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Autor Ralf
 - 09. Februar 2018, 17:08:01
Und das hat nun was mit dem Thema zu tun?
Autor KlausP
 - 09. Februar 2018, 16:49:22
Ich kann das nicht gewesen sein, mir fehlt die "Lizenz zum Löschen",  ;) ich weiß jetzt auch nicht, welchen Beitrag du meinen könntest.
Autor reppesiz
 - 09. Februar 2018, 16:42:57


Schade, dass beispielsweise Du KlausP hier sagen kannst, was du willst (ob nun mit Sinn oder völlig sinnlos) und andere Beiträge (z.B. meiner gestern) werden gelöscht.
Autor KlausP
 - 08. Februar 2018, 09:57:19
Na ja, etwas mehr habe ich dann aber doch noch von mir gegeben.
Autor Nouqie91
 - 08. Februar 2018, 09:37:51
Es ging denke ich nicht um deine Meinung Klaus (bzw. die der anderen), sondern darum, dass du eine Diskussion vor vornherein ausgeschlossen hast.

Zitat von: KlausP am 06. Februar 2018, 21:04:00
Kann hier mal jemand dicht machen? Das hatten wir doch nun schon zur Genüge und nur, weil ein paar Hinterbänkler im Bundestag (vermutlich grüne Exkiffer) oder ein paar Leute im Bund deutscher Kriminalbeamter (oder wie der Laden heißt) für eine Freigabe sind muß das ja nun nicht weiter gehen.
Autor KlausP
 - 08. Februar 2018, 06:35:35
Sie haben doch nach Meinungen gefragt und ich habe meine geäußert. Sie glauben doch nicht, dass ich mich Ihretwegen hier verbiege und gegen meine Überzeugung argumentiere. Wenn Sie andere als Ihre Ansichten nicht lesen wollen "können Sie ja einfach andere Foreninhalte verfolgen".
Autor W.T
 - 07. Februar 2018, 23:32:25
Danke für diese sehr aufschlussreichen Kommentare! Genau solche Antworten habe ich mir vorgestellt.
Besonders LwPersFw, vielen Dank für die Mühe.

Die Leute, dich die nicht diskutieren wollen, können ja einfach andere Foreninhalte verfolgen.

Gruß
W.T
Autor KlausP
 - 07. Februar 2018, 18:30:36
Beides, vermute ich.
Autor Nouqie91
 - 07. Februar 2018, 18:27:21
Zitat von: ulli76 am 07. Februar 2018, 18:08:45
Der frühere Konsum führt bei Bewerbern nicht automatisch zur medizinsichen oder charakterlichen Untauglichkeit. Die Bundeswehr hat die Bestimmungen in den letzten Jahren immer mal wieder angepasst- zu Gunsten der Bewerber. Eben weil gelegentlicher Konsum weicher Drogen in der Jugend durchaus als sozialadäquat angesehen wird.
Die Polizei ist dabei z.B. wesentlich restriktiver.

Beziehst du dich dabei auf die ärztliche Untersuchung oder das Psychologengespräch?
Autor ulli76
 - 07. Februar 2018, 18:08:45
Der frühere Konsum führt bei Bewerbern nicht automatisch zur medizinsichen oder charakterlichen Untauglichkeit. Die Bundeswehr hat die Bestimmungen in den letzten Jahren immer mal wieder angepasst- zu Gunsten der Bewerber. Eben weil gelegentlicher Konsum weicher Drogen in der Jugend durchaus als sozialadäquat angesehen wird.
Die Polizei ist dabei z.B. wesentlich restriktiver.
Autor Humblot
 - 07. Februar 2018, 12:48:12
Zitat von: F_K am 07. Februar 2018, 10:05:29
@ Humblot:

Nur das wir hier "sauber" bleiben:

Konsum selber war und ist schon immer straffrei - der BESITZ geringer Mengen ist strafbar - wird aber regelmäßig nicht verfolgt.
(Das ist ein Unterschied).

MIR ist der Unterschied geläufig, deshalb habe ich ja darauf hingewiesen, dass es weder möglich noch nötig ist, Konsum zu legalisieren - er ist nicht strafbar (ein Dienstvergehen dagegen schon, schon immer).

Deshalb ja das Zitat von wolverine...und deshalb ist ja auch der Hinweis auf dein "sauber bleiben" unnötig.
Autor LwPersFw
 - 07. Februar 2018, 11:22:49
Zitat von: BSG1966 am 07. Februar 2018, 08:52:00
Ich könnte mir halt wie gesagt vorstellen dass der Konsum in der Vergangenheit nicht mehr automatisch zur medizinischen oder charakterlichen Nichteignung führt. Anders verhält es sich natürlich mit Verurteilungen in der Vergangenheit, da diese ja zeigen, dass man scheinbar ein paar Probleme hatte, sich innerhalb von rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen.

Das es hier im Rahmen der Einstellungsuntersuchung zu einer (erweiterten) differenzierten Bewertung kommt,
wäre dann ja nur sachgerecht. Aber dies erfolgt ja bereits jetzt. Wer angibt...vor Jahren mal einen Joint probiert
zu haben... ansonsten aber ein gutes Prüfergebnis erzielt ... den wird man nicht ablehnen.

Dem TE geht es ja um die Zeit als aktiver Soldat...nicht den Bewerber:

ZitatWenn Cannabis in der BRD legalisiert wird, in welcher Form auch immer, gilt das dann auch für Soldaten?

Was meint Ihr?
Welche Argumente würden dafür/dagegen sprechen?

Und hier wird es für den Bereich der Bw m.E. keine Änderung geben.

Zumindest solange, wie die medizinische Forschung nicht die möglichen Langzeitfolgen von Cannabis, wie z.B. Psychosen, ausschließen kann.

Ich erzeuge als Dienstherr nicht bewusst die Gefahr, dass ein Soldat durch Drogenkonsum eine Psychose entwickelt und eine Waffe in die Hand bekommt.

Und hier reicht allein die Gefahr des Einzelfalls!


Um nochmal das BVerfGE zu zitieren :

"Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG.
Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht."


weil

"Ferner muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <178>; 81, 70 <92>). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfGE 48, 396 <402>; 83, 1 <19>)."



Wer meint, durch das Verbot des Konsums von Cannabis im und außer Dienst also "übermäßig belastet" zu sein...

...auch wenn es außerhalb der Bundeswehr legalisiert wäre...

Darf halt nicht freiwillig Soldat der Bundeswehr werden...

Wird er es doch ... und unterschreibt bei Einstellung die vorgeschriebene Belehrung ...

"Im Rahmen der notwendigen Drogenprävention sind Soldatinnen und Soldaten innerhalb der ersten Wochen nach
Diensteintritt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Truppenärzten über die Gefahren des Betäubungsmittelmissbrauchs aufzuklären.

Über die straf-, disziplinar und dienstrechtlichen Folgen sind sie aktenkundig zu belehren."



"2. Disziplinare Folgen
Sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen gegen das Verbot... (...) 
Als Dienstvergehen wird ein derartiges Fehlverhalten regelmäßig ( ... ) geahndet, soweit nicht die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens in Betracht kommt.

3. Dienstrechtliche Folgen
Der Missbrauch von Betäubungsmitteln kann während des Freiwilligen Wehrdienstes zur Entlassung führen. Während der Probezeit, d.h. während der ersten sechs Monate, können Freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) zum 15. oder zum Letzten eines Monats nach § 58 h Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) entlassen werden. Für die Dauer des gesamten Freiwilligen Wehrdienstes kann die Entlassung bzw. ein Ausschluss von der Dienstleistung auch auf § 58 h Abs. 1 i.V.m. §§ 75, 76 SG gestützt werden. Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit kann der Betäubungsmittelmissbrauch in den ersten vier Dienstjahren – auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis – zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen.

Ich (Dienstgrad, Name, Vorname, PK) habe diese Belehrung heute zur Kenntnis genommen.
Eine Ausfertigung der Belehrung habe ich erhalten."


... muss er mit den möglichen Folgen bei Verstoß leben...



Was dann nur aus der Belehrung entfallen würde, bzw. anzupassen wäre (habe ich oben nicht mit angeführt), sind die strafrechtlichen Folgen,
im Rahmen der dann geltenden Gesetzeslage. Denn schließlich wäre ja auch die Legalisierung bestimmten rechtlichen Vorgaben unterworfen.
Autor F_K
 - 07. Februar 2018, 10:05:29
@ Humblot:

Nur das wir hier "sauber" bleiben:

Konsum selber war und ist schon immer straffrei - der BESITZ geringer Mengen ist strafbar - wird aber regelmäßig nicht verfolgt.
(Das ist ein Unterschied).
Autor Humblot
 - 07. Februar 2018, 09:52:31
Zitat von: wolverine am 06. Februar 2018, 23:00:42
Ändert sich die Rechtslage und der Konsum wird strafrechtlich freigestellt

Da braucht sich nichts zu ändern, die Straffreiheit des Konsums entspricht doch schon der jetzigen strafrechtlichen Lage.
Autor BSG1966
 - 07. Februar 2018, 08:52:00
Ich könnte mir halt wie gesagt vorstellen dass der Konsum in der Vergangenheit nicht mehr automatisch zur medizinischen oder charakterlichen Nichteignung führt. Anders verhält es sich natürlich mit Verurteilungen in der Vergangenheit, da diese ja zeigen, dass man scheinbar ein paar Probleme hatte, sich innerhalb von rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen.