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Zitat von: ulli76 am 08. November 2017, 10:37:34Genau so einen Fall hatte sich schon 2007/2008. Und 2014 war es eben nicht anders. Freiwillig verlängert auf Verzicht des Urlaubs.
[...]
Die Anfrage ob eine Verlängerung meiner RDL mit meinem Einverständnis möglich wäre, wurde verneint. Ich hätte höchstens auf meinen gesamten Urlaub verzichten können, was aber aus Fürsorgegründen abgelehnt wurde (mal abgesehen, dass ich aus anderen Gründen nicht mehr eingewilligt hätte).
[...]
Zitat von: Andi8111 am 08. November 2017, 10:10:48Wen meinst Du damit?
Das beharren auf falschen Vorstellungen zeigt extrem eingeengtes Verständnis.
ZitatWas ich bereits ähnlich schrieb.
Der Grund "konnte keinen Urlaub nehmen" ist kein Verlängerungsgrund. Denn Urlaub wird, in der Regel, vorher mit eingeplant. Wenn aber die Ablöse 4 Wochen zu spät kommt, ist das sehr wohl ein Grund die RDL zu verlängern. Mit der Begründung, dass die Ablöse 4 Wochen zu spät kommt.
Zitat"3.4.2.2 Übungen zur Nachbereitung von besonderen Auslandsverwendungen
3131. Zur Nachbereitung von besonderen Auslandsverwendungen (z. B. durch Einsatznachbereitungsseminare, medizinische Versorgung oder andere Maßnahmen der Einsatznachbereitung) können Übungen im Inland durchgeführt werden
51. Unzulässig sind Übungen, die der Abgeltung von Urlaubsansprüchen dienen sollen, die während der besonderen Auslandsverwendung entstanden waren, aber nicht mehr abgegolten werden konnten. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt mit Beendigung der Übung/besonderen Auslandsverwendung.
3132. Diese Übungen werden nicht auf die gesetzliche Gesamtdauer für Übungen im Inland angerechnet. Für Reservistinnen und Reservisten, die einsatzbedingt vorübergehend oder dauerhaft nicht wehrdienstfähig/dienstfähig sind und deshalb nicht herangezogen werden könnten, gilt zur Teilnahme an den Maßnahmen der Einsatznachbereitung eine generelle Ausnahmegenehmigung aus
Anlass der Einsatznachbereitung als erteilt. Die generelle Ausnahmegenehmigung aus Anlass der Einsatznachbereitung gilt nur für Reservistinnen und Reservisten, die trotz der die Wehrdienstfähigkeit/
Dienstfähigkeit ausschließenden Gesundheitsstörung uneingeschränkt reisefähig (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) sind."