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Zitat von: Tasty am 30. November 2017, 19:33:04Hier muss man - meiner Ansicht nach - unterscheiden. In dem vorliegendem Fall wurde der Urlaubsantrag von Spieß / TE-Leiter unterdrückt bzw. es wurde sich angemaßt hier Entscheidungs- / Befehlsbefugnis über den Aufenthaltsort des Soldaten zu haben. Das ist aus meiner Sicht eine truppendienstliche Angelegenheit -> Truppendienstgericht.Zitat von: FoxtrotUniform am 29. November 2017, 23:15:34
...truppendienstlich...also nach der weiteren Beschwerde wäre die Beantragung der Entscheidung des Truppendienstgerichts der nächste Schritt.
Nein das ist falsch, hier wäre das Verwaltungsgericht zuständig.
Zitat... Der TE schrieb doch nirgendwo davon, dass sein Urlaubsantrag tatsächlich vom Chef abgelehnt wurde. ...
Zitat von: FoxtrotUniform am 29. November 2017, 23:15:34
...truppendienstlich...also nach der weiteren Beschwerde wäre die Beantragung der Entscheidung des Truppendienstgerichts der nächste Schritt.
Zitat von: Dekay am 29. November 2017, 12:51:56
Guten Tag,
Meine oben genannter Urlaubsantrag und DA-Antrag wurde abgelehnt, weil diese beiden Ereignisse in der selben Woche stattfänden
(Ich wollte Freitag 5 Stunden, also den ganzen Tag DA; Di - Do EU und Montag die restlichen 5 Stunden)
Das wurde mir verwehrt mit der Begründung: "Das geht nicht"
Ich wollte nachforschen, auf welcher Verordnung etc. die Aussage Fußt und wollte hiermit erfragen, in welcher Verordnung oder Gesetzestext die Urlaubs und/oder DA-Regelungen verankert sind
Mit kameradschaftlichem Gruß
Dekay
Zitat von: benba am 30. November 2017, 00:07:51Gegen - so habe ich es verstanden - Überschreitung der Befehlsbefugnis der Akteure sowie die Zurückhaltung des Antrags. Denn am Ende des Tages entscheidet und begründet nur einer: Der Disziplinarvorgesetzte des TE.
Gegen was möchte man sich hier beschweren? Gegen den abgelehnten EU? ja. Gegen den abgelehnten Abbau der Mehrarbeit wohl eher nicht. (Bei uns heißt es z.B..: auch nicht Antrag auf Abbau Mehrarbeit, sondern Vorschlag...) Warum muss heute ein jeder Kamerad immer für sich das optimale "rausholen"?!
Zitat1.3 Genehmigung, Beantragung und Ablehnung des Urlaubs
105. Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse der
Urlaubserteilung entgegenstehen. Zwingende dienstliche Erfordernisse liegen insbesondere dann vor,
wenn eine Urlaubserteilung die Einsatzbereitschaft der Truppe oder die ordnungsgemäße Erledigung
der dienstlichen Obliegenheiten beeinträchtigen würde. Auch ein anhängiges Strafverfahren oder
gerichtliches Disziplinarverfahren kann nach Maßgabe besonderer Regelungen einer
Urlaubserteilung entgegenstehen.
107. Aus dienstlichen Gründen ist die Festlegung eines bestimmten Zeitraumes für die Inanspruchnahme
des Erholungsurlaubs zulässig. Den Soldatinnen und Soldaten soll empfohlen werden,
ihren Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen, weil zu anderen Zeiten der Urlaubserteilung zwingende
dienstliche Erfordernisse entgegenstehen könnten. Die Genehmigung des beantragten Urlaubs ist der
Soldatin bzw. dem Soldaten dienstlich bekannt zu geben; die dienstliche Bekanntgabe ist auf dem
Urlaubsantrag zu bescheinigen. Die Ablehnung von Urlaub ist auf dem Urlaubsantrag zu begründen
und der Soldatin bzw. dem Soldaten durch Rückgabe des Urlaubsantrages mitzuteilen. Eine
Zweitschrift der Ablehnung oder ein entsprechender Vermerk ist zur Urlaubsakte zu nehmen.