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Zusammenfassung

Autor Papierberg
 - 25. Juni 2017, 19:14:01
Der Hinweis von LwPersfw ist korrekt.

Da Sie während Ihrer Dienstzeit als SaZ nicht beihilfeberechtigt sind, sondern Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben, bezieht sich die Versicherung entweder auf die Zeit nach Ihrem Dienstverhältnis (in der Sie temporär Versorgungsbezüge erhalten und auch genauso lange beihilfeberechtigt sind) oder die Versicherung verkauft Ihnen eine Leistung die Sie 13 Jahre nicht in Anspruch nehmen können.

Bitte beachten Sie, dass ein Beihilferergänzungstarif dem Grunde nach einen bestehenden Beihilfeanspruch voraussetzt. Ergänzt werden kann nämlich nur etwas, das auch bereits vorhanden ist. Im Ergebnis muss Ihnen als Beihilfe des Dienstherrn mindestens ein Leistungsanspruch von 1 Cent zustehen, damit die übersteigenden Aufwendungen durch die PKV ergänzt werden können. Lehnt die Beihilfestelle eine Leistungsgewährung komplett ab, z.B. weil Ihre Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, wird auch die Versicherung nicht leisten.
Autor LwPersFw
 - 25. Juni 2017, 14:46:26
Wenn Sie sich für eine "kleine" Anwartschaft + PPV entschieden haben, geht es zunächst nur um die
Krankenversicherung nach DZE, für den Zeitraum des Bezugs von Übergangsgebührnissen.
Denn nur dann sind Sie Beihilfeberechtiger.

Für diesen Zeitraum können Sie natürlich Ergänzungsleistungen vereinbaren.
Ob und in welchem Umfang Sie dies benötigen...
...ist immer individuell und müssen Sie selbst entscheiden.

Ich habe aber den Eindruck, Sie vermuten das dieser Ergänzungstarif schon während der aktiven Dienstzeit greift.

Dies sehe ich nicht so.

In den Bedingungen steht ja, dass er für "Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte" gilt.

Als SaZ sind Sie keins von beidem!

Sie unterliegen der unentgeltliche truppenärztlichen Versorgung.

Das ist nicht Heilfürsorge, Beihilfe !

D.h. nicht, dass auch aktive SaZ/BS nicht Ergänzungstarife, z.B. für Zahnbehandlung, für den Zeitraum der aktiven Dienstzeit, abschließen können.

Das muss aber dann ausdrücklich im Vertrag vermerkt sein!

Z.B. indem dort vermerkt ist, dass die Ergänzungsleistungen auch in Ergänzung zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung erbracht werden.
Autor Nemlis
 - 22. Juni 2017, 17:17:15
Oh, es ging anscheinend doch
Autor Nemlis
 - 22. Juni 2017, 17:16:30
Guten Tag,
Ich gehe mit dem nächsten Monat vom Verhältnis eine FWDLs in das eines SaZ13 über. Dementsprechend muss ich eine Pflegepflichtversicherung abschließen. Ich habe mir ein Angebot der DBV (Deutsche Beamtenversicherung) unterbreiten lassen, die diese nur in Verbindung mit einer Anwartschaft anbietet (siehe 1. Bild (Nur die ersten beiden Punkte sind verbindlich, der Rest ist optional, also 5,91€, was im Vergleich ja schon recht teuer ist. Kann das überhaupt noch mit zusätzlichen Leistungen gerechtfertigt werden?)
Zusätzlich wurde mir eine Beihilfeergänzung für 10,80€ angeboten. Diese beinhaltet, beispielsweise eine Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, was für mich als Brillenträger durchaus nützlich ist, oder eine Auslandskrankenversicherung, hierbei handelt es sich auch nicht um eine Anwartschaft sondern um Leistungen die mir schon während meiner Zeit als SaZ zugesprochen werden.
Weiterhin, und darauf bezieht sich meine Frage, beinhaltet sie aber auch den Zahnersatz. Kann ich diese Leistung überhaupt nutzen so lange ich an die Truppenzahnärztliche Versorgung gebunden bin, oder ist das sinnlos? (Die genauen Leistungen sind auf dem 2. Bild ersichtlich)

MfG Nemlis

P.S.: Die Bilder werde ich gleich separat hochladen, da ich sie nicht in den Text einbinden konnte.

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