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Zusammenfassung

Autor Jens79
 - 01. Dezember 2017, 11:47:31
Was man aus so einem einfachen Sachverhalt alles machen kann.... Verrückt.  :o ;D
Autor FoxtrotUniform
 - 01. Dezember 2017, 11:33:19
Zitat von: Tasty am 30. November 2017, 19:33:04
Zitat von: FoxtrotUniform am 29. November 2017, 23:15:34
...truppendienstlich...also nach der weiteren Beschwerde wäre die Beantragung der Entscheidung des Truppendienstgerichts der nächste Schritt.

Nein das ist falsch, hier wäre das Verwaltungsgericht zuständig.
Hier muss man - meiner Ansicht nach - unterscheiden. In dem vorliegendem Fall wurde der Urlaubsantrag von Spieß / TE-Leiter unterdrückt bzw. es wurde sich angemaßt hier Entscheidungs- / Befehlsbefugnis über den Aufenthaltsort des Soldaten zu haben. Das ist aus meiner Sicht eine truppendienstliche Angelegenheit -> Truppendienstgericht.

Hätte der DV jedoch über den Urlaub beschieden, geht es also nicht um das "abwatschen" des Antrags, sondern um die Sache, sehe ich eine Verwaltungsangelegenheit -> Verwaltungsgericht.

Zu dem Umschließen des EU hat ja LwPersFw mit dem Quellenzitat meine Aussage bestätigt.
Autor KlausP
 - 01. Dezember 2017, 07:51:23
Zitat... Der TE schrieb doch nirgendwo davon, dass sein Urlaubsantrag tatsächlich vom Chef abgelehnt wurde. ...

Genau so ist das. Der TE hat den Disziplinarvorgesetzten bisher gar nicht erwähnt sondern nur den Teileinheitsfuehrer und den Spieß.
Autor Ralf
 - 01. Dezember 2017, 05:26:58
Das liegt in der Person begründet.
Autor 200/3
 - 30. November 2017, 22:57:37
Wieso muss denn, ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände, dem DV von einzelnen Personen pauschal und aus der Hüfte geschossen Unfähigkeit unterstellt werden? Der TE schrieb doch nirgendwo davon, dass sein Urlaubsantrag tatsächlich vom Chef abgelehnt wurde.
Oft und gerne wird ja auch mal ein "Das kannste so nicht schreiben, schreib das anders" von TE-Führer/Spieß/Wemauchimmer als "Urlaub abgelehnt" verstanden...Sender/Empfänger-Prinzip halt...
Autor Tasty
 - 30. November 2017, 22:02:25
Da scheint ja nichts drin zu stehen, sonst hätte der TO hier nicht gefragt
Autor Andi8111
 - 30. November 2017, 21:47:26
Es reicht das Begründungsfeld auf dem Antragsformular.
Autor Tasty
 - 30. November 2017, 21:20:19
Kurze, heftige Suche ergab: Ja, es ist ein VA. Die Ablehnung ist daher nach §39 (1) VwVerfG zu begründen. Allein daran mangelt es hier offensichtlich schon. Offensichtlich ist der KpChef in grundlegenden Dingen des Verwaltungsrechts nicht wirklich kundig und beherrscht damit wesentliche Anforderungen seines Dienstpostens nur unzureichend.  :(
Autor Tasty
 - 30. November 2017, 20:44:13
Darum auch meine Frage, ob die Genehmigung / Ablehnung eines Urlaubsantrags ein (eigenständig anfechtbarer) Verwaltungsakt ist...
Autor Andi8111
 - 30. November 2017, 19:37:11
Das denke ich auch. Es geht ja nicht um etwas disziplinares, sondern eine Verwaltungssache...
Autor Tasty
 - 30. November 2017, 19:33:04
Zitat von: FoxtrotUniform am 29. November 2017, 23:15:34
...truppendienstlich...also nach der weiteren Beschwerde wäre die Beantragung der Entscheidung des Truppendienstgerichts der nächste Schritt.

Nein das ist falsch, hier wäre das Verwaltungsgericht zuständig.
Autor LwPersFw
 - 30. November 2017, 10:48:11
Zitat von: Dekay am 29. November 2017, 12:51:56
Guten Tag,

Meine oben genannter Urlaubsantrag und DA-Antrag wurde abgelehnt, weil diese beiden Ereignisse in der selben Woche stattfänden
(Ich wollte Freitag 5 Stunden, also den ganzen Tag DA; Di - Do EU und Montag die restlichen 5 Stunden)

Das wurde mir verwehrt mit der Begründung: "Das geht nicht"

Ich wollte nachforschen, auf welcher Verordnung etc. die Aussage Fußt und wollte hiermit erfragen, in welcher Verordnung oder Gesetzestext die Urlaubs und/oder DA-Regelungen verankert sind

Mit kameradschaftlichem Gruß
Dekay

Dies ist die derzeitige Handlungsanweisung des BMVg (nachzulesen im SAZV-Forum , moderiert durch BMVg FüSK)

+ EU und DA sind nur (rechtmäßig) miteinander kombinierbar wenn:

...durch die Anordnung des Vorgesetzten zum Zeitausgleich der Erholungsurlaub "eingeschlossen" wird !
D.h. der Zeitausgleich für mehr geleisteten Dienst "vorgeschaltet" oder "angehängt" wird. 

Es ist nicht zulässig, genehmigten Erholungsurlaub durch Dienstbefreiungen - speziell durch Einzeltage - zu "unterbrechen":

Siehe ZDv B-1431/1, Anlagen, 9.3 Arbeitshilfe, Einzelfragen, Seite 28, Ziffer 7

Die dort getätigten Erläuterungen sind anzuwenden.

Diese werden - noch eindeutiger - auch in die derzeit in Erstellung befindliche Version 3 der A-1420/34 übernommen.
Autor FoxtrotUniform
 - 30. November 2017, 08:29:24
Zitat von: benba am 30. November 2017, 00:07:51
Gegen was möchte man sich hier beschweren? Gegen den abgelehnten EU? ja. Gegen den abgelehnten Abbau der Mehrarbeit wohl eher nicht. (Bei uns heißt es z.B..: auch nicht Antrag auf Abbau Mehrarbeit, sondern Vorschlag...) Warum muss heute ein jeder Kamerad immer für sich das optimale "rausholen"?!
Gegen - so habe ich es verstanden - Überschreitung der Befehlsbefugnis der Akteure sowie die Zurückhaltung des Antrags. Denn am Ende des Tages entscheidet und begründet nur einer: Der Disziplinarvorgesetzte des TE.
Autor KlausP
 - 30. November 2017, 08:22:32
Der Disziplinarvorgesetzte "befürwortet" keinen Urlaubsantrages, er genehmigt ihn.
Autor Vult
 - 30. November 2017, 08:13:39
Zitat1.3 Genehmigung, Beantragung und Ablehnung des Urlaubs

105. Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse der
Urlaubserteilung entgegenstehen. Zwingende dienstliche Erfordernisse liegen insbesondere dann vor,
wenn eine Urlaubserteilung die Einsatzbereitschaft der Truppe oder die ordnungsgemäße Erledigung
der dienstlichen Obliegenheiten beeinträchtigen würde. Auch ein anhängiges Strafverfahren oder
gerichtliches Disziplinarverfahren kann nach Maßgabe besonderer Regelungen einer
Urlaubserteilung entgegenstehen.

107. Aus dienstlichen Gründen ist die Festlegung eines bestimmten Zeitraumes für die Inanspruchnahme
des Erholungsurlaubs zulässig. Den Soldatinnen und Soldaten soll empfohlen werden,
ihren Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen, weil zu anderen Zeiten der Urlaubserteilung zwingende
dienstliche Erfordernisse entgegenstehen könnten. Die Genehmigung des beantragten Urlaubs ist der
Soldatin bzw. dem Soldaten dienstlich bekannt zu geben; die dienstliche Bekanntgabe ist auf dem
Urlaubsantrag zu bescheinigen. Die Ablehnung von Urlaub ist auf dem Urlaubsantrag zu begründen
und der Soldatin bzw. dem Soldaten durch Rückgabe des Urlaubsantrages mitzuteilen. Eine
Zweitschrift der Ablehnung oder ein entsprechender Vermerk ist zur Urlaubsakte zu nehmen.

Aus der A-1420/12.

Da dein Disziplinarvorgesetzter deinen Antrag befürwortet, kann auch nur dieser den Antrag ablehnen. Wie von anderen Forenmitgliedern oben erwähnt, Stundenabbau/FvD/DA (wie auch immer) kann nicht mit EU kombiniert werden. Dies Funktioniert nur mit dem Sonderurlaub.

Zustimmen kann ich deinem Spieß sowieso nicht: Du darfst mit deinem Stundenabbau beginnen und mit dem EU aufhören - bzw. umgekehrt.
Sprich: Mo - Do => EU, Fr => Stundenabbau ODER Mo - Do => Stundenabbau, Fr => EU (total sinnlos).
Diese Möglichkeiten bestehen durchaus.

Die Angelegenheit zu kombinieren ist allerdings schwer, d.h. der EU und DA dürfen nicht wechselnd in einem EU-Zeitraum vorkommen.

Nun viel Erfolg beim Beschweren ;-)