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Autor wadenbeisser
 - 23. September 2006, 20:49:47
Zitat von: wolverine am 29. Juli 2006, 12:14:15
Anzumerken wäre noch, dass § 10 SG für den Vorgesetzten keine eigenen Pflichten normiert (entgegen des Wortlautes der Überschrift!), sondern lediglich eine Strafschärfungsnorm darstellt, wenn auch gegen andere Pflichten verstoßen wurde.

Wobei hier anzumerken wäre......
10SG normiert zwar (juristisch) keine eigenen Pflichten, aber wer sich diesbezüglich "etwas aus dem fenster lehnt", der hat auch schon gegen andere Dienstpflichten verstossen......   ;)
Autor wolverine
 - 29. Juli 2006, 12:14:15
Oder die berühmte "Wohlverhaltenspflicht" - für einen strafrechtliche Ahndung reicht hier ein Verstoß auch nicht aus.

Anzumerken wäre noch, dass § 10 SG für den Vorgesetzten keine eigenen Pflichten normiert (entgegen des Wortlautes der Überschrift!), sondern lediglich eine Strafschärfungsnorm darstellt, wenn auch gegen andere Pflichten verstoßen wurde.
Autor Piet
 - 28. Juli 2006, 00:00:10
Bestes Beispiel ist der Missbrauch von geringen Mengen BtM. Während die StA das Verfahren bei "Eigenbedarf" einstellt (und zwar ohne Geldauflage), wird der DiszVorg bei so etwas zu 100% eine Disziplinarmaßnahme verhängen.

Wobei in diesem Fall das Verhalten auch strafrechtlich den Tatbestand erfüllt. Fälle, in denen das nicht so ist (Diszi = ja, strafrechtlich relevantes Verhalten nein), sind z.B. Verstoß gegen die Pflícht zur Gesunderhaltung oder die Pflicht zur Kameradschaft.
Autor nadine
 - 27. Juli 2006, 18:13:51
Und was hatter nun verbrochen?!?!?
Autor Andi
 - 26. Juli 2006, 18:11:12
Viel wichtiger ist, dass für den Disziplinarvorgesetzten nur zählt, ob ein Dienstvergehen begangen wurde. Eine Straftat ist zwar gleichzeitig auch ein Dienstvergehen, allerdings ist lange nicht jedes Dienstvergehen eine Straftat.
Wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängt, dann auf Grund der Tatsachen, die seine Ermittlungen ergeben haben, aber nicht "einfach mal so". Und auch wenn gemeldet wird, dass man angezeigt wurde muss auch ein Disziplinarvorgesetzter erst einmal ermitteln.

Gruß Andi
Autor mib
 - 22. Juli 2006, 18:45:21
@peppieno:

Vielleicht hab ich mich zu unklar ausgedrückt.
Es ging mir nicht darum Unschuldsvermutungen in Frage zu stellen und über den 'Fall year' zu spekulieren.
Es ging mir darum den Ablauf zu verdeutlichen, denn aus den Beiträgen schien mir durchzuscheinen das die meisten hier einen Zusammenhang von der Art: 'Man wird angezeigt -> der Staatsanwalt ermittelt -> er findet raus, man ist unschuldig -> keine Konsequenzen (auch nicht bei der Bw)' sehen.

Das ganze ist nämlich durchaus komplizierter:

Der Sachverhalt wird an zwei Stellen ermittelt: Beim Staatsanwalt für den 'strafrechtlichen Teil', bei Disziplinarvorgesetzten für den 'disziplinaren Teil'. Es gibt also den (eher unwahrscheinlichen) Fall das von einem ein Fehlverhalten festgestellt wird, vom anderen nicht.

Der nächste Punkt ist, wenn es ein Fehlverhalten gegeben hat, kann es auch unterschiedlich bewertet werden:
(Mögliches Beispiel:) Im Strafrecht wird grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln bestraft. Im Disziplinarrecht hat auch fahrlässiges Handeln Folgen. Der Staatsanwalt kann also zum Schluss kommen: 'fahrlässig -> keine Strafe' , der Disziplinarvorgesetzte sich aber mit den gleichen Fakten zu einer Disziplinarmaßnahme entschließen.

mib


PS: alle Juristen hier dürfen jetzt vortreten und mich für meine Vereinfachungen schlagen ... ;-)
Autor peppie
 - 22. Juli 2006, 17:26:06
Zitat von: mib am 22. Juli 2006, 16:19:27
Zitat von: Andi am 19. Juli 2006, 22:14:49
...
Eine reine Anzeige dient den Ermittlungsbehörden nur dazu Ermittlungen einzuleiten - nicht mehr, nicht weniger!

Disziplinare Konsequenzen kann eine Strafanzeige nicht haben - das können nur Tatsachen.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit.

Wenn Strafrechtlich ermittelt wird, erhält der Disziplinarvorgesetzte darüber eine Mitteilung.
Er hat dann zu entscheiden ob er in der gleichen Sache disziplinar tätig werden kann/muss.
Im Normalfall wird das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen abgewartet, da diese aber oft genug aus verschiedenen Gründen eingestellt werden (Geringfügigkeit, etc.) kann die disziplinare Würdigung anders ausfallen als die strafrechtliche.

Wenn man aber völlig Grundlos angezeigt wurde und in jeder Hinsicht unschuldig ist, gibt es keine Grundlage für disziplinare Maßregelungen. Und solange gilt, Unschuldig bis die Schuld bewiesen ist, auch für Disziplinarvorgesetzte.

Edit: Selbst wenn die Strafanzeige aus Mangel an Beweisen eingestellt wird, ist man Unschuldig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Disziplinarvorgesetzter über den Mangel an beweisen hinweg sehen kann und auf Grund seiner "Intuition" eine Disziplinarmaßnahme aussprechen darf. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass der betroffene Soldat gegen keine Dienstpflicht verstoßen hat und sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten hat.
Autor mib
 - 22. Juli 2006, 16:19:27
Zitat von: Andi am 19. Juli 2006, 22:14:49
...
Eine reine Anzeige dient den Ermittlungsbehörden nur dazu Ermittlungen einzuleiten - nicht mehr, nicht weniger!

Disziplinare Konsequenzen kann eine Strafanzeige nicht haben - das können nur Tatsachen.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit.

Wenn Strafrechtlich ermittelt wird, erhält der Disziplinarvorgesetzte darüber eine Mitteilung.
Er hat dann zu entscheiden ob er in der gleichen Sache disziplinar tätig werden kann/muss.
Im Normalfall wird das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen abgewartet, da diese aber oft genug aus verschiedenen Gründen eingestellt werden (Geringfügigkeit, etc.) kann die disziplinare Würdigung anders ausfallen als die strafrechtliche.
Autor peppie
 - 22. Juli 2006, 13:55:13
Eben! Schuldig bis die Unschuld bewiesen ist! Ähm andersrum :)

Wenn man Scheisse gebaut hat muss man aber auch Eier haben und dazu stehen, man muss ja nicht stolz drauf sein. Außerdem: Ehrlich währt man längsten und wenn du die Strafanzeige zu unrecht bekommen hast, dann brauchst du auch keine disziplinarischen Konsequenzen fürchten :)
Autor Andi
 - 19. Juli 2006, 22:14:49
Wieso sollte bei einer Anzeige irgendetwas unangenehm werden? In Deutschland ist jemand so lange unschuldig bis das Gegenteil bewiesen ist! Eine reine Anzeige dient den Ermittlungsbehörden nur dazu Ermittlungen einzuleiten - nicht mehr, nicht weniger!

Disziplinare Konsequenzen kann eine Strafanzeige nicht haben - das können nur Tatsachen.

Gruß Andi
Autor schlammtreiber
 - 18. Juli 2006, 13:18:08
Nette Zunge.  ;)

Aber ernsthaft: verschweigen bringt eigentlich nichts
Autor Gräfin
 - 18. Juli 2006, 13:10:05
@schlammtreiber:  :P

ne mal ernsthaft. geh es melden, auch wenns wahrscheinlich unangenehm wird.
Autor schlammtreiber
 - 17. Juli 2006, 15:50:58
Zitat von: DieGräfin am 17. Juli 2006, 14:42:29
da das meistens sowieso rauskommt, würd ich es melden.

Da hat sie ausnahmsweise mal recht...

Zitat(geht mich eigentlich nix an, frag aber trotzdem)

(Macht sie immer so, nix böses denken)

;D
Autor Gräfin
 - 17. Juli 2006, 14:42:29
da das meistens sowieso rauskommt, würd ich es melden.
wenn du es verschweigst, kann es unter umständen noch mehr ärger geben.
also arschbacken zusammenkneifen und los. was haste denn angestellt, dass du gleich ne strafanzeige reingekriegt hast? (geht mich eigentlich nix an, frag aber trotzdem)
Autor xafia
 - 16. Juli 2006, 19:20:26
Wenn die Polizei mitbekommt, dass du bei der BW bist, dann ist das ein Selbstläufer.