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Zitat von: miguhamburg1 am 06. Februar 2017, 08:08:10
Denn ALLE in Deutschland vorhandenen Gesetze foilgen dem Grundgesetz und dürfen ihm nicht widersprechen.
Zitat von: miguhamburg1 am 06. Februar 2017, 08:08:10
Lieber 12345678, mit Verlaub, auch die Masse der Bestimmungen des BGB sind weit älter als das GG, das ist allerdings so richtig, wie irrelevant. Denn ALLE in Deutschland vorhandenen Gesetze foilgen dem Grundgesetz und dürfen ihm nicht widersprechen.
Zitat von: justice005 am 03. Februar 2017, 12:54:44
Ja, aber auch der Tatbestand des § 185 hat seinen Ursprung in der Menschenwürde des Grundgesetzes.
Zitat von: justice005 am 03. Februar 2017, 12:54:44
Aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann man Gesetze eben nicht so drehen und anwenden, wie es einem grade in den Kram passt. Der Tatbestand muss schon ohne Rückgriff auf Analogien erfüllt sein (zumindest im Straf- und Disziplinarrecht, wo es ein grundsätzliches Analogieverbot gibt).
Zitat§ 185 StGB (Beleidigung) abgeleiteten Tatbestandsmerkmal "Ehre" identisch ist.
ZitatUnd der Wehrbeauftragte hat für seine juristische Beratung ja diverse Juristen aus der Rechtspflege der Bundeswehr in seinem Stab.
Von daher ist das tatsächlich - auch wenn der Briefkopf als Absender den Wehrbeauftragten aufführt - eigentlich eher eine interne juristische Diskussion innerhalb der Rechtspflege der Bundeswehr.
Zitat von: justice005 am 03. Februar 2017, 06:26:03
Würde und Ehre können wir in diesem Zusammenhang vergessen, denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Betrogene gedemütigt fühlt, wird im juristischen Sinne nicht die die Würde und in die Ehre im Sinne des Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) verletzt. Bleiben also als Möglichkeit nur noch "verletzte Rechte des Kameraden" übrig.
Ausgangspunkt ist also alleine, ob jemand, der mit der Frau eines Kameraden schläft, dessen "Rechte" verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses bejaht, indem es unter anderem auf die Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) und auf verschiedene andere Grundsätze aus dem Eherecht abgestellt hat.
Lange Rede kurzer Sinn: Nur an einem Ehepartner habe ich Rechte, die ich im Sinne des § 12 SG verletzten kann. An einer bloßen "Freundin" habe ich keine Rechte, egal wie gefestigt die Beziehung ist.
Zitat von: Andi am 03. Februar 2017, 08:40:49
Die Zweifel an dieser Sicht sind aber durchaus berechtigt und werden auch innerhalb der Bundeswehr von Juristen diskutiert, denn der Zweck der Norm ist ja den Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft der Truppe zu schützen
ZitatNicht ganz sicher bin ich mir, ob der Paragraf mit der Kameradenehe nicht auch für gefestigte Partnerschaften (also, wo bis auf den Trauschein so ziemlich alles analog zur Ehe ist) gilt.
Zitat von: justice005 am 02. Februar 2017, 06:14:23
Das von LwPersFw zitierte Urteil ist zwar von 1992, also knapp 25 Jahre alt. Aber ich erlaube mir den ausdrücklichen Hinweis, dass das auch heute noch aktuelle Rechtsprechung ist. An dem zitierten Leitsatz hat sich beim BVerwG bis heute nichts geändert.