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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 01. November 2017, 18:31:24
Nach Ihren Angaben, gehe ich einmal von Folgendem aus:
+ bis 28.02.2018 Bezug volle Bezüge
+ ab 01.03.2018 Bezug Übergangsgebührnisse
+ 01.07.2018 bis 30.09.2018 Elternzeit geplant
Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass bzgl. Elterngeld die Übergangsgebührnisse als anrechenbares Einkommen gelten.
siehe z.B. hier: BVerwG 2 C 42.10
"Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen"
Abweichend von diesem Urteil ist es aber heute möglich, den Bezug der ÜG zu unterbrechen.
Der Gesetzgeber hat hier Änderungen vorgenommen.
Zu finden in diesen Vorschriften:
Bereichsdienstvorschrift C-1460/23
"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"
Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000
"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"
D.h. Sie würden dann für die 3 Monate Elterngeld beziehen können, ohne dass bei dessen Berechnung die ÜG angerechnet werden...denn Sie bekommen Sie ja nicht.
Ob dies Sinn macht, muss man ganz individuell prüfen.
Die Berechnung des Elterngeldes kann sehr komplex sein... da empfehle ich Ihnen dringend, sich an Ihre regional zuständige Elterngeldstelle zu wenden !
Zitat von: F_K am 01. November 2017, 16:47:19Wie sie sicherlich an meiner Fragestellung erkannt haben, kann ich Ihnen keine Antwort auf ihre Frage geben. Des Weiteren kann ich keine Verbindung zu dem dazugehörigen Sachinhalt schließen.
Was für ein Erwerbseinkommen verdiensts Du vor der Geburt des Kindes, dass dann durch die Kinderbetreuung entfällt?