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Zitat von: justice005 am 14. Februar 2018, 18:49:43
Ich bin mit den neuen Vorschriften nicht ganz auf dem Laufenden.
In den alten Vorschriften stand es in ZDv 14/3, Erlass B 130. Das waren Hinweise zur Disziplinaren Entscheidung in den Fällen der fristlosen Entlassung. Ob und wie das überführt wurde in die neue A-2160/6, weiß ich leider aus dem Stehgreif.
Zitat von: F_K am 14. Februar 2018, 15:07:44
Kannst Du das bitte etwas erläutern?
Mit "ausermitteln" meine ich, dass zumindest der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden muss.
Auf Basis eines "Verdachtes" kann ja keine Entlassung (erfolgreich) beantragt werden.
Zitat von: michael 321 am 14. Februar 2018, 15:04:05
Oder muss der Hauptmann das nicht vorher erwähnen??
ZitatNein, ausermitteln muss er nicht.
ZitatBesonderheit: Will der nächste Disziplinarvorgesetzte von einer Disziplinaren Würdigung - vor dem Hintergrund der beantragten Entlassung - absehen hat er die Entscheidung über die Entlassung abzuwarten. Erst wenn er die vorliegen hat kann er von der Logik her ermessensfehlerfrei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen seiner beabsichtigten Disziplinarmaßnahme abwägen.
Zitat von: F_K am 14. Februar 2018, 14:47:02
Der DV muss "ausermitteln" und dann entscheiden, ob ein Dienstvergehen vorliegt.
Zitat von: F_K am 14. Februar 2018, 14:47:02
Das Dienstvergehen wird IN JEDEM FALL dokumentiert (Absehensverfügung mit Feststellung desselben oder eben DM).