerundet werden könne, da der entsprechende Passus der Beamtenurlaubsverordnung (§5 VII EUrlV) nur auf SaZ und BS angewendet werden könne.
Hat vielleicht jemand hier eine belastbare Aussage - idealerweise eine Fundstelle - zu der Thematik?