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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Paulana am 28. September 2017, 18:03:59... Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.
Zitat von: KlausP am 28. September 2017, 15:18:43
Ein Vorgang, der längst tilgungsreif ist, darf im Bewerbungsverfahren nicht mehr verwendet werden. Falls in Ihrem Fall die Sachen aus der Akte noch nicht entfernt wurden und man Sie darauf anspricht, weisen Sie höflich aber deutlich darauf hin, dass das Karrierecenter seinem Auftrag nicht nachgekommen ist, die Akte vorher zu prüfen. Nach meiner Kenntnis existiert eine Weisung, dass das die Akten führende Karrierecenter bei Wiedereinstellern die Akten auf tilgungsreife Urteile oder Disziplinarmaßnahmen zu prüfen hat. Erst danach dürfen die Akten zur Eignungsfeststellung gegeben werden.
Zitat von: CIRK am 28. September 2017, 16:54:25
Mal eine Lernfrage für mich, muss bei der Wiedereinstellung nicht angegeben werden, dass da mal eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt wurde
(immerhin Kürzung der Übergangsgebürnisse, was ja auf ein eher heftiges Vergehen hinweist).