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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 23. Januar 2017, 22:42:41
Für Sie gilt die linke Spalte in der Tabelle im Link


https://www.buzer.de/gesetz/7412/al49306-0.htm
Autor KlausP
 - 23. Januar 2017, 21:34:29
ZitatErmessensfreistellung, den Begriff habe ich benötigt. Vielen Dank.

Sie wissen aber hoffentlich, dass es dafür keinen Rechtsanspruch gibt
Autor Balboa92
 - 23. Januar 2017, 21:30:29
Ermessensfreistellung, den Begriff habe ich benötigt. Vielen Dank.

Mein Förderungsplan steht soweit, nur habe ich durch diverse Praktika und einem Engagement beim BAMF zivil recht viel Blut geleckt, und würde am liebsten sofort loslegen. Mir ist aber bewusst, dass es nicht unbedingt nach meinem Willen geht.

Ich werde morgen mit meinem BFD Berater telefonieren und - falls Interesse besteht - die Möglichkeiten, welche man hat, hier offenlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Autor Papierberg
 - 23. Januar 2017, 21:20:15
Sprechen Sie den Förderungsberater oder die Förderungsberaterin konkret zum Thema "Ermessensfreistellung" an. Vereinbaren Sie auf jeden Fall schnellstmöglich einen Termin, wenn man bisher mit Ihnen noch keinen Förderungsplan für die Nutzung der Ansprüche auf Fachausbildung erarbeitet hat.
Autor KlausP
 - 23. Januar 2017, 21:06:36
ZitatVielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.

Ja, Ihr BFD-Berater.
Autor Balboa92
 - 23. Januar 2017, 21:04:30
Guten Abend Kameraden,

ich habe mich am 03.01.2011 für 8 Jahre in der Laufbahn der Mannschaften verpflichten lassen. Während meiner Dienstzeit nutzte ich die Unterstützung und Angebote des Berufsförderungsdienstes und absolvierte u.a. eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement.

Meine aktive Dienstzeit neigt sich dem Ende zu, da ich ab dem 01.10.2017 in meinen Vollzeit Anspruch gehen darf.

Hat jemand hier die Erfahrung gemacht, diesen Anspruch noch weiter vorzuziehen? Ist das überhaupt möglich? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und in welchem Zeitrahmen kann man sich bewegen?

Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen