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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 22. Juni 2017, 09:07:05
Zitat von: LwPersFw am 22. Juni 2017, 08:20:21
Zitat von: KlausP am 21. Juni 2017, 15:15:27
@LwPersFw: Steht das so, wie du das geschrieben hast, in der aktuellen Innendienstordnung?

Ja Klaus ...  :)

Danke. Das ist ja im Vergleich mit der "alten" ZDv 10/5 nicht wesentlich anders, aber um Einiges ausführlicher.
Autor LwPersFw
 - 22. Juni 2017, 08:20:21
Zitat von: KlausP am 21. Juni 2017, 15:15:27
@LwPersFw: Steht das so, wie du das geschrieben hast, in der aktuellen Innendienstordnung?

Ja Klaus ...  :)
Autor DaThaqi
 - 21. Juni 2017, 15:58:40
Alles klar meine Frage wurde denke ich erschöpfend beantwortet.  :D
Vielen Dank für die Antworten!
Autor KlausP
 - 21. Juni 2017, 15:51:17
"Verpflicht zum Wohnen" und "Verpflichtet zu Schlafen" ist aber auch ein Unterschied. Bei Letzterem müsste der Soldat dann tatsächlich in der Kaserne nächtigen.  ;)
Autor KillBurn93
 - 21. Juni 2017, 15:42:47
@ LwPersFw & KlausP
Danke für die Korrektur auf solche Feinheiten in der Formulierung achtet man nicht immer so genau wenn man selber nicht betroffen ist
Autor KlausP
 - 21. Juni 2017, 15:15:27
@LwPersFw: Steht das so, wie du das geschrieben hast, in der aktuellen Innendienstordnung?
Autor KlausP
 - 21. Juni 2017, 15:13:45
Zitat von: KillBurn93 am 21. Juni 2017, 14:25:36
Gilt das jetzt etwa auch für die die zum Schlafen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind?

Die sind nicht zum Schlafen sondern zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. In seiner dienstfreien Zeit kann sich jeder Soldat aufhalten wo er will.
Autor LwPersFw
 - 21. Juni 2017, 15:10:18
Zitat von: DaThaqi am 21. Juni 2017, 13:46:45
Zum Thema noch eine Anschlussfrage von mir:
Heißt das man darf als FWDLer auch nicht zu Hause schlafen und morgens zum Dienst (selbstredend pünktlich) erscheinen falls man zufällig bereits in dem Ort wohnt, in dem man seinen Dienst tut?
Oder wird dies vom jeweilig zuständigen Vorgesetzten entschieden?


Nach Dienstschluss – die Dauer des Dienstes richtet sich dabei nach den militärischen Erfordernissen unter Beachtung der SAZV – haben dienstfreie Zeit und damit freien Ausgang:

• Soldatinnen und Soldaten während der Dauer der allgemeinen Grundausbildung/Grundeinweisung bis zum Zapfenstreich (23.00 Uhr), soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind,

• Mannschaften nach Ablauf der allgemeinen Grundausbildung/Grundeinweisung und Unteroffiziere ohne Portepee (oP) bis zum Frühstück, soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (Morgenkost) verpflichtet sind,

• Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee (mP) bis zum Dienstbeginn.

Dies gilt auch für Unteroffiziere oP und Mannschaften, soweit sie vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und/oder von der Teilnahme an der Morgenkost befreit sind.

Unteroffiziere oP mit bestandener Feldwebel-/Bootsmannprüfung nach der Soldatenlaufbahnverordnung
können von ihrem Disziplinarvorgesetzten den Unteroffizieren mP gleichgestellt werden.

Freier Ausgang bezeichnet sowohl den Zeitraum als auch die Möglichkeit für eine Soldatin oder einen Soldaten, sich nach eigenem Ermessen an einem Ort ihrer bzw. seiner Entscheidung unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse aufhalten zu können.

Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten können unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse oder im Rahmen der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme oder einer gerichtlichen Freiheitsentziehung den freien Ausgang beschränken.

Insbesondere können die Disziplinarvorgesetzten den freien Ausgang vor, während und nach besonderer dienstlicher Belastung, wie z. B. bei Ausbildungsvorhaben, Übungen und Truppenübungsplatzaufenthalten, für die gesamte Einheit oder für einzelne Soldatinnen und Soldaten beschränken.

Wochenendausgang und damit freien Ausgang haben Soldatinnen und Soldaten, die an Wochenenden nicht zu einem Dienst eingeteilt sind, ab Freitag nach Dienst. Der Wochenendausgang für Soldatinnen und Soldaten, die dem Zapfenstreich unterliegen, soll im Allgemeinen am Montag 1.00 Uhr beendet sein. Die Rückkehrzeiten sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten, der Fürsorgepflicht und der berechtigten Interessen der Soldatinnen und Soldaten festgesetzt werden.
Diese Regelung ist an dienstfreien Tagen während der Woche entsprechend anzuwenden.

Treten während der Abwesenheit einer Soldatin oder eines Soldaten Umstände ein, die ihr oder sein rechtzeitiges Eintreffen zu Dienstbeginn/zum Dienst verhindern, hat sie ihre bzw. er seine Einheit unverzüglich zu benachrichtigen. Sollte weiterhin die Ursache für die Verhinderung bestehen, ist die Rückreise mit den zuständigen Vorgesetzten abzustimmen.
Autor ulli76
 - 21. Juni 2017, 14:50:09
Der Begriff ist "zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet."
Übernachten kann man wo man lustig ist.
Autor F_K
 - 21. Juni 2017, 14:41:19
Auf welcher Basis sollte so eine Verpflichtung erfolgen?

Grundsatz ist "Ausgang bis zum Wecken / Frühstück / Dienstbeginn" (je nach Frage der Teilnahme an der Truppenverpflegung bzw. der Dienstgradgruppe und der Frage, ob vor Regeldienstbeginn noch Aufgaben zu erledigen sind.)
Autor KillBurn93
 - 21. Juni 2017, 14:25:36
Gilt das jetzt etwa auch für die die zum Schlafen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind?
Autor F_K
 - 21. Juni 2017, 14:03:07
Negativ.

Die Bundeswehr ist kein Gefängnis.

Im Regelbetrieb ist immer "Ausgang bis zum Wecken" - d. h. es darf geschlafen werden, wo man möchte.
Autor KillBurn93
 - 21. Juni 2017, 13:50:51
Das kann auf Antrag durch den Vorgesetzten genehmigt werden muss es aber nicht.
Autor DaThaqi
 - 21. Juni 2017, 13:46:45
Zum Thema noch eine Anschlussfrage von mir:
Heißt das man darf als FWDLer auch nicht zu Hause schlafen und morgens zum Dienst (selbstredend pünktlich) erscheinen falls man zufällig bereits in dem Ort wohnt, in dem man seinen Dienst tut?
Oder wird dies vom jeweilig zuständigen Vorgesetzten entschieden?
Autor F_K
 - 21. Juni 2017, 09:22:34
Warum soll nicht sofort nach dem Abitur studiert werden?