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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 30. September 2017, 14:46:14
Die Regelungen sind zwar ähnlich aber eben nicht deckungsgleich.
Autor Snook
 - 30. September 2017, 14:33:06
Zitat von: KlausP am 30. September 2017, 14:24:31
Zitat von: Snook am 30. September 2017, 13:28:53
Du musst umgehend deinen Arbeitgeber über deine Einberufung informieren. Das Arbeitsplatzschutzgesetz greift ab dem erhalt deiner Einberufung.

Dein Arbeitgeber bekommt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch einen Brief über deine Einberufung. Darin enthalten sind auch 2 Formulare wo es deinen Jahresurlaub angeben muss und etwas für deine Krankenkasse das er ausfüllen muss.

Mein Arbeitgeber hatte den Brief zeitgleich mit mir erhalten.

Gruß Andy

Der TE wird aber als Eignungsübender eingestellt. Für ihn gilt das Eignungsübungsgesetz und nicht das Arbeitsplatzschutzgesetz.

Stimmt mein Fehler. Hab das verwechselt.  ;)
Autor KlausP
 - 30. September 2017, 14:24:31
Zitat von: Snook am 30. September 2017, 13:28:53
Du musst umgehend deinen Arbeitgeber über deine Einberufung informieren. Das Arbeitsplatzschutzgesetz greift ab dem erhalt deiner Einberufung.

Dein Arbeitgeber bekommt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch einen Brief über deine Einberufung. Darin enthalten sind auch 2 Formulare wo es deinen Jahresurlaub angeben muss und etwas für deine Krankenkasse das er ausfüllen muss.

Mein Arbeitgeber hatte den Brief zeitgleich mit mir erhalten.

Gruß Andy

Der TE wird aber als Eignungsübender eingestellt. Für ihn gilt das Eignungsübungsgesetz und nicht das Arbeitsplatzschutzgesetz.
Autor Snook
 - 30. September 2017, 13:28:53
Du musst umgehend deinen Arbeitgeber über deine Einberufung informieren. Das Arbeitsplatzschutzgesetz greift ab dem erhalt deiner Einberufung.

Dein Arbeitgeber bekommt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch einen Brief über deine Einberufung. Darin enthalten sind auch 2 Formulare wo es deinen Jahresurlaub angeben muss und etwas für deine Krankenkasse das er ausfüllen muss.

Mein Arbeitgeber hatte den Brief zeitgleich mit mir erhalten.

Gruß Andy
Autor KlausP
 - 29. September 2017, 16:36:00
Sie beginnen ab Januar keine Eignungsprüfung sondern eine  Eignungsübung. Der Kündigungsschutz beginnt gemäß Eignungsübungsgesetz in dem Moment in dem Sie Ihrem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung aushändigen.
Autor West87
 - 29. September 2017, 14:03:42
Danke für die Hilfe.
Werde dann direkt meinen Chef informieren.
Autor F_K
 - 29. September 2017, 14:01:41
Negativ - Du hast Deinen AG UMGEHEND (also sofort) zu informieren.

Kündigungsschutz hast Du schon jetzt.
Autor West87
 - 29. September 2017, 13:51:39
-Der Arbeitgeber darf mich vor der Eignungsprüfung,
sprich jetzt schon nicht kündigen.
-Ich kann meinem Arbeitgeber auch erst 4 Wochen vor der Eignungsprüfung sprich Ende November Bescheid sagen?

Habe ich das richtig herausgelesen?


Autor Ralf
 - 29. September 2017, 13:45:34
https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/BJNR000130956.html

§ 2 (2)
Autor West87
 - 29. September 2017, 13:38:06
Hallo zusammen,

ich habe gestern den Brief zu meiner Einberufung
bekommen.
Ich mache ab dem 2.01.2018 die 8 jährige Laufbahn
im Fachdienst/Unteroffizier.
Ich bin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis(Vollzeit).
Nun muss ich ja meinem Arbeitgeber die Formulare geben
und ihm den Sachverhalt erklären.
Laut dem Brief bin ich in den ersten 4 Monaten(Probezeit)
gegen eine Kündigung geschützt.
Was aber wenn ich die Formulare morgen abgebe?
Kann ich dann nicht theoretisch bis Januar gekündigt werden?
Da der Kündigungsschutz erst ab Januar greift?
Oder bin ich ab der Abgabe des Formulares geschützt?
Dazu steht nichts im Brief.

Meine andere Frage:
Muss ich die Formulare etc jetzt schon abgeben
oder kann ich es auch erst im November machen?