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Zitat von: LwPersFw am 06. Juni 2017, 22:08:02
@ Marschkompasszahl
Die eindeutige Handlungsanweisung des BMVg - seit 2009 - habe ich genannt.Zitat von: LwPersFw am 31. Mai 2017, 09:46:17
Es gilt weiterhin...
Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.
Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.
ZitatUnd solange es keine eindeutige Aussage von der Hardthöhe gibt, werde ich es auch als "Teilzeit-Soldat" so handhaben.
Zitat von: KAN2017 am 06. Juni 2017, 17:26:30So TRANSPORTIERE ich mein Feldmeser auf dem Weg von Zuhause bis zur Verwendung im Gelände (z.B. Batoning), als Zivilist beim Bushcraften.
@ marschkompasszahl:
Wie, was, du bist Reservist der Bw und sicherst dein Glock-Feldmesser auf dem Weg zur oder von der DVag/RDL gemäß zivilem Waffengesetz??? Häääh![]()
Zitat von: KAN2017 am 06. Juni 2017, 17:26:30
Selbst wenn mich eine Streife der zivilen Polizei kontrollieren würde, würde ich immer unter Verweis auf den Zuziehungsbescheid und die Feldjäger die Durchsuchung verweigern, solange bis die Feldjäger da sind. So weit kommts noch, mir von Zivilmuggeln in Grün/Blau meine Ausrüstung bemängeln zu lassen!
Zitat von: Andi am 06. Juni 2017, 10:37:57Zitat von: MiraC am 05. Juni 2017, 02:30:34
Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?
(Die noch gültige) ZDv 37/1 "Die bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden", Satz 102:
"Die gesamte empfangene Bekleidung und Ausrüstung, auch die Winterbekleidung, hat der Soldat sachgemäß in seinem Schrank aufzubewahren."
Die Umsetzung findet sich dann im Allgemeinen Umdruck 150 "Grundsätzliche Militärische Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft", Satz 2101 (4):
"Nicht unterkunftspflichtige Soldaten erhalten Raum zum Umkleiden und zur Aufbewahrung der persönlichen militärischen Ausrüstung."
Und das sind pro Nase in der Theorie 2,25 m².
Gruß Andi
Zitat von: LwPersFw am 31. Mai 2017, 09:46:17
Es gilt weiterhin...
Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.
Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.
Zitat von: Jens79 am 02. Juni 2017, 20:47:16Zitat von: LwPersFw am 02. Juni 2017, 20:00:13Zitat von: F_K am 02. Juni 2017, 17:02:25
Klar gibt es eine Quelle, ne Weisung...
Genau so ist es... sowas denk ich mir nicht selber aus...![]()
So so.... Wie nennt sich denn die Weisung und von wann ist sie. Von dir ist man eigentlich nur Fakten gewohnt.
Zitat von: MiraC am 05. Juni 2017, 02:30:34
Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?
Zitat von: Jens79 am 05. Juni 2017, 23:58:28
Und das ist falsch. Oder blenden wir den 55er einfach so aus....
Zitat von: Marschkompasszahl am 05. Juni 2017, 23:14:50
Als Reservist beanspruche ich auch keinen Spind, aber das ist für dieses Thema unerheblich.
Aber könnten wir bitte beim Thema "Taschenmesser/ Einhandmesser" bleiben?
DANKE!