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Autor Kurtmann
 - 14. März 2018, 06:40:03
Guten Morgen,
ja beantragt und auch zügig bekommen, hat leider keinen Erfolg gebracht beim Finanzamt, da es an den Tatsachen nichts geändert hat.
Autor Bezügerechnerin
 - 13. März 2018, 17:43:26
Habt ihr denn auch eine Bescheinigung nach § 41c vorgelegt/betragt?
Autor Kurtmann
 - 13. März 2018, 16:13:27
wieder ein sinnvoller Beitrag von F_K....

Hallo Rollo,
endlich einer dem es Ähnlich geht, ich habe beim BWDLZ noch eine Änderungsmeldung beantragt, welche mir dann durch mein BVA zugesandt wurde, da ist alles aufgedrösselt, auf was ich Steuern zu unrecht gezahlt hab, aber diesen Änderungsantrag sowie das Schreiben des BMVG hat leider nicht zu einer Abgabenänderung geführt.
Autor Rollo83
 - 13. März 2018, 15:50:30
Ich habe ähnliches Problem.
Bei mir würde sogar 2016 noch das TG nach 6 versteuert.
Sprich für 2014 und 15 und 16 hab ich Steuer aufs TG bezahlt.
2016 ist ja halb so wild die Steuererklärung war ja noch nicht gemacht also sage.
2014 und 15 war ja alles schon abgeschlossen. Da mir der Fall selber schon so kompliziert vor kam und ich sowieso immer Probleme mit meinen Freunden vom Finanzamt habe hab ich die ganze Geschiche direkt meinem Steuerberater übergeben.
Der streitet sich jetzt seit ca einem 3/4 Jahr mit dem Finanzamt rum.
Erst würde das einfach nicht geglaubt das überhaupt Steuer auf das TG bezahlt wurde also wollte man eine Bescheinigung vom Arbeit geben. BwDLZ angerufen, antwort ,,gibt es nicht steht ja alles auf den monatlichen Abrechnunen.
Ist mir natürlich auch klar aber übersichtlicher wäre eine Arbeitgeberbescheinigubg gewesen.
Hab dann selber meine Abrechnungen aufgedröselt und genau aufgezeigt das meine Dienstbezüge Brutto + das TG Brutto den Betrag ergeben der zu versteuern ist.
Als nächstes musste ich dann plötzlich meine gefahrenen Kilometer nachweisen.
Wohl gemerkt die Steuererklärung von 14 und 15 war schon Geschichte und damals musste ich nichts nachweisen. Zum Glück hatte ich tatsächlich noch alle Tankquittungen und Inspektionsrechnunen obwohl ich das Auto gar nicht mehr besitze. So weit so gut. Mein Steuerberater ist sowieso schon bedient wegen dem Finanzamt und aufs Endergebnis warte ich noch.
Das ich wirklich für 2014 und 15 die Steuer vom TG zurück bekomme glaub ich noch nicht aber ich werde definitiv den Klageweg gehen.
Autor F_K
 - 13. März 2018, 14:44:14
Nein, nicht jeder Kampf ist lohnend und / oder wichtig.

Trotzdem viel Erfolg.
Autor Kurtmann
 - 13. März 2018, 14:09:27
@ F_K was soll ich jetzt mit dieser Antwort anfangen?

Ich bin mir durchaus bewusst, dass es immer 2 Seiten gibt.. ich hätte es wissen müssen, das Finanzamt ebenfalls.
Das BWDLZ hat Steuer berechnet gemäß Vorgabe BMVG
Das BVA hat ausgezahlt und versteuert gemäß Berechnung BWDLZ.

Ich stand zum damaligen Zeitpunkt in engem Kontakt mit dem Finanzamt um eine Änderungsmeldung zu erwirken, aber das schreiben des BMVG reicht eben nicht aus. Auch wenn der Lohnsteuerhilfeverein sich ebenfalls darauf beruft. Aber wieso soll ich als Soldat bei der Steuererklärung jede Zahlung/Versteuerung zusätzlich prüfen? Kann ich als Soldat nicht davon ausgehen, dass ausgebildete Finanzdienstleister(BWDLZ) richtig handeln?
Ich bin der Meinung das BMVG Referat II 2 IUD hat verschlafen das geänderte Reisekostengesetz umzusetzen und versucht es nun auf den Schultern der Soldaten abzubügeln.

Warum ich hier schreibe ist, dass ich andere Ermutigen will, um Ihr Geld zu streiten, auch wenn es nicht "Existenzgefährdent" ist.. danke nochmal an F_K.
Aber es lohnt sich auch um 5 € zu streiten im Zweifel
Autor F_K
 - 13. März 2018, 13:55:27
ZitatJeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können

ZitatDeswegen muss jetzt meiner Meinung nach der Schuldige woanders gesucht werden.

Es ist nunmal in einem Rechtsstaat so, dass "Dinge" rechtskräftig werden und nicht mehr zu ändern sind, selbst wenn es faktisch anders hätte sein können.

Aber, wie schon gesagt:
Zitat
dann eine eventuellen Erstattungsbetrag.

.. geht es nicht um existenzgefährdente Summen.
Autor LwPersFw
 - 13. März 2018, 13:43:32
Da scheinen selbst die Fachleute uneins zu sein...

Empfehlung im Anhang:

"...empfehlen wir Ihnen, unter Hinweis auf die Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 6.1.2017 beim Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 und
/oder 2015 auf Grund neuer Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu beantragen."




[gelöscht durch Administrator]
Autor Kurtmann
 - 13. März 2018, 13:05:51
Fachanwalt wurde bereits eingeschaltet, aber Einspruchsfrist ist leider verstrichen, sodass eine Klage nicht zulässig ist! Siehe Zitat
Deswegen muss jetzt meiner Meinung nach der Schuldige woanders gesucht werden.
Ich wende mich an Das Referat II 2 IUD, eben jene, die die unzulässige Versteuerung angeregt haben.
Autor Andi
 - 13. März 2018, 12:36:30
Wieso wendest du dich damit an das BMVg? Das ist ausschließlich eine Sache zwischen dir und dem Finanzamt. Rechtsmittel einlegen und weiterschauen. Da wirst du wohl um einen Fachanwalt nicht herumkommen.

Gruß Andi
Autor Kurtmann
 - 13. März 2018, 09:31:23
Guten Morgen,

leider muss ich dieses Thema nochmal rausholen, da ich nun den Schlamassel habe. Das Finanzamt legt nun eine Zahlung für 2015 ab Begründung lt. "steuer-Soldaten.de":
Zitat
Fall 1: Steuererklärung 2014 / 2015 abgegeben und Bescheid bereits bestandskräftig. (Einspruchsfrist angelaufen)

BMVg: Bescheidänderung nach §173  Abs. 1 Nr. 2 AO

steuer-soldaten.de: Der Fall ist leider nach unserer Ansicht nicht mit der Empfehlung des BMVg umsetzbar. Die Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt, dass kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Berechnungsfehler bei der Lohnsteuer stellt keine neue Tatsache dar. Entscheidend ist in diesem Fall das Reisekostenrecht, dass seit 2014 in Kraft getreten ist. Jeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können und hätte hierdurch den Nachteil (Berechnungsfehler) ausgeglichen. Die nachträgliche Korrektur zugunsten der Soldaten ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Dementsprechend wird dieser Antrag beim Finanzamt unserer Ansicht nach nicht erfolgreich sein. Wenn Sie Ihre Steuererklärung bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen haben, sollten Sie dort nachfragen und ggfs. die fehlerhafte Erstellung bemängeln.

So nun habe ich den Salat und keiner fühlt sich zuständig. Habe mich nun an das Referat 2 im BMVG gewannt und an den "Platz der Republik 1".

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, oder sogar schon eine Rückerstattung bei ähnlicher Konstellation.
Die Steuer habe ich bis jetzt immer Selber gemacht

MKG
Kurtmann
Autor Bezügerechnerin
 - 18. April 2017, 20:08:18
Vielen Dank Ralf!
Autor BSG1966
 - 18. April 2017, 20:04:14
Danke!

Ich für meinen Teil bin auch in erster Linie beeindruckt :D
Autor Ralf
 - 18. April 2017, 19:54:31
Wieso sollten wir? Wir sind doch froh, wenn wir auch zu solchen Themen kompetente Ansprechpartner haben.
Wenn du auf einen gewissen Herrn anspielst, der hier rumpöbelt und trollt, der hat erstmal Schreibpause.
Autor Bezügerechnerin
 - 18. April 2017, 19:50:05
Bitte deinen Refü bzw. TG bewilligende Stelle um Prüfung welche Anteile deines TG tatsächlich noch steuerpflichtig ist und um Erstellung einer neuen Änderungsmeldung.
Diese sollte dem BVA vorgelegt werden.

Deine Bezügestelle erstellt daraufhin eine Anzeige nach §41c EStG.
Diese ist auf Antrag für jeden Bezügeemfänger zu erstellen.
Eine solche Anzeige zwingt das Finanzamt im Prinzip auch zurückliegende Steuerzeiträume
wieder zu öffnen.
Die Anzeige nach §41c EStG ist eine Art Bescheinigung über das berücksichtigte Bruttoeinkommen und die auf Grundlage dieses Einkommens abgeführte Steuern.
Dein steuerpflichtige Einkommen fällt hier dann geringer aus als in der Lohnsteuerbescheinigung die du bereits erhalten hast.

Und nun teeret und federt mich  :P