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Zusammenfassung

Autor sm7
 - 06. Oktober 2017, 15:49:01
Vielen dank für die Antworten! Damit hat sich alles geklärt.
Autor KlausP
 - 06. Oktober 2017, 15:41:45
Bewerber für die Mannschaftslaufbahn fordern nur das "Führungszeugnis für Behörden", für alle anderen Laufbahnen fordert die Bundeswehr mit Zustimmung des Bewerbers eine "unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister" an, die kann der Bewerber nach meiner Kenntnis gar nicht selber anfordern. Was jeweils darin enthalten ist regelt das Bundeszentralregistergesetz.
Autor Ralf
 - 06. Oktober 2017, 15:39:55
ZitatBei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen
aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31
Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen. Die entstehenden Kosten können nicht erstattet
werden.
So steht es im Erläuterungsblatt, das du auch bekommen hast. Es ist also nach §30 und nicht nach §30a BZRG. Das sollte deine Frage beantworten.
Autor sm7
 - 06. Oktober 2017, 15:30:18
Hallo,
ich muss ein "Führungszeugnis (...) zur Vorlage bei Behörden" für den im Betreff genannten Zweck beantragen. Handelt es sich hierbei um das erweiterte oder das einfache Führungszeugnis?
Ich freue mich über hilfreiche Antworten :)
Mfg