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Zusammenfassung

Autor Getulio
 - 16. März 2017, 17:28:59
@justice: 2 Jahre FS sind die Grenze, nicht ein Jahr. Aber ansonsten volle Zustimmung.

Ansonsten: Wenn "Soldat A" viel Glück hat und bei der Staatsanwaltschaft etwas schief läuft, bekommt die Bw nichts mit. Aber im Regelfall kommt die Mistra über kurz oder lang.
Autor Getulio
 - 16. März 2017, 17:24:51
Zitat von: Tasty am 16. März 2017, 00:22:22
Zitat von: Getulio am 15. März 2017, 20:46:47
Die milde Strafe vom Amtsgericht würde ich eher als zusätzlichen Grund ansehen, "Soldat A", der ja vermutlich einen Vorgesetztendienstgrad innehat und mithin besonderes Vorbild ist und besonderes Vertrauen des Dienstherrn genießt, vor das Truppendienstgericht zu bringen.
Die Logik, warum gerade eine milde Strafe ein besonderer Grund für ein TDG-Verfahren sein soll erschließt sich mir nicht wirklich.

Muss ja auch nicht.
Autor StOPfr
 - 16. März 2017, 12:13:26
Die Frage wurde doch schon beantwortet:

Zitat von: KlausP am 16. März 2017, 11:27:40
Melden müssen Sie rein gar nichts. Niemand muss sich selbst eines Dienstvergehens bezichtigen.
Autor hb23
 - 16. März 2017, 11:45:54
Okay, unter dem Gesichtspunkt wäre es ja dann tatsächlich möglich, dass es keine Meldung an die Bw gab oder geben wird. Also Füße stillhalten?!
Autor Tasty
 - 16. März 2017, 11:33:58
Zitat von: hb23 am 16. März 2017, 10:56:39
Aus der Bewerbung mit den falschen Zeugnissen ging natürlich hervor, dass es sich um einen Soldat handelt. Allerings gibt es seitens der Bundeswehr noch keinerlei Reaktion. Das wird aber auch wohl erst passieren wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist oder?

Nein, nach § 89 SG i.V.m. §115 BBG (s.a. Nr. 19 MiStra) ist bereits der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.
Autor KlausP
 - 16. März 2017, 11:27:40
Melden müssen Sie rein gar nichts. Niemand muss sich selbst eines Dienstvergehens bezichtigen.
Autor hb23
 - 16. März 2017, 10:56:39
Aus der Bewerbung mit den falschen Zeugnissen ging natürlich hervor, dass es sich um einen Soldat handelt. Allerings gibt es seitens der Bundeswehr noch keinerlei Reaktion. Das wird aber auch wohl erst passieren wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist oder? Aktuell läuft noch die Einspruchsfrist. Im Strafbefehl selbst steht nichts von einer Mitteilung an die Bundeswehr. Füße still halten oder Meldung machen, diese Frage ist natürlich interessant...  :-X
Autor BwZivilist
 - 16. März 2017, 09:00:39
Wenn man die Verfahrenszeiten betrachtet, wird wohl in der aktiven Zeit kein Hauptverhandlungstermin mehr stattfinden. Daher wohl eher "nur" Kürzung der Übergangsgebührnisse...

Ansonsten haben meine Vorredner alles Wichtige schon genannt. Die WDA wird einleiten, sofern es bekannt wird.
Autor justice005
 - 16. März 2017, 06:12:10
Weiß die Bundeswehr überhaupt schon von dem Verfahren? Wenn die Bundeswehr nichts davon weiß, kann es auch kein Verfahren geben.

Die 10,- Euro Tagessatzhöhe sprechen dafür, dass zumindest die Staatsanwaltschaft keine Ahnung hat, dass der Fragesteller Soldat ist. Denn wenn sie es wüsste, wäre die Tagessatzhöhe deutlich höher gewesen. Daher wird es vermutlich seitens der Staatsanwaltschaft auch keine MiStra (Mitteilung in Strafsachen) an die Bundeswehr geben. Der Soldat könnte daher einfach mal die Füße still halten.

Wenn die Bundeswehr aber davon erfährt, dann wird es ein gerichtliches Disziplinarverfahren geben. Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht, damit liegt ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht vor (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Soldatengesetz) und somit kommt es zum Disziplinarverfahren.

Ich glaube nicht, dass es für eine Dienstgradherabsetzung reicht. Ich würde hier eher mal auf ein kurzes bis mittleres Beförderungsverbot tippen.

Autor Tasty
 - 16. März 2017, 00:22:22
Zitat von: Getulio am 15. März 2017, 20:46:47
Die milde Strafe vom Amtsgericht würde ich eher als zusätzlichen Grund ansehen, "Soldat A", der ja vermutlich einen Vorgesetztendienstgrad innehat und mithin besonderes Vorbild ist und besonderes Vertrauen des Dienstherrn genießt, vor das Truppendienstgericht zu bringen.
Die Logik, warum gerade eine milde Strafe ein besonderer Grund für ein TDG-Verfahren sein soll erschließt sich mir nicht wirklich.
Autor hb23
 - 15. März 2017, 22:14:05
Der Soldat hatte während der aktiven Dienstzeit nur sehr gute Beurteilungen, keinerlei Verfehlungen und ist aktuell schon für BFD freigestellt, im letzten Jahr der 12 Jahre Verpflichtungszeit.
Autor Getulio
 - 15. März 2017, 20:46:47
Zitat von: Andi am 15. März 2017, 15:08:00
Zitat von: hb23 am 15. März 2017, 14:20:14
Strafrechtlich kommen dabei 30 Tagessätze zu 10 Euro raus.

Dann kommt eine disziplinare Würdigung nur in Ausnahmefällen in Betracht, da eine außerdienstliche Straftat erst ab 2 Jahren Freiheitsstrafe auch automatisch ein Dienstvergehen ist.

Das ist so nicht richtig. Eine außerdienstliche Straftat ist dann auch ein Dienstvergehen, wenn sie nach dem abstrakten Paragrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr bestraft werden KANN. Dass tatsächlich eine so hohe Strafe ausgesprochen wurde, ist dagegen nicht erforderlich. (§ 267 I StGB: Bis zu 5 Jahren FS, auch rein außerdienstliche Urkundenfälschung ist IMMER ein Dienstvergehen).

Die milde Strafe vom Amtsgericht würde ich eher als zusätzlichen Grund ansehen, "Soldat A", der ja vermutlich einen Vorgesetztendienstgrad innehat und mithin besonderes Vorbild ist und besonderes Vertrauen des Dienstherrn genießt, vor das Truppendienstgericht zu bringen. 
Autor wolverine
 - 15. März 2017, 16:58:58
Und ich dachte immer, die Armut finge erst bei A13 an .... ;D
Autor Andi
 - 15. März 2017, 16:28:13
Niemand zwingt einen Beschuldigten seinen richtigen Beruf zu sagen... ;)
Autor F_K
 - 15. März 2017, 15:51:14
10 Euro ist ein üblicher Satz für Sozialhilfeempfänger.

Aber was solls, wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist, ist es halt so.