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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Regelmäßig wiederholte Tätigkeiten (jeden Morgen) sind für mich regulärer Grundbetrieb.
Die 2 Stunden werden nicht angerechnet, da die SazV Abweichungen der Höchstarbeitszeiten zulässt.
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.
Aber die Auslegung des ganzen sollte man nicht laienhaft selber machen sondern dem zuständigen DV und dem "Zeiterfassung" Überlassen.
Zitat von: Getulio am 27. Mai 2017, 11:45:16
Es ist unter dem Strich hier egal, wie das "insbesondere" auszulegen ist, weil der hier vorliegende Fall (Grundausbildung) ja jedenfalls explizit aufgeführt ist. Auszulegen bräuchten Sie da nur etwas, wenn Sie die Regelung auf eine Konstellation anwenden wollten, die gerade nicht ausdrücklich genannt ist.
Zitat von: CIRK am 27. Mai 2017, 11:05:41Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.
Das sehen Sie falsch "insbesondere" bedeutet hier, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und die Abweichungen immer angewendet werden können, wenn es die Kontinuität des Dienstes erfordert. Dies wurde uns schon mehrfach durch den Erlasshalter im BMVg so bestätigt.
Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Regelmäßig wiederholte Tätigkeiten (jeden Morgen) sind für mich regulärer Grundbetrieb.
Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Die 2 Stunden werden nicht angerechnet, da die SazV Abweichungen der Höchstarbeitszeiten zulässt.
Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.
Zitat von: KillBurn93 am 26. Mai 2017, 12:39:02
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
1.
allgemeine Grundausbildung,
Es folgen weitere für das jetzige Thema irrelevante Punkte.
An sich gibt es also schon Ausnahmen in der SazV die die Grundausbildung betreffen.
Zitat von: Mizy22 am 26. Mai 2017, 18:52:13
@andi
Das ist mir bewusst
Zitat von: Mizy22 am 26. Mai 2017, 12:58:03
Dies ist aber nicht der Fall
ZitatAlle anderen Zeiten die ich im vorherigen Beitrag aufgelistet habe sind nicht im Dienstplan verankert