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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 06. März 2017, 10:03:59
Lesen Sie einmal hier http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0

...die Punkte 2.3.1 und 2.3.2

Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer "kleinen" Anwartschaft.
Damit lassen Sie sich, schon auf den SaZ 12 bezogen, "alle Optionen" offen.


Sollten Sie den Sprung zum BS schaffen ... auch unkritisch ...
...nach Ernennung zum BS wandeln Sie einfach die "kleine" Anwartschaft in eine "große" Anwartschaft.


Was Sie richtig als Problem erkannt haben ... ist die Frage der Krankenversicherung nach DZE bei SaZ 25... wenn dann älter 55.

Eine Lösung könnte die Familienversicherung über die Ehefrau sein... nur ... kann man sich prognostisch darauf verlassen ?

M.E. nicht.

Wie Sie ja auch im o.g. Artikel des Bundeswehrverbandes lesen können ... man "arbeitet an Lösungen"... nur ob und wann es
diese geben wird ... kann niemand sagen...

Deshalb bleibt - für denjenigen der 100 % sicher gehen will - derzeit nur die Lösung:

+ "kleine" Anwartschaft In der PKV ( ca. 5 - 15 € / Monat )
und
+ freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bei ruhenden Leistungen ( ca. 65 € / Monat )


Diese Lösung hat noch einen 2. wichtigen Effekt:

Wenn Sie von 56 bis 67 wieder Arbeitnehmer sind, gehen Sie ja i.d.R. mit 67 in Rente.

Für Rentner gibt es eine eigene Krankenversicherung. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

In diese hat aber i.d.R. nur Zugang, wer die sog. 9/10-Regel erfüllt:

"Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 11 SGB V sind Personen, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen und
einen Rentenantrag gestellt haben, versicherungspflichtig in der Krankenversicherung
der Rentner (KVdR), wenn sie in der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen
der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellung des Rentenantrags
mindestens Neunzehntel Mitglied in der GKV oder familienversichert waren
.
Ist dies nicht der Fall, können sie sich in der GKV nur freiwillig versichern."


Dies hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Beitrag !
+ KVdR  ca. 6,5 %
+ Freiwilliges Mitglied GKV   ca. 15 %

Somit ist also jedes Jahr in der GKV wichtig, wenn man den Zugang zur KVdR möchte.

Und hier zählen dann auch die Zeiten einer o.g. freiwilligen Mitgliedschaft bei ruhenden Leistungen.



Ich empfehle Ihnen einen Beratungstermin bei Ihrem Sozialdienst, da es sich - wie immer bei Versicherungen -,
um ein sehr individuelles Thema handelt.

Nehmen Sie auch Kontakt mit der GKV auf und fragen dort, bis wann Sie eine ggf. gewünschte freiwilige
Mitgliedschaft ohne Leistungsbezug abschließen können. Hier gibt es ggf. zu beachtende Fristen.
Autor KlausP
 - 06. März 2017, 08:48:31
Auch als SaZ sollte man sich mit der Frage der (kleinen) Anwartschft befassen. In den 5 Jahren, die z.B. ein SaZ 12 im Anschluss an seine Dienstzeit Übergangsgebührnisse bezieht, ist er beihilfeberechtigt und die Beihilfe (70%) zählt nur, wenn die restlichen 30% über eine PKV abgedeckt sind.
Autor exefile
 - 06. März 2017, 08:42:54
Es mag sein das ich es nicht verstandne habe deswegen frage ich ja ,)

Es geht hier um 2 Sachen: Das mit dem BS wollte ich nur informativ wissen. Der braucht die Antwartschaft, das weiß ich jetzt, danke

Interssanter ist der SaZ 25 der dann mit 56 wieder Zivilist ist, da scheidet das mit dem Pension ja aus, darauf beziehen sich auch die Punkte
Autor Tommie
 - 06. März 2017, 08:34:42
zu Ihren Fragen:

1. Das ist der einzige Grund für das Abschließen einer großen Anwartschaftsversicherung!
2. Die Anwartschaftsversicherung ist einzig und alleine für die PKV und für nichts sonst!
3. Das scheidet pauschal aus als Pensionär, weil das so nicht vorgesehen ist!
4. Das ist möglich, aber ungleich teurer als eine Restkostenversicherung zur Beihilfe!

Ja, der Dienstherr hat das auf dem schirm, und das offensichtlich besser als Sie, denn Sie haben es nicht wirklich verstanden ;) !
Autor exefile
 - 06. März 2017, 08:29:44
Hallo,

ich hätte eine Frage zum BS und Pension:

Ein Beamter zahlt ja während seiner Dienstzeit in der Regel PKV (mit 50 % Beihilfe) und profitiert in jungen Jahren von den niedrigen Beiträgen, und hat im Alter die Nachteile der höheren Beiträge dafür dann 75% Beihilfe.

Wie ist das nun bei einem BS?

Dieser war ja in der aller Regel zuerst SaZ und hat während seiner Dienstzeit ja unentgeltliche Truppenärztliche Versorgung.

Wie ist das nun wenn der BS in Pension geht? Hat er dann auch eine 75%Beihilfe PKV und wann schließt er diese ab? Wenn er zum BS ernannt wurde? Oder hilft hier nur die Anwartschaft?

Nun zum Gedankenspiel:

Ich werde demnächst SaZ 12 und werde sofern SaZ 25 möglich wäre nach DZE 56 Jahre alt sein. Nun lese ich das man mit 55 und wenn man 5 Jahre nicht mehr in der GKV war nich mehr in dieser versichert werden darf und somit auch nicht kann.
Was tut man nun in so einem Fall?

1. Hilft hier die Anwartschaft?
2. Oder braucht man noch eine zweite Antwartchaft für die PKV? Was ist wenn man dann u wenig für die PK verdient?
3. Oder nimmt man eine Familienversicherung der Ehefrau?
4. Oder läßt man ich freiwllig in der gesetzlichen versichern?

Hat der Dienstherr das Problem auf dem "Schirm"?