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Zusammenfassung

Autor ulli76
 - 02. November 2017, 21:19:42
Na, wenn du solche Schmerzen hast, macht es durchaus Sinn, nochmal reinzuschauen. Das MRT zeigt nicht alles.
Homöopathie kannst vergessen- das ist nur wirkungsloser Hokuspokus. Genauso Finger weg von Osteopathie oder anderem Schwurbel. Du brauchst eine gescheite Diagnose und eine gescheite Behandlung, keine Scharlatanerie.

Alternative wäre noch Schmerztherapie. Das BWK Westerstede hat in der Abteilung X z.B. eine sehr gute schmerztherapeutische Ambulanz.
Autor snix
 - 02. November 2017, 20:59:11
Ja wurde operiert, deswegen weiß ja keiner woher die dauerhaften Schmerzen kommen, da eigentlich alles verheilt sein sollte. War letztes Jahr deswegen nochmal im MRT und da wurde nix festgestellt. Einzige Möglichkeit wäre noch aufschneiden und rein schaun. Nach gefühlten 100 Stunden Physio die nicht wirklich was gebracht haben in Bezug auf die Schermezen, wollte noch Homeopatie probieren da Schmerzen ja durchaus auch von Hüftfehlstellungen oder Ähnlichem kommen können, da ich die ganze Zeit ja die verletzte Seite entlastet habe, aber auch das wird ja nur unter bestimmten Regeln von der BW übernommen. Werde also wahrscheinlich erstmal selbst zahlen.
Autor ulli76
 - 02. November 2017, 15:18:20
Jetzt mal ganz blöd gefragt: Ein Kernspin ist aber damals schon gemacht worden, oder? Ist das Knie jemals operiert worden?
Autor BWDSF
 - 02. November 2017, 14:33:38
(meine Aussagen beziehen sich auf die Zeit nach der aktiven Dienstzeit)
Autor BWDSF
 - 02. November 2017, 14:32:23
Ok. also nochmal bullshitfrei und runtergekühlt:
Dass die Dokumentation einer Wehrdienstbeschädigung (Verletzung) sinnvoll ist, ist fraglos richtig. Es gibt halt einen Fallstrick je nach individueller Situation: Hast du Ansprüche ggü. einem privaten Versicherungsunternehmen, kann dies Leistungen für diese WDB ausschließen und den Bund vertreten durch das BAPersBw in die Verantwortung bringen, je nach Vertrag. Dies kann durchaus nachteilig sein. Sollte dieser Sonderfall für dich zutreffen, müsste man weiterschauen.
So oder so hoffe ich für dich, dass die Verletzung einfach folgenlos verheilt.
Autor snix
 - 02. November 2017, 14:25:02
Ich wollte eigentlich nicht dass das hier in Beschimpfungen ausartet =D
Ich habe von der WDB tatsächlich Null Ahnung, deswegen auch diese dummen "naiven" Fragen. Ich habe davon das erste mal von meinem Vater gehört der meinte das sowas sinnvoll ist für die Zeit nach der Bundeswehr. Nachdem ich meinen Truppenarzt dann letztes Jahr mal gefragt habe, meinte dieser "Ja kann man schon machen, müssen Sie entscheiden".  Hab es dann erstmal gelassen in der Hoffnung, dass beim MRT o.ä. noch ein Befund heraus kommt der behandelt werden kann und die Beschwerden nachlassen.

Ich werde die WDB jetzt auf jeden Fall mal stellen. Das der komplette Krankheitsverlauf noch zusätzlich augearbeitet und auch nochmal Gutachten angefordert werden wusste ich nicht.

Vielen Dank auf jeden Fall für die vielen Antworten, habe einiges dazu gelernt.
Autor ulli76
 - 02. November 2017, 14:05:20
Können wir den Austausch von Bullshit mal einstellen?

Tatsächlich ist der Truppenarzt dafür zuständig, dass ein WDB- Blatt angelegt wird. Allerdings läuft es in der Praxis oft so, dass der Soldat den Antrag stellt. Hat den Vorteil dass er den Unfallhergang besser beschreiben kann.
Bekommt man die Kausalität noch zusammen, kann man natürlich auch noch später den Antrag stellen. Je größer der Abstand zwischen schädigendem Ereignis und der Feststellung des Schadens umso schwerer bekommt man die Kausalität bewiesen.
Autor Andi8111
 - 02. November 2017, 12:59:31
Also mir wird es zu dumm. Wer ist denn hier Truppenarzt gewesen lange Jahre? Wer hat das als Sachverständiger im BAPers selbst bereits bearbeitet?

Der Truppenarzt MUSS, wenn eine WDB wahrscheinlich ist, diese melden mit dem WDB-Blatt.
Der Soldat KANN es melden.

Bullshit!


[gelöscht durch Administrator]
Autor BWDSF
 - 02. November 2017, 12:55:14
Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 12:49:31
Das ist wieder Bullshit.

Wenn wir hier von der Regel ausgehen, hätte ein WDB-Blatt angelegt werden müssen und die WDB wäre festgestellt.

Nochmal: Ich gehe hier nicht von der schuldhaften Nicht-Meldung der WDB durch den TrArzt aus, sondern vom Regelfall.

Ich empfehle, aus Erfahrung!!!!!, dem Soldaten, ein WDB-Blatt anzulegen.

Den Bullshit kann ich nur zurückgeben. Die Anerkennung einer WDB hängt einzig und allein vom Antrag des Geschädigten ab und der Abteilung 2.1 BAPers, Ansprüche nach Ablauf des Wehrdienstes werden durch das BAPersBw festgestelt, nicht durch den Truppenarzt. Aus Ansprüchen während des Wehrdienstes nach §85 SVG erfolgt noch keine dauerhafte Versorgung nach §80 SVG i.V.m. §§10 Abs.1 und §10 Abs.2 über diese Zeit hinaus.
Autor Andi8111
 - 02. November 2017, 12:49:31
Das ist wieder Bullshit.

Wenn wir hier von der Regel ausgehen, hätte ein WDB-Blatt angelegt werden müssen und die WDB wäre festgestellt.

Nochmal: Ich gehe hier nicht von der schuldhaften Nicht-Meldung der WDB durch den TrArzt aus, sondern vom Regelfall.

Ich empfehle, aus Erfahrung!!!!!, dem Soldaten, ein WDB-Blatt anzulegen.
Autor BWDSF
 - 02. November 2017, 12:38:04
Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 12:34:36
Bullshit.
Eine private Kasse würde für diese Erkrankung garnicht aufkommen, weil es ein Versorgungsleiden ist, die Versicherung kann Wehrdienstschäden doch garnicht ausschließen, wenn der Unfall nachweislich WÄHREND der Ausübung des Dienstes erfolgte.
Insgesamt würde Ihre gesamte Aussage das ganze Versorgungsrecht dieser Republik ad absurdum führen^^

Keine Ahnung ob wir grad von unterschiedlichen Dingen reden, aber tatsächlich ist es der Regelfall, dass private Krankenversicherungen Wehrdienstschäden ausschließen. Ein Ausschluss kann aber erst erfolgen, wenn eine Anerkennung erfolgt ist. Von welcher Versicherung reden Sie grade?
Autor Andi8111
 - 02. November 2017, 12:34:36
Bullshit.
Eine private Kasse würde für diese Erkrankung garnicht aufkommen, weil es ein Versorgungsleiden ist, die Versicherung kann Wehrdienstschäden doch garnicht ausschließen, wenn der Unfall nachweislich WÄHREND der Ausübung des Dienstes erfolgte.
Insgesamt würde Ihre gesamte Aussage das ganze Versorgungsrecht dieser Republik ad absurdum führen^^
Autor BWDSF
 - 02. November 2017, 12:21:07
Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 12:17:07
Die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden ist unmaßgeblich, weil diese erst NACH Feststellung der WDB geklärt wird.

seh ich anders, wenn es "lediglich" um Behandlung der Beschädigung geht, kann schon entscheidend sein, ob die aktuelle Versicherung die Versorgung abdeckt. Ist man privat versichert und hat die Versicherung Wehrdienstschäden ausgeschlossen, kann eine Anerkennung dazu führen, dass "nur" noch Ansprüche aus dem BVG für die Behandlung bestehen. Das sollte man sich durchaus vorher überlegen, da Heilbehandlung für Wehrdienstschäden auf SGB Leistungen begrenzt sind, also nichts privatärztliches. Ist also wie alles im Leben einzelfallabhängig.
Autor Andi8111
 - 02. November 2017, 12:17:07
Die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden ist unmaßgeblich, weil diese erst NACH Feststellung der WDB geklärt wird.

Autor BWDSF
 - 02. November 2017, 12:06:40
Wichtig ist letztendlich nur, dass die Wehrdienstbeschädigung noch als solche nachweisbar ist. Aus einer WDB lassen sich verschiedene Rechte ableiten, kommt wie immer auf den Einzelfall an, von Rentenansprüchen, über Kriegsopferfürsorge bis zur Heilbehandlung, sinnvoll ist es also allemal, natürlich je früher je besser.
Rentenberechtigt ist man ab einem GDS (Grad der Schädigung) von 30, darunter hat man zumindest Anspruch auf Heilbehandlung. Hier wiederum unterscheidet man nach Ansprüchen nach §82 und §80 SVG, ersterer zählt für 3 Jahre ab Ausscheiden, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine wehrdienstbegründete Schädigung handelt, es reicht, dass auf der 90/5er die heilbehandlungsbedürftigkeit bei Ausscheiden attestiert wird - dieser Zug ist offensichtlich abgefahren. Magische Frage also - welche Ansprüche sollen potenziell geltend gemacht werden?