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Zitat von: Andi8111 am 27. April 2017, 19:48:03
Die Nachversicherung ist ein Recht, dass einem aus dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung entsteht, ungeachtet des Ausscheidegrundes.
Zitat von: Getulio am 27. April 2017, 16:22:45So hatte ich das auch gesehen, bin mir aber nicht zu fein einzugestehen, dass ich da wohl falsch lag.
Meines Erachtens fällt die Nachversicherung sehr wohl unter Versorgungsbezüge,
Zitat von: KlausP am 27. April 2017, 18:18:03
Da steht ja ausdrücklich:Zitat... wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben ...
Zitat... wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben ...
Zitat(1) Versichert sind auch Personen,https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__8.html
1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
Zitat von: Deepflight am 27. April 2017, 11:05:42
Es kann auch irgendwie nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ein Soldat / Arbeitnehmer für einen geleisteten Dienst nicht versichert gewesen sein soll,
nur weil dann zu einem Zeitpunkt X etwas vorgefallen ist, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses verhindert hat.