ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Echo12 am 26. Juli 2017, 12:21:43Du kannst als Stabsfeldwebel eingestellt werden, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Bedeutet das, dass ich (natürlich erst nach bestandener Eignungsprüfung im Karrierecenter) mit dem Dienstgrad
Stabsfeldwebel eingestellt werden würde?
Zitat
§ 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder
Feldwebelanwärter eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den
Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in
einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin
oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher)
abgeschlossen hat,
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren
Berufsabschluss verfügt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine
mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad
Feldwebel eingestellt werden
1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer
a) in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach
Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer
mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b) einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des
mittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder
Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester
oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker
besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem
technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,
3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom
abgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren
Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere
Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche
Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein
und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die
Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1. als Oberfeldwebel ein Jahr,
2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.