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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 21. März 2017, 09:50:12
@ Migu:

Ich habe NICHT von einem grundlegenden Wandel gesprochen - sondern von Wandel.

Ich sehe auch keinen grundlegenden Wandel, weil der Kernbereich (Landesverteidigung, Einsätze, Grundbetrieb), der weit über 90 % der Tätigkeiten und Befehle ausmacht, unverändert "dienstlich" ist.

Lediglich in einem Randbereich der "Öffentlichkeitsarbeit" gibt es eine Veränderung - vermutlich also bei (deutlich) weniger als 1% der Befehle / Tätigkeiten.

Einig bin ich mir aber mit justice, das "früher" alles "Nicht private" automatisch "dienstlich" gewesen ist, und dies nun enger gefasst sind (es also nicht private Dinge gibt, die trotzdem nicht dienstlich sind).

@ Justice:

Es ist wohl eine Frage der Sichtweise, bei vielen Begriffen gibt der Gesetzgeber eine Definition (z. B. Diebstahl "Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache ..."), auch wenn dann ggf. wieder weitere Begriffe definiert werden müssen.
Autor justice005
 - 21. März 2017, 06:02:45
ZitatLieber F_K, was hat sich denn bezüglich des dienstlichen Zwecks im Wandel der Zeit grundlegend geändert??

Das von mir weiter oben zitierte Urteil aus 2006 war ein grundlegender Wandel!

Während man vorher grundsätzlich nur zwischen "Dienst" und "Privat" unterschied, ist die Differenzierung jetzt sehr viel enger. Früher war alles dienstlich, was nicht eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen war.
Heute ist das völlig anders, denn man stellt mittlerweile nur noch darauf ab, ob der jeweilige Befehl dazu dient, den verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen. 

ZitatIch bleibe bei "unbestimmter Rechtsbegriff" - der sich ja auch gerade dadurch auszeichnet, durch Rechtsprechung näher bestimmt zu werden und damit auch dem Wandel der Zeit unterliegt.

Das mag ja stimmen. Aber das ist weder ungewöhnlich, noch problematisch. Die wenigsten Begriffe werden unmittelbar durch das Gesetz definiert. Dass sich eine Begriffsdefinition aus der Rechtsprechung heraus entwickelt, ist eher der Normalfall.

Autor miguhamburg1
 - 20. März 2017, 23:38:06
Lieber F_K, was hat sich denn bezüglich des dienstlichen Zwecks im Wandel der Zeit grundlegend geändert??
Autor F_K
 - 20. März 2017, 22:02:11
Ich bleibe bei "unbestimmter Rechtsbegriff" - der sich ja auch gerade dadurch auszeichnet, durch Rechtsprechung näher bestimmt zu werden und damit auch dem Wandel der Zeit unterliegt.
Autor justice005
 - 20. März 2017, 21:40:10
Funker07 hat es ziemlich gut auf den Punkt gebracht. Der dienstliche Zweck liegt immer dann vor, denn der Befehl der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung der Bundeswehr dient. Der Auftrag der Bundeswehr wiederum ergibt sich aus dem Grundgesetz, also z.B. Verteidigung, Amts- und Katastrophenhilfe, Bündnisengagement etc..

Um diesen Auftrag sicherstellen zu können bedarf es auch der Übung und der Vorbereitung, also auch einem geordneten Grundbetrieb.

Öffentlichkeitsarbeit ist in diesem Zusammenhang ein heikles Thema, denn nicht jede Öffentlichkeitsarbeit ist zulässig. Zulässig ist nur solche Öffentlichkeitsarbeit, welche die Auftragserfüllung der Bundeswehr konkret in der Öffentlichkeit repräsentiert. Es bedarf also auch hier eines konkreten Zusammenhangs mit dem verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr.

Das alles ergibt sich aus dem entsprechenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2006, Aktenzeichen BVerwG 2 WD 2.06. Übrigens ist das auch ein sehr interessanter Fall, der die meisten Fragen zu diesem Thema beantwortet. Das Urteil ist unter dem Stichwort "Historienspektakel" mittlerweile legendär.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/260906U2WD2.06.0.pdf


PS: Das genannte Urteil von 1983 ist da tendentiell etwas überholt... ;)

Autor FoxtrotUniform
 - 20. März 2017, 18:54:45
Dazu mal ein betagtes, jedoch repräsentatives Urteil als gute Nacht Lektüre, aus dem man je nach Intention des TE eine Definition ableiten kann:

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1983-08-24/bverwg-1-wb-35_81/
Autor funker07
 - 20. März 2017, 18:36:15
Im Grundgesetz ist der Zweck der Bundeswehr definiert.
Alles, was halbwegs darauf hinwirkt, ist im Normalfall ein dienstlicher Zweck.
Dazu zählt auch Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsgewinnung, ...
Nicht dazu zählt das Waschen von Privat-Kfz von Vorgesetzten,...

Hast du einen konkreten Einzelfall? Den könnte man halbwegs sinnvoll diskutieren, für den Rest ist der Begriff zu unbestimmt.
Autor schlammtreiber
 - 20. März 2017, 12:57:57
Was dem dienstlichen Auftrag dient bzw zuträglich ist?

Oder einfacher gesagt: immer Einzelfallentscheidung  ;)
Autor F_K
 - 20. März 2017, 12:51:56
Da es ein unbestimmter Rechtsbegriff ist - eher Nein.

Hinweise findet man aber im GG, SG, weiteren Gesetzen, Vorschriften und Aufträgen.
Autor 1602
 - 20. März 2017, 12:46:09
Wie oben beschrieben, kann mir jemand sagen, wo festgeschrieben ist, was ein dienstlicher Zweck ist?

Vielen Dank im Voraus