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Autor imp87
 - 25. Februar 2018, 13:59:39
Ich bedanke mich an alle die mir geantwortet haben! hat mir gut weitergeholfen!  :)
Autor F_K
 - 23. Februar 2018, 13:12:36
Andi hat da schon "Recht", insbesondere bei

ZitatMein Hauptwohnsitz befindet sich in der Schweiz

wird eine AuslandsREISEkrankenversicherung in Deutschland abgeschlossen "für" die Schweiz nicht "funktionieren".

Hier würde der TE eine spezielle Versicherung benötigen, die bei vorhandener Vollkostenversicherung (hier UTV) und min. Teilkostenabdeckung im Ausland die Differenz abdeckt - ob es dazu Angebote gibt, muss der TE prüfen.
Autor Andi
 - 23. Februar 2018, 12:59:40
Eine Auslandskrankenversicherung klassischer Art hat klare Vorgaben hinsichtlich der Dauer von Auslandsaufenthalten (regelmäßig auch im Verhältnis auf das Jahr gerechnet). Da muss man jeweils genau ins Vertragswerk gucken, ob eine Auslandskrankenversicherung in so einem Fall greift oder nicht.

Gruß Andi
Autor duxdux
 - 23. Februar 2018, 12:47:03
Über den Sinn und Zweck zusätzlich die 9,8% vom Erwerbseinkommen in die AHV/IV einzuzahlen kann man sicherlich streiten. Er wird ja nachversichert und erwirbt dadurch Rentenpunkte in Deutschland.

Freiwillig in die Krankenkasse einzuzahlen finde ich allerdings etwas übertrieben. Dafür gibt es doch Auslandskrankenversicherungen, die in solchen Fälle greifen und auf jeden Fall günstiger sind als die Krankenkasse in der Schweiz.
Autor helipilot
 - 23. Februar 2018, 11:49:44
Ich bin selber angehender SaZ 16 (Doppelbürger Schweiz/Deutschland)

Da meine Vorredner leider keine Ahnung vom Schweizer AHV/IV/Pensionskassen-System haben, würde ich Dir zu Folgendem raten: Bezahle weiter die Mindestbeiträge in die AHV ein (insbesondere weil du ja nach deinem Dienst wieder in die Schweiz zurückkehren willst). Ich würde auch weiterhin die Krankenkasse bezahlen. Wenn Du nämlich einmal in der Schweiz (während Urlaub, etc.) ärztliche Hilfe benötigst, wir Dir die Bw nicht genügend Geld rückerstatten und du würdest dich verschulden.

Dies alles geschieht unabhängig von Wohnsitz etc. (hat damit nichts zu tun)
Autor Andi
 - 22. Februar 2018, 12:56:14
Zitat von: LwPersFw am 22. Februar 2018, 06:50:27
Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, müssen Sie gegenüber der Bw angeben, welcher davon Ihr Hauptwohnsitz ist, da sich daran z.B. die umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Entscheidungen ausrichten.

Ich ergänze kurz: Gegenüber der Bundeswehr wird der Lebensmittelpunkt angegeben, nicht die gesetzliche Hauptwohnung, denn die wäre bei ledigen Soldaten ja grundsätzlich immer die Kaserne/der ort der dienstlichen Unterkunftsnahme. Würde es nach der Hauptwohnung gehen würde die Bundeswehr jährlich wohl mal mindestens ein Drittel ihrer Trennungsgeldaufwendungen einsparen.

Gruß Andi
Autor LwPersFw
 - 22. Februar 2018, 06:50:27
Zitat von: imp87 am 21. Februar 2018, 20:54:52

Ich habe zwei Wohnsitze, einen in der Schweiz und einen in Deutschland.


Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, müssen Sie gegenüber der Bw angeben, welcher davon Ihr Hauptwohnsitz ist, da sich daran z.B. die umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Entscheidungen ausrichten. Auf Grund der Gegebenheiten des Soldatengesetzes kann dies nur der deutsche Wohnsitz sein.

D.h. für die Dauer der Dienstzeit
+ Hauptwohnsitz Deutschland
+ Zweitwohnsitz Schweiz

Ist der Wohnsitz in Deutschland kein eigener Hausstand im Sinne des § 10 Abs 3 Bundesumzugskostengesetz, hat dies ebenfalls Auswirkungen.

Zu den Versicherungsfragen hat ja Foxtrot geantwortet...

Wenn sich die Frage auf einen Leistungsbezug nach Rückkekehr in die Schweiz bezieht... müssen Sie die dort zuständigen Ämter fragen...
Ich glaube nicht ... das hier jemand die Regeln der Schweizer Arbeitslosen-, Kranken-, bzw. Rentenversicherung kennt..
Autor FoxtrotUniform
 - 21. Februar 2018, 21:20:27
Ich verstehe die Frage nicht im Hinblick auf die Besonderheit eines Wohnsitzes. Das Grundsatzproblem hat LwPersFw dargelegt.

Ganz knapp: Die Arbeitslosenversicherung sowie Krankenversicherung sind für Soldaten zunächst hinfällig (Mitgliedschaft ohne Leistung ect. & Anwartschaft mal außen vor). Eine
Rentennachversicherung erfolgt für SaZ nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Der Wohnsitz spielt bei einer Beschäftigung in Deutschland keine Rolle. In Abhängigkeit der Beschäftigungszeiten zahlt später ggf. jedes Land eine Rente, je nach Rentenanspruch.

Details - auch zu Abkommen - können über die Deutsche Rentenversicherung in Erfahrung gebracht werden.

Wo ist nun ein Problem, dass zu klären wäre?
Autor imp87
 - 21. Februar 2018, 20:54:52
Erstmal danke schon mal für die Antworten!

Ich hätte villeicht mehr Informationen schreiben sollen. Ich habe zwei Wohnsitze, einen in der Schweiz und einen in Deutschland (Und ja ich bin deutscher Staatsbürger)
Jedoch weiß ich immer noch nicht wie ich zb das mit der Arbeitslosenversicherung regeln soll, denn eventuell werde ich nach meinder Dienstzeit zurück in die Schweiz gehen!
Autor Pericranium
 - 21. Februar 2018, 16:37:25
Zitat von: Ralf am 21. Februar 2018, 16:35:21
Schau mal in §55 (1).

So verstanden. Wieder was gelernt.
Autor Ralf
 - 21. Februar 2018, 16:35:21
Schau mal in §55 (1).
Autor Pericranium
 - 21. Februar 2018, 16:10:37
Aber sind damit nicht nur Berufssoldaten gemeint, wenn da Berufssoldat steht? Er ist ja SaZ 9.
Autor LwPersFw
 - 21. Februar 2018, 12:47:52
Zitat von: imp87 am 21. Februar 2018, 11:00:36

Mein Hauptwohnsitz befindet sich in der Schweiz...


Haben Sie die Genehmigung von Seiten der Bw, diesen Wohnsitz als Hauptwohnsitz zu behalten ?

Wenn nicht... wird dies eine kurze Karriere...

Denn:

Soldatengesetz § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1

"Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt."


Und das Soldatengesetz gilt nicht in der Schweiz.


Sollte die Genehmigung erteilt werden, ist zu beachten:

"...Diese Wohnung in ( Wohnung im Ausland ) ist auch nicht durch die Erlaubnis des Bundesministeriums der Verteidigung .... einer Wohnung im Inland gleichgestellt. Denn diese Erlaubnis bewirkt ausschließlich, dass der zwingende Entlassungsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 8 SG nicht eingreift.

Umzugskosten- und reisekostenrechtlich ist diese Erlaubnis hingegen - wie auch die dem Erlaubnisbescheid beigefügten Hinweise zeigen - "neutral", d.h. die Bestimmungen des Umzugskostenrechts gelten für den im Ausland wohnenden Kläger unverändert; die Wohnung ( Wohnung im Ausland ) wird nicht als inländische Wohnung fingiert."


VG Köln, 19. Februar 2014 Az 23 K 2618/12


Autor Pericranium
 - 21. Februar 2018, 12:09:37
Für die Zeit als Soldat haben Sie Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, also werden Sie keine Krankenversicherung benötigen.
Nur müssen Sie dann halt immer zu einem Bundeswehr-Arzt. Weiß nicht, wie das sein würde, wenn man in der Schweiz zum Arzt gehen würde.
Auf jeden Fall erstattet die Bundeswehr nur in soweit Kosten für ärztliche Behandlung im Ausland, wie die Behandlung in Deutschland kosten würde.
Autor imp87
 - 21. Februar 2018, 11:00:36
Hallo zusammen!

Im April fang ich als SAZ9 an und habe da noch ein paar Fragen.
Mein Hauptwohnsitz befindet sich in der Schweiz, kann ich hier meine Krankenversicherung abmelden oder sollte ich sie weiterlaufen lassen?
Und auch weiß ich nicht wie das zum Beispiel mit der Altersvorsorge, Arbeitslosenversicherung und etc aussieht.

Hoffe mir kann hier jemand helfen! Danke im Vorraus!