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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 04. April 2017, 16:07:18
Was die rechtliche Wertung betrifft, ist dies nicht meine Sichtweise, sondern die des BMVg.

Ich empfehle deshalb jedem DV, der unsicher im Umgang mit Beschwerden sein sollte:
+ Lesen der A-2162/2 und dann bei weiterem Bedarf
+ Anruf bei "seinem" S1/A1/G1/Dez Pers oder
+ Anruf bei "seinem" RB oder
+ Anruf bei BMVg R II 2  << siehe A-2162/2 Nr. 313
Autor Tasty
 - 04. April 2017, 14:36:34
Zitat von: miguhamburg1 am 03. April 2017, 22:36:39
Mit Verlaub, @ Tasty, das ist schlicht und ergreifend so pauschal, wie Sie es darstellen, Unsinn.

Nein, ist es nicht, und <LwPersFw> sieht das offensichtlich ähnlich wie ich:

Zitat von: LwPersFw am 03. April 2017, 23:43:12
Rein rechtlich ... kann dem Soldaten ab Abgabe seines Antrages vollkommen egal sein, wer was zw.  ihm und der für die Bescheidung zuständigen Stelle tut...

Dass Zwischennachrichten / Abgabebescheide in der Praxis sinnvoll sind und es zuweilen, gerade bei komplexeren Sachverhalten länger als einen Monat dauern kann, bis ein abschliessender Bescheid zugestellt (nicht verfasst oder abgesandt) ist, liegt in der Natur der Sache.

Das ändert aber formal nichts daran, dass der Soldat seine Beschwerde nur gegen denjenigen richten muss, der für den Bescheid zuständig ist. Er muss sich nicht gegen denjenigen beschweren, der im "Innenverhältnis", also auf dem Weg zur zuständigen Stelle, der eigentliche Verursacher ist. Das hat, wie schon beschrieben, der für die Bescheidung Zuständige von Amts wegen aufzuklären. Dem Beschwerdeführer kann und darf das egal sein.
Autor Ralf
 - 04. April 2017, 09:09:50
An den stv rangehen, ihn einweisen und auf um zeitnahe Klärung bitten.
Autor F_K
 - 04. April 2017, 08:25:29
@ Active:

Es gibt IMMER genau EINEN KpChef / DV einer Einheit - getreu nach dem Motto: "Der König ist tot, es lebe der König".

Was zu tun ist, wurde schon gesagt.
Autor active
 - 04. April 2017, 08:18:37
@Ralf

Mein KpChef ist momentan auf ein höheren DP gesetzt worden, aus dienstlichen Gründen. Deswegen wird es schwierig sich mit dem KpChef in Verbindung zu setzen. Und der stellv. KpChef weiß leider nichts von meinem Antrag sowie von der Stellungsnahme vom KpChef. Es sind schließlich jetzt schon 4 Monate vergangen und ich habe wirklich nichts bekommen nur von meinem Stab das der Antrag weitergeleitet wurde zum BAPersBw, vom BAPersBw kam weder ein Zwischenbescheid noch eine Bestätigung..
Dies ärgert mich schon ziemlich
Autor Joe87
 - 04. April 2017, 08:11:16
Danke für die zahlreichen Antworten. Bin jetzt auf jeden Fall schon mal schlauer :)also werd ich dann mal Papier schwarz machen müssen so wie ich das sehe....
Autor Ralf
 - 04. April 2017, 05:48:55
Was sagt denn den dein KpChef dazu? Wenn du beim Pers nicht weiterkommst, bitte den KpChef darum mit Hinweis auf den dir zustehenden Bescheid bzw. nahenden BFD. Kommt er nicht weiter oder kümmert sich darum, dann solltest du über eine Beschwerde dem Nachdruck verleihen.
Autor active
 - 04. April 2017, 01:41:15
Ich hoffe das ist nicht Offtopic oder sonstigen!

Ich habe eine Abgabenachricht bekommen das im Dezember mein Verlängerungsantrag nach BAPersBW geschickt worden ist. Habe aber seit Dezember nichts mehr gehört und meine PersUffz/Fw kriegen nicht den zuständigen Bearbeiter am Telefon, sondern da hebt jeder die Hand und leitet weiter..  Ich bin ja nicht pingelig aber irgendwann möchte ich auch meine BfD Maßnahmen koordinieren, wann ich welche machen möchte und nicht schlussendlich am Ende meiner Dienstzeit stehen und dann sagen, oehm ja!

Die Stellungsnahme war vom meinem KpChef überaus positiv und nichts negatives!
Wie soll ich weiter vor gehen? Weiter Druck machen beim PersUffz /Fw oder wie soll ich weiter vorgehen
Autor LwPersFw
 - 03. April 2017, 23:43:12
Rein rechtlich ... kann dem Soldaten ab Abgabe seines Antrages vollkommen egal sein, wer was zw.  ihm und der für die Bescheidung zuständigen Stelle tut... denn:

"WBO § 1 Beschwerderecht

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist."


Mit "Bescheid" ist dabei der abschließende Bescheid auf den Antrag gemeint.

Daran ändern auch Zwischenbescheide etc. nichts.

Es bleibt aber das "reale Leben"... worauf sich schon Ralf bezog.
Bestimmte Vorgänge können beim besten Willen aller Beteiligten nicht innerhalb der Monatsfrist beschieden werden... Da ist auch der "gesunde Menschenverstand" gefragt...  ;)

Um den Antragsteller darauf aufmerksam zu machen hat es sich bewährt, schon in einer Abgabenachricht an den Antragsteller darüber zu informieren:
+ wann sein Antrag eingegangen ist
+ wann sein Antrag weitergeleitet wurde
+ an wen sein Antrag weitergeleitet wurde
+ welche Stelle abschließend bescheiden wird
und
+ ggf., wenn der DV/Pers dies realistisch abschätzen kann, dass auf Grund der komplexen Sachlage mit einer Bearbeitungsdauer von mehr als 1 Monat zu rechnen ist.

Das ist nirgens vorgegeben... ich verfahre aber so seit über 20 Jahren ... und bin gut damit "gefahren".
Autor miguhamburg1
 - 03. April 2017, 22:36:39
Mit Verlaub, @ Tasty, das ist schlicht und ergreifend so pauschal, wie Sie es darstellen, Unsinn.

Verantwortlich für die Ingangsetzung oder Fortsetzung der Bearbeitung ist die Dienststelle, die einen derartigen Antrag, eine Meldung oder was auch immer entgegen nimmt. Es kann ja nicht sein, dass bspw. das BAPErs für eine Nichtbearbeitung verantwortlich gemacht wird, wenn es von einem derartigen Antrag überhaupt keine Kenntnis erlangt haben kann, weil er in irgendeinem Dienstzimmer a.d.D. vor sich hin einstaubt.

Mit anderen Worten: Wenn ein Soldat einen Antrag bei seiner Einheit einen Antrag auf den Dienstweg bringt, also ihn dort abgibt, richtet sich eine evtl. Beschwerde gegen den Einheitsführer, wird also beim Kommandeur des der vorgesetzten Dienststelle eingelegt. Spätestens hier wird ja ggf. fstgestellt, dass der Antrag frstgerecht bearbeitet wurde und ein Liegenbleiben auf dem weiteren Weg erfolgte und die Beschwerde zwar formal abgewiesen wird, aber dennoch im Sinne des Beschwerdeführers nachverfolgt werden MUSS, wo denn sein Antrag verblieb. Mit anderen Worten, dem Zweck der beschwerde muss sowieso entsprochen werden.

Autor Tasty
 - 03. April 2017, 22:25:52
Zitat von: Hann19 am 03. April 2017, 20:45:21
Da habe ich auch mal eine grundsätzliche Frage:
In manchen Fällen (Gesuche) ist ein Antrag ja auch etwas komplexer, z.B. Antrag auf Versetzung (was TSK und VR-Wechsel ja mit einschließt). Dort ist ja die Stellungnahme des DV und des nächsthöheren DV gefordert. Das heißt, dass bei einer negativen Stellungnahme auch letztere Stellungnahme eröffnet werden muss. Und angenommen, z.B aus Abwesenheit Soldat, Chef, Kommandeur oder auch einfach nur "Land unter" in der Kompanie, dauert dies 2 Wochen. Das Bundesamt schafft es auch nicht innerhalb von den nächsten zwei Wochen einen Zwischenbescheid zu erstellen- wer ist denn dann daran "schuld" an der Untätigkeit?

Deine Einwände sind grundsätzlich richtig und nachvollziehbar, aber für den Antragsteller prinzipiell uninteressant.

Bei der "Schuldfrage" kann man nach Innen- und Außenverhältnis unterscheiden.

Im Außenverhältnis ist derjenige Schuld (bzw in der Pflicht, die Monatsfrist einzuhalten), der für die Bescheidung des Antrags zuständig und damit verantwortlich ist  - unabhängig davon, welche Zwischenebenen oder sonstige Stellen dabei zuarbeiten müssen, zB durch Stellungnahmen, Mitzeichnungen usw. Eine Untätigkeitsbeschwerde richtet sich also immer gegen denjenigen, der den Bescheid hätte erlassen müssen.

Im Innenverhältnis kann die "Schuld" zB durchaus bei einem Verfahrensbeteiligten liegen, der Stellung zu nehmen hat, als ein TE-Fhr, eine andere Dienststelle usw. Das hat aber der für den Erlass des Bescheides Zuständige im Innenverhältnis zu klären, dem Antragsteller selbst kann das "innere Zusammenwirken" der Beteiligten egal sein.
Autor Hann19
 - 03. April 2017, 21:16:48
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Autor miguhamburg1
 - 03. April 2017, 20:54:57
Personalangelegenheiten sind mit Vorrang zu bearbeiten, also vor anderen Aufgaben, die nachrangig sind. Ziel dieser bestimmung der Personalführung ist es, dass einem Soldaten durch verzögerte Bearbeitung keine Nachteile entstehen. "Mit Vorrang" bedeutet unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung bei der Bearbeitung. Also einfach etwas liegen lassen, weil es unbequem zu sein scheint, ist ein schuldhafter Verstoß gegen diese Bestimmung. Falls jemand krank, abwesend ist oder andere triftige Gründe eine Bearbeitung verzögern, kann also bedeuten, dass so etwas auch einmal nicht weiter bearbeitet wird. Deshalb kann man als Richtschnur sagen: Wer auf einen Antrag etc. innerhalb von vier Wochen keine Eingangs-/Bearbeitungsmeldung von der Stelle erhält, die für die Entscheidung zuständig ist, sollte eine Beschwerde schreiben. Natürlich wird durch eine Beschwerde ein ordnungsgemäßer Bearbeitungsgang nicht schneller, Sie werden nur dafür sorgen, dass entstandene Fehler, Liegenbleiben auf den Ebenen auf dem Weg zur entscheidenden Dienststelle etc. entdeckt und abgestellt werden.
Autor Ralf
 - 03. April 2017, 20:49:30
Ein Antrag kann ja nur nach Eingang bearbeitet werden. Also wenn ein Antrag 5 Wochen in der Kp rumdümpelt, kann er auch nicht in -1 Woche im BAPersBw bearbeitet werden. Das sollte doch die Frage beantworten, oder?
Und komplexe Anträge mit vielen Beteiligten dauern auch länger. Deswegen gibt es einen Zwischenbescheid. Durch eine Beschwerde wird ein ordnungsgemäßer Bearbeitungsgang auch nicht schneller.
Autor Hann19
 - 03. April 2017, 20:45:21
Zitat von: justice005 am 03. April 2017, 19:59:13
1 Monat

Wenn auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid ergeht, dann kann man sich beschweren (Untätigkeitsbeschwerde, § 1 Abs. 2 WBO).

Eine solche Beschwerde führt dazu, dass über die Sache nicht mehr von zuständigen Vorgesetzten entschieden wird, sondern vom nächsthöheren. Dann würde also nicht der KpChef, sondern der Kommandeur über die geänderte Rahmenzeit entscheiden. Warum die Sache solange gedauert hat, wird hingegen nicht geprüft.

Da habe ich auch mal eine grundsätzliche Frage:
In manchen Fällen (Gesuche) ist ein Antrag ja auch etwas komplexer, z.B. Antrag auf Versetzung (was TSK und VR-Wechsel ja mit einschließt). Dort ist ja die Stellungnahme des DV und des nächsthöheren DV gefordert. Das heißt, dass bei einer negativen Stellungnahme auch letztere Stellungnahme eröffnet werden muss. Und angenommen, z.B aus Abwesenheit Soldat, Chef, Kommandeur oder auch einfach nur "Land unter" in der Kompanie, dauert dies 2 Wochen. Das Bundesamt schafft es auch nicht innerhalb von den nächsten zwei Wochen einen Zwischenbescheid zu erstellen- wer ist denn dann daran "schuld" an der Untätigkeit?


Ich weiß, dass das jetzt ein extremes Hirngespinst ist und dass das wahrscheinlich auch nur ein extremer Ausnahmefall wäre. Aber mich würde interessieren, in wie weit dort die Vorschriftenlage ist. Wie lange kann die Kompanieebene/ Bataillonsebene das "herauszögern"? Wenn es innerhalb dieser vier Wochen dem Bundesamt vorliegt?