ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: F_K am 24. Oktober 2017, 15:05:22Nur ein Hinweis: Der KlausP kann Deine Beiträge nicht sehen.
[...]
(Später als KlausP, aber inhaltlich sehr ähnlich - wird mir langsam unheimlich ... )
Zitat... Darf ein Soldat mit Fahrverbot in eine militärische Führerscheinausbildung geschickt werden? ...
Zitat von: Jens79 am 24. Oktober 2017, 13:19:39ZitatAuf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).
Versteh ich nicht....
ZitatEin Fahrverbot ist ein Verbot durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar, obwohl die eigentliche Fahrerlaubnis nicht entzogen ist. Der Vergehenstatbestand kann ab Rechtskraft des Entscheides verwirklicht werden (zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, sofern kein Einspruch erfolgt ist), auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde und sich daher noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Ende des Fahrverbots wird abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes. Ein Fahrverbot wird im Monatsrhythmus verhängt, also z. B. vom 3. Februar bis 2. März eines Jahres.
ZitatAuf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).
Zitat"Ein zeitweiser Entzug der zivilen Fahrerlaubnis ist nicht zu pflegen!"
Zitat von: NoHandsJimmy am 23. Oktober 2017, 07:36:58
Guten Tag!
Gem. A1-1300/25-5000 ist auch der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis dem militärischen Vorgesetzten zu melden.
Gruß