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Zusammenfassung

Autor Andi8111
 - 06. März 2017, 11:31:44
Anruf Assessmentcenter für Führungskräfte SanDst: Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife werden abgelehnt und ihre Dienstzeit ist zu lang... immer noch...
Autor Ralf
 - 05. März 2017, 19:38:36
Solange es ausreichend gute bis sehr gute Bewerber mit Vollabitur gibt ist es doch nur Theorie, falls überhaupt die Möglichkeit bestünde.
Autor KlausP
 - 05. März 2017, 18:54:48
Dann machen Sie das doch ...  ::)
Autor SanFw
 - 05. März 2017, 18:47:19
Diese Information ändert den Sachverhalt schon.

In der SLV von Ralf eingefügt steht der Wortlaut: oder eine andere Berechtigung zum Studium Humanmedizin,...


In Berlin verfügen beruflich Qualifizierte seit der letzten Reform des Berliner Hochschulgesetzes (Juni 2011) unter folgenden Voraussetzungen über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 Absatz 1 Berliner Hochschulgesetz):

Sie haben eine Fachschule abgeschlossen.
Sie haben eine Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung) nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen

oder eine der Aufstiegsfortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes oder aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen, im sozialpflegerischen oder im pädagogischen Bereich absolviert.
Über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügen Sie nach Berliner Bestimmungen dann, wenn Sie eine mindestens zweijährige anerkannte Berufsausbildung, die dem beabsichtigten Studium fachlich ähnlich ist, abgeschlossen, mindestens drei Jahre (Aufstiegsstipendiaten des Bundes: zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet und ihre Studierfähigkeit in einer Zugangsprüfung nachgewiesen haben. Bei Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Mindestdauer der erforderlichen Berufspraxis entsprechend; Freistellungszeiten aufgrund von Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit werden im Umfang von maximal einem Jahr angerechnet.

Damit liest es sich für mich, als wäre es bei der Bundeswehr schon möglich, insofern man die Zugangsprüfung besteht. Das ist sicherlich höchst unwahrscheinlich, das die personalbearbeitende Stelle für den Fall des Bestehens auch die Notwendigkeit sieht, aber es erscheint als formell möglich.
Autor Andi8111
 - 05. März 2017, 12:04:07
Die 8 Jahre sind egal?
Naja^^
Autor Ralf
 - 05. März 2017, 11:48:27
Die 8 Jahre sind egal, aber das mit dem Abi -ja- ist relevant. Wir wollen ja trotzdem nichts Falsches stehen lassen  ;)
Autor Andi8111
 - 05. März 2017, 11:43:35
Hat kein Abitur, ist seit 8 Jahren im Dienst?
Damit sind die 30 Jahre völlig wurscht.
Autor Ralf
 - 05. März 2017, 11:37:43
Ja, 5 Jahre  ;)
Ernsthaft: er ist 27, da macht das schon einen Unterschied.
Autor Andi8111
 - 05. März 2017, 11:33:36
Ja mei... Dann eben 30 Jahre. Macht es im einen Unterschied?
Autor Ralf
 - 05. März 2017, 10:41:03
Dann schau mal unter Regelungen online, Nachfolgeerlass der 20/7 und nicht über den Zahlendreher in dem Absatz wundern (falls er ich nicht korrigiert ist).
Autor Andi8111
 - 05. März 2017, 08:04:10
Das, was der Dienstherr mir zur Verfügung stellt um PersFhr zu spielen ;)
Autor Ralf
 - 05. März 2017, 07:23:47
Sicherlich ein älterer, als es noch das 25. Lj als Altersgrenze gab.
Autor Andi8111
 - 05. März 2017, 06:59:23
Kommentar zur SLV.
Autor Ralf
 - 05. März 2017, 06:43:26
Wie kommst du denn auf 25?
Zitat
Soldatinnen und Soldaten in bestimmten Wehrdienstverhältnissen können bei Bedarf
und Eignung im Wege des Laufbahnwechsels nach § 6 Abs. 2 SLV als Sanitätsoffizier-
Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter übernommen werden, wenn sie die in Nrn. 618 bzw.
Nr. 619 genannten Voraussetzungen für die Einstellung zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels
erfüllen.

618. Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit
bzw. eines Soldaten auf Zeit kann bei Bedarf und Eignung eingestellt werden, wer
− das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
− die allgemeine Hochschulreife (vgl. Anlage 9, Nr. 5) oder eine andere Berechtigung zum
Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen
öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
619. Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit
bzw. eines Soldaten auf Zeit kann bei Bedarf und Eignung mit dem Dienstgrad Oberfähnrich
eingestellt werden, wer
− den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen
Prüfung erfolgreich abgelegt hat und
− sich für mindestens 13 Jahre1 zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.
Autor SanFw
 - 04. März 2017, 22:17:17
Das war sehr aufschlussreich. Vielen Dank für die Informationen.
Somit wünsche ich allen einen schönen Abend.