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Zitat von: Bolts am 14. November 2017, 10:27:29
Hallo,
Frage steht ja schon im Titel.
Darf einem die aktive Teilnahme an einem Video - also, dass man für die Bundeswehr gefilmt und dann auf Youtube gezeigt wird - befohlen werden bzw. muss man diesen Befehl befolgen?
Zitat von: F_K am 14. November 2017, 15:28:47
Ob dies dann auch fürs KUG gelten kann, hätte (in ABWÄGUNG) durch ein Gericht entschieden werden müssen - zu so einer Entscheidung wird es aber wohl nicht kommen, da die BW "vorab" ein Einverständnis haben möchte.
ZitatArt 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikelund das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Zitat von: 12345678 am 14. November 2017, 14:30:52Zitat von: Cherryblossom1 am 14. November 2017, 13:55:33
Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.
Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 tatsächlich keine Einwilligung erforderlich, die Gruppengröße an sich spielt aber keine Rolle, d. h. für die Veröffentlichung z. B. eines Gruppenfotos ist grundsätzlich die Einwilligung sämtlicher abgebildeter Personen erforderlich.
Zitat von: 12345678 am 14. November 2017, 14:30:52
[gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3
Zitat von: Cherryblossom1 am 14. November 2017, 13:55:33
Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.