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Autor ulli76
 - 04. Oktober 2017, 19:26:29
Ich bearbeite sowas ja für eine Landesbehörde, die Grundsätze sind aber ähnlich.
Grundsätzlich sollen ambulante Möglichkeiten ausgeschöpft sein und es gibt keinen Automatismus, dass alle x Jahre eine Reha/Kurmaßnahme genehmigt wird.

Falls sich nichts geändert hat, gibt es beim Bund noch die Besonderheit der EAP- erweiterte ambulante Physiotherapie- das ist eine Art ambulante Reha, wird aber von mehr Kliniken angeboten als echte ambulante Rehas (das Problem habe ich teilweise mit meinen aktuellen Patienten).

Es gibt chronische Krankheiten, die z.B. gar keine Rehamaßnahme erfordern. Beraten kann da aber der Truppenarzt und die Heilfürsorge.
Autor Tommie
 - 04. Oktober 2017, 11:45:34
Wir haben unseren "Streitpunkt" geklärt!

Hier sind unterschiedliche Bearbeitungswege vorgesehen für die Kuren und Rehamaßnahmen, die über SanVersZ beantragt werden, und die, die über Bw-Krankenhäuser laufen! Die fünf Bundeswehrkrankenhäuser beantragen nach wie vor alles im Kdo RegSanUstg in Diez, Dez. G 3.2.1, während der "Genehmigungsverkehr" der SanVersZ zunächst über die SanUstgZ läuft und dann auch größtenteils dort abgebacken wird!
Autor Andi8111
 - 04. Oktober 2017, 11:43:17
Bin seit Ende 16 raus aus der Truppe. Muss mich nichtmehr damit plagen. Aber interessant zu wissen. Wer ewig für die Bearbeitung braucht und die Geduld von TrArzt und Patient strapaziert und nichts richtig macht spielt letztendlich ja keine Rolle ;)
Autor Tommie
 - 04. Oktober 2017, 11:38:56
Die ZDv A-1455/4, in der das tatsächlich so vorgesehen war, ist seit 31.12.2016 "abgelaufen" und befindet sich aktuell in der Überarbeitung! Die Änderungen werden u. a. dieses Gebiet der Heilfürsorge umfassen!

Das Kommando in Diez musste auf gut deutsch gesagt zu jedem "Furz" Stellung nehmen und kam dem ganzen Antragsschwung nicht mehr nach, deshalb auch die Vor-Verlagerung an die Abteilungen Heilfürsorge der SanUstgZ! Näheres gerne per Telefon ... die Nummer hast Du ;) !
Autor Andi8111
 - 04. Oktober 2017, 11:21:35
A1455/4 6.2
Autor Tommie
 - 04. Oktober 2017, 11:15:33
Ach nee ;) ? Ich bin extra deswegen zur Abteilung Heilfürsorge hinter gegangen! Das ist der aktuelle Stand der Dinge dort!
Autor Andi8111
 - 04. Oktober 2017, 11:14:39
Ich empfehle im Intranet die Lektüre im WikiBw unter HeilfürsorgeHumanMed Weisungen zu Kuren.
Ich war zuletzt vor 1,5 Jahren mit sowas befasst, mag sein das etwas im Fluss ist. Aber es kommt auch öfter vor, dass sogar OFAs keine Ahnung haben.
Autor Andi8111
 - 04. Oktober 2017, 11:11:46
Man orientiert sich übrigens bei Kuren heute meist an den Voraussetzungen, die im zivilen Gesundheitssystem gelten. Bei M. Bechterew kommt eine Kur zum Erhalt der Dienstfähigkeit dann in Frage, wenn eine dauerhafte, wiederkehrende und durch ambulante Maßnahmen nicht zu vermindernde Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit und/oder der sozialen Teilhabe gegeben ist (was bei unter 40 Jährigen mit Bechterew mEn keine Rolle spielt). Zur Beurteilung spielt grundsätzlich nur die Bewertung durch einen Facharzt der Bundeswehr eine Rolle.
Autor Tommie
 - 04. Oktober 2017, 11:10:00
Steile Behauptung ohne jeden Beweis ;D ! Fünf Türen weiter sitzt die Abteilung Heilfürsorge unseres SanUstgZ und die sagt folgendes:

1. Alle Unterlagen zu Kuren und Reha-Maßnahmen gehen über das räumlich zuständige SanUstgZ, Abt. Heilfürsorge, zumindest zur Vorprüfung. Die leiten dann ggf. weiter nach Diez!
2. Nur stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit werden abschließend von Kdo RegSanUstg, Abt. G 3.2.1, genehmigt!
3. Alles andere, also Präventivkuren nach Einsatz, Kuren zum Erhalt der Dienstfähigkeit, "Anschlussheilbehandlungen", Vater/Kind- bzw. Mutter-Kind-Kuren, etc. werden vom SanUstZ, Abt. Heilfürsorge abgebacken!

So sagt es zumindest der Leiter unserer Heilfürsorge, Herr OFArzt Dr. V.! Und meiner Meinung nach sollte der schon wissen, was er genehmigen darf und was nicht ;) !
Autor Andi8111
 - 04. Oktober 2017, 11:01:18
Nein. Dort findet nur eine Vorabprüfung statt, da in den unterstellten Bereichen schlampiger denn je gearbeitet wird. Endgültig genehmigende Stelle ist KdoRegSanUstg.
Autor Tommie
 - 04. Oktober 2017, 10:38:39
Zitat von: Andi8111 am 04. Oktober 2017, 09:51:57Bei Soldaten ist die genehmigende Dst das KdoRegSanUstg in Diez.

Viele dieser Kuren/Reha-Maßnahmen wurde hinsichtlich der Genehmigung ein wenig "vor-verlagert" zur Abteilung Heilfürsorge in den SanUstgZ, aber nicht pauschal alle. Hier weiß aber mit Sicherheit der Heilfürsorgebearbeiter in Ihrem SanVersZ, wohin er den Antrag weiter leiten muss!
Autor LwPersFw
 - 04. Oktober 2017, 10:36:27
Um Andi8111 zu ergänzen:

Nachzulesen in der ZDv A-1455/4 "Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung..."

Dort u.a. Kapitel 6



Daneben gab es noch die ZDv A-1455/3

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung)"

Diese wurde aber m.W.v. 01.09.2017 außer Kraft gesetzt.
Ein Nachfolgedokument ist noch nicht veröffentlicht.
Bzgl. der Kuren ist der Inhalt aber nahezu identisch wie in der A-1455/4.
Autor Andi8111
 - 04. Oktober 2017, 09:51:57
Man hat auf nichts einen Anspruch. Weder Soldaten noch Zivilisten. Ein Anspruch in beiden Fällen begründet erst eine fachärztlich festgestellte Diagnose und eine damit verbundene Empfehlung (am Rande: Ohne schädigendes Ereignis keine Reha, dann heißt es Kur) zu einer bestimmten Maßnahme. Diese wird dann beantragt und zwar vom Primärarzt; bei Soldaten TrArzt, bei Zivilisten Hausarzt und abschließend genehmigt oder abgelehnt. Bei Soldaten ist die genehmigende Dst das KdoRegSanUstg in Diez. Im Falle einer Ablehnung sind Rechtsmittel, nicht der Beschwerdeweg, sondern der Verwaltungsgerichtsweg, möglich. Nachzulesen in den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 69a BBesG.
Autor TeKa
 - 04. Oktober 2017, 08:31:56
Hallo allerseits,

meine Frage ist folgende: Wie oft hat man als Soldat Anspruch auf eine Reha-Maßnahme bei chronischer Erkrankung?

Danke im voraus!