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Autor Ralf
 - 27. Juni 2017, 19:50:03
Da es dem Bearbeiter obliegt, sich ein sachgerechtes Bild zu machen, wärst du dann ja gerüstet. Beantrage es und warte halt ab. Wenn es dann zu Problemen kommen sollte, kannst du ja reagieren.
Autor Rikk4
 - 27. Juni 2017, 19:46:18
Wird da erfahrungsgemäß echt so dermaßen nachgehakt?! Ich habe eine Bestätigung, dass das jetzt mein Erstwohnsitz ist, sowie einen seriösen Mietvertrag.
Autor ulli76
 - 27. Juni 2017, 19:43:17
Sonst Foto davon machen und mit beifügen.
Such mal nach §10 Abs 3 Bundesumzugskostengesetz bzw. die Erläuterungen dazu.
Autor Rikk4
 - 27. Juni 2017, 19:37:07
Zitat von: Ralf am 27. Juni 2017, 19:34:04
Wenn es ein Problem geben sollte: Dann machst du halt eine dienstl. Erklärung und schaust, ob diese anerkannt wird.

Danke, für's Befassen!

Also eine dienstl. Erklärung, dass ich eine Kochmöglichkeit nachgerüstet habe und dann könnte die Sache gut für mich aussehen?!

Was sind die Schwerpunkte auf die bei der Anerkennung Wert gelegt werden?
Autor Ralf
 - 27. Juni 2017, 19:34:04
Wenn es ein Problem geben sollte: Dann machst du halt eine dienstl. Erklärung und schaust, ob diese anerkannt wird.
Autor Rikk4
 - 27. Juni 2017, 19:25:56
Hallo, ich bin an meinen Standort gezogen befinde mich im dessen Einzugsbereich. Umgemeldet habe ich mich entsprechend auch.

Meine Wohnung hat eine nachträglich durch mich eingerüstete Kochgelegenheit. Das steht allerdings nicht im Mietvertrag.
Kann sie jetzt nicht anerkannt werden?

MkG