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Zitat von: wolverine am 29. Juli 2006, 12:14:15
Anzumerken wäre noch, dass § 10 SG für den Vorgesetzten keine eigenen Pflichten normiert (entgegen des Wortlautes der Überschrift!), sondern lediglich eine Strafschärfungsnorm darstellt, wenn auch gegen andere Pflichten verstoßen wurde.
Zitat von: mib am 22. Juli 2006, 16:19:27Zitat von: Andi am 19. Juli 2006, 22:14:49
...
Eine reine Anzeige dient den Ermittlungsbehörden nur dazu Ermittlungen einzuleiten - nicht mehr, nicht weniger!
Disziplinare Konsequenzen kann eine Strafanzeige nicht haben - das können nur Tatsachen.
Das ist aber nur die halbe Wahrheit.
Wenn Strafrechtlich ermittelt wird, erhält der Disziplinarvorgesetzte darüber eine Mitteilung.
Er hat dann zu entscheiden ob er in der gleichen Sache disziplinar tätig werden kann/muss.
Im Normalfall wird das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen abgewartet, da diese aber oft genug aus verschiedenen Gründen eingestellt werden (Geringfügigkeit, etc.) kann die disziplinare Würdigung anders ausfallen als die strafrechtliche.
Zitat von: Andi am 19. Juli 2006, 22:14:49
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Eine reine Anzeige dient den Ermittlungsbehörden nur dazu Ermittlungen einzuleiten - nicht mehr, nicht weniger!
Disziplinare Konsequenzen kann eine Strafanzeige nicht haben - das können nur Tatsachen.
Zitat von: DieGräfin am 17. Juli 2006, 14:42:29
da das meistens sowieso rauskommt, würd ich es melden.
Zitat(geht mich eigentlich nix an, frag aber trotzdem)