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Zitat von: Andi am 14. Februar 2018, 09:39:30Die von mir zitierte Hürde gilt für den Schusswaffengebrauch unabhängig von einem MSB, sprich, im "zivilen Teil" der Republik.
Na ja, so "erheblich" ist diese Hürde in der Praxis nicht, weil das eben das "klassische" Streifenszenario und der Schutz der angesprochenen Rechtsgüter ja der Zweck eines MSB ist: Unbekannte, mutmaßlich unberechtigte Person wird im MSB oder z.B. beim Überschreiten der Einfriedung eines MSB angetroffen. Die Person wird angerufen und zum Stehenbleiben aufgefordet und versucht sich einer angedachten Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Und schon sind wir direkt in der Androhung des Schusswaffengebrauchs bzw. der Anwendung des Schusswaffengebrauchs.
Diese Hürde ist also so ziemlich fast genau so schnell überschritten, wie jemand über den Zaun kommt.
Zitat von: SDW am 14. Februar 2018, 00:31:50
Die Hürde ist allerdings erheblich: "Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für Anlagen, Einrichtungen, Schiffe oder Wehrmittel der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte von bedeutendem Wert oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland".
Zitat von: SDW am 14. Februar 2018, 00:31:50
Die Voraussetzungen für Schusswaffengebrauch sind ansonsten weitestgehend identisch, insbesondere entspricht §16 UZwGBw im Wortlaut §12 UZwG:
Zitat von: F_K am 12. Februar 2018, 12:54:35
So ein Soldat darf (zu Recht!) sehr viel schneller "Löcher in Menschen machen", als ein Polizist das darf, der an gleicher Stelle daneben steht.
Zitat von: UZwGBw(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für den Handelnden erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 15 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
Zitat von: Humblot am 12. Februar 2018, 12:10:02
Dass FJg 24/7 überall auf Grundlage UZwGBw agieren, ist vom Grundsatz nicht falsch, aber wie breit ist die Anwendung tatsächlich? Wie oft werden die tatsächlich und mit Recht gegen Zivilisten tätig?
Zitat von: miguhamburg1 am 12. Februar 2018, 12:14:27
@ Humblot - der Feldjäger hat gegenüber Bundeswehrsoldaten in militärischen Liegenschaften weitreichendere Befugnisse, als sie Polizeibeamte gegenüber welchem Bürger auch immer in der Öffentlichkeit haben. Nett, dass Sie auf Ihrer falschen Ansicht insistieren, aber Sie sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.